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Ein Beschluss nach § 72 OWiG, mit dem eine Geldbuße festgesetzt wird, muss die nach § 72 Abs. 4 Sätze 3 bis 5 OWiG vorgeschriebene Begründung enthalten, die den Anforderungen des § 71 Abs. 2 OWiG i.V.m. § 267 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StPO genügen muss. Für das Absehen von einer Beschlussbegründung bedarf es nach § 72 Abs. 6 Satz 1 OWiG eines Verzichts aller Verfahrensbeteiligten. Eine nachträgliche Begründung des Beschlusses nach § 72 Abs. 6 Satz 3 OWiG ist unzulässig, wenn die Voraussetzungen für ein Absehen einer Begründung gemäß § 72 Abs. 6 Satz 1 OWiG nicht vorlagen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |