|
Ein Fahrzeug befindet sich im Betrieb i.S.v. § 7 StVG, wenn es am Ende des Schleppbandes einer automatischen Waschstraße gestartet wird, um mit Motorkraft in den Verkehrsraum einzufahren. Ein Zurechnungszusammenhang zwischen dem verzögerten Anfahren eines Fahrzeugs und der Bremsreaktion eines nachfolgenden Fahrzeugs besteht auch dann, wenn es zu keinem Zusammenstoß der Fahrzeuge kam. Der Zurechnungszusammenhang wird grundsätzlich nicht unterbrochen, wenn der eingetretene Schaden vom Schutzzweck der Halterhaftung erfasst ist, selbst wenn die Bremsreaktion voreilig oder übertrieben war, es sei denn, der Geschädigte hat einen eigenständigen Gefahrenkreis geschaffen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |