Das Verkehrslexikon

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Anfahren vom Fahrbahnrand

Anfahren vom Fahrbahnrand / Einfahren in den fließenden Verkehr




Gliederung:


   Einleitung

Weiterführende Links

Allgemeines

Kollision zwischen vom Fahrbahnrand Anfahrendem und Fahrstreifenwechsler nach rechts

Kollision zwischen vom Fahrbahnrand Anfahrendem und Überholer im Überholverbot

Kollision zwischen vom Fahrbahnrand Anfahrendem und Einfahrendem von einem anderen Straßenteil

Kollision zwischen vom Fahrbahnrand Anfahrendem und Rückwärtsfahrer in der Einbahnstraße

Kollision zwischen vom Fahrbahnrand Anfahrendem und Linksabbieger im Gegenverkehr

Kollision zwischen auf der jeweils gegenüberliegenden Straßenseite rückwärts Ausparkenden

Kollision zwischen Ausparkendem und einem missbräuchlich den Sonderfahrstreifen Benutzendem

Wendevorgang nach dem Anfahren

Anfahren aus zweiter Reihe




Einleitung:


Das Anfahren vom Fahrbahnrand ist ein gefährlicher Vorgang und hat stets so zu erfolgen, dass jegliche Behinderung oder Gefährdung des fließenden Verkehrs ausgeschlossen ist.


Insbesondere darf der Anfahrende nicht darauf vertrauen, dass der rechte Fahrstreifen, in den er sich einordnen will, frei bleibt, auch wenn er dies zunächst ist; vielmehr muss mit einem Fahrstreifenwechsel des fließenden Verkehrs von links nach rechts gerechnet werden.

Der Anfahrende haftet bei Unfällen in der Regel allein.

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Weiterführende Links:


Einfahren von anderem Straßenteil

Anfahren vom Fahrbahnrand / Einfahren in den fließenden Verkehr

Verzicht auf das Vorfahrtrecht - Vorrangverzicht

Einfahren auf die Autobahn

Lückenunfälle

Parken im Zivilrecht

Anscheinsbeweis - Beweis des ersten Anscheins - Beweis prima facie

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Allgemeines:


OLG Düsseldorf v. 19.03.1986:
Der Anscheinsbeweis spricht für das Verschulden des vom Fahrbahnrand Anfahrenden, wenn es zu einem Unfall mit einem von hinten im Fließverkehr befindlichen Motorradfahrer kommt (Haftung von 30 zu 70 zu Lasten des vom Fahrbahnrand Anfahrenden).

KG Berlin v. 24.02.2000:
Ein Müllfahrzeug, das in zweiter Reihe mit laufendem Motor hält, um Müll zu laden, gehört zum fließenden Verkehr. Fährt der Führer des Müllfahrzeugs an, ohne darauf zu achten, dass rechts von ihm ein Fahrzeug vom Fahrbahnrand angefahren ist und bereits in den Fahrbereich des Müllfahrzeugs hinein ragt, kommt eine Haftung des Halters und Führers des Müllfahrzeugs in Höhe von 1/4 in Betracht. Bestand für den vom Fahrbahnrand Anfahrenden keine Möglichkeit, den Fahrer des Müllfahrzeugs auf seine Anfahrabsicht aufmerksam zu machen, so kann eine hälftige Haftungsteilung gerechtfertigt sein.

OLG München v. 21.01.2005:
Haftungsverteilung bei Kollision zwischen einem Linksabbieger in ein Grundstück und einem aus der Gegenrichtung vom Fahrbahnrand Anfahrenden (Schadensteilung bis 2/3 zugunsten des Einbiegenden)

OLG Celle v. 27.06.2005:
Die im Rahmen des § 10 StVO gegen den Einfahrenden sprechenden Anscheinsgrundsätze gelten unabhängig davon, ob das Fahrzeug im Zeitpunkt der Kollision mit dem berechtigten Verkehr in Bewegung ist oder steht.




KG Berlin v. 24.02.2000:
Der vom Fahrbahnrand anfahrende Kraftfahrer haftet i. d. R. allein, wenn es zu einer Kollision mit einem Teilnehmer des fließenden Verkehrs kommt.

LG Berlin v. 04.03.2004:
Wer nach einem zunächst nicht verkehrsbedingten Halten am rechten Fahrbahnrand wieder anfährt, muss die sich aus § 10 StVO ergebenden Sorgfaltspflichten beachten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob er "nach links hin" oder geradeaus (also ohne Verlegung der Fahrlinie nach links bzw. unter Beibehaltung der Fahrspur) anfährt. Verstößt der Anfahrende gegen die ihn treffenden Sorgfaltspflichten, haftet er allein für einen Unfall mit einem Fahrzeug, dessen Führer in den rechten Fahrstreifen wechselt.

KG Berlin v. 24.02.2000:
Zur Haftungsverteilung bei einer Kollision des vom rechten Fahrbahnrand Anfahrenden mit einem Müllfahrzeug in zweiter Reihe

AG Hamburg v. 15.01.2009:
Kommt es beim Einfahren in den fließenden Verkehr zu einem Unfall, so spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass der einfahrende Fahrzeugführer gegen seine besonderen Sorgfaltspflichten verstoßen und sich nicht so verhalten hat, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war.

LG München v. 11.05.2010:
Fährt ein Verkehrsteilnehmer rückwärts vom Bordstein in den fließenden Verkehr ein und kommt es dabei zu einer Kollision mit dem fließenden Verkehr, so spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die Ausfahrt nicht mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erfolgte. Kann der rückwärts Ausfahrende nicht eine überhöhte Geschwindigkeit des fließenden Verkehrs nachweisen, haftet er für die Unfallfolgen regelmäßig allein.

AG München v. 13.10.2010:
Ereignet sich ein Unfall im Zusammenhang mit dem Einfahren in den fließenden Verkehr spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine Verantwortlichkeit des Einfahrenden. Dies ist der Fall, wenn der aus einer Parkbucht Anfahrende im rechten Fahrstreifen lediglich ca. 30 m zurückgelegt hatte, bevor es zum Unfall kam.

AG Bad Segeberg v. 31.01.2013:
Ein "Anfahren" im Sinne des § 10 StVO liegt nicht vor, wenn ein Pkw lediglich verkehrsbedingt hält und anschließend die Fahrt wieder fortsetzt.

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Kollision zwischen vom Fahrbahnrand Anfahrendem und Fahrstreifenwechsler nach rechts:


KG Berlin v. 04.01.2006:
Der vom Fahrbahnrand oder aus einer Parklücke Anfahrende darf nicht darauf vertrauen, dass der rechte Fahrstreifen frei bleibt, sondern muss stets mit einem Fahrstreifenwechsel eines Teilnehmers des fließenden Verkehrs rechnen. Kommt es in unmittelbarem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Anfahren vom Fahrbahnrand zu einer Kollision mit einem Fahrzeug des fließenden Verkehrs, das nach rechts den Fahrstreifen wechselt, ohne den Anfahrenden rechtzeitig erkennen zu können, so haftet der Anfahrende allein; denn der Schutzzweck des § 7 Abs. 5 StVO dient nicht dem ruhenden Verkehr oder dem Schutz vom Fahrbahnrand anfahrender Verkehrsteilnehmer.

KG Berlin v. 12.08.2010:
Wer vom Fahrbahnrand anfährt, hat sich nach § 10 StVO so zu verhalten, dass eine Gefährdung des fließenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Kann der vom Fahrbahnrand Anfahrende wegen eines im rechten Fahrstreifen stehenden Pkw nicht übersehen, dass er den fließenden Verkehr nicht gefährdet, so darf er sich vorsichtig auf die Fahrbahn hineintasten bis er die Übersicht hat. Kollidiert ein vom Fahrbahnrand anfahrendes Fahrzeug , dem ein im rechten Fahrstreifen befindlicher Pkw durch sein Anhalten das Anfahren ermöglicht hat, mit einem Fahrzeug des fließenden Verkehrs, das den im rechten Fahrstreifen stehenden Pkw links überholt hat, so haftet der Anfahrende allein, selbst wenn der Überholer dann wieder nach rechts eingeschert ist.

OLG München v. 17.12.2010:
Wechselt ein Kfz-Führer von links nach rechts den Fahrstreifen vor einem Linienbus, der bereits vom Fahrbahnrand angefahren war und kann er den gegen ihn als Spurwechsler sprechenden Anscheinsbeweis nicht widerlegen, so führt dies zu seiner Alleinhaftung für sämtlichen Schaden aus dem Unfallereignis.

AG Hamburg-St. Georg v. 08.12.2010:
Die besonderen Sorgfaltspflichten des § 10 StVO dienen dem Schutz des gesamten fließenden Verkehrs, also auch den aus dem fließenden Verkehr in eine Parklücke Einfahrenden. Kommt es zwischen diesem und einem aus einer Parklücke vom Fahrbahnrand Anfahrenden zum Unfall, haftet der die Parklücke Verlassende voll.

OLG Naumburg v. 29.11.2012:
Kommt es in unmittelbar zeitlichem und räumlichem Zusammenhang beim Ein- bzw. Anfahren zu einer Kollision, so spricht der Anschein gegen den Anfahrenden und zwar auch gegenüber einem Fahrspurwechsler. Der Anfahrende kann sich nicht darauf verlassen, dass ein hinter ihm auf seine Parklücke wartender Pkw seine Fahrspur "sperrt".

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Kollision zwischen vom Fahrbahnrand Anfahrendem und Überholer im Überholverbot:


KG Berlin v. 15.12.2005:
Der Verzicht eines vorfahrtberechtigten Verkehrsteilnehmers auf sein Vorrecht gegenüber einem vom Fahrbahnrand anfahrenden Verkehrsteilnehmer hat keine Bedeutung für andere, gegenüber dem Ausparkenden bevorrechtigte Fahrzeuge. Überholverbote bezwecken nicht den Schutz des vom Fahrbahnrand anfahrenden Verkehrsteilnehmers. Gegenüber der Sorgfaltspflichtverletzung des vom Fahrbahnrand in den Verkehr Anfahrenden tritt die Betriebsgefahr des im fließenden Verkehr befindlichen Fahrzeugs im Rahmen der Abwägung nach § 17 Abs. 1 StVO zurück.

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Kollision zwischen vom Fahrbahnrand Anfahrendem und Einfahrendem von einem anderen Straßenteil:


OLG München v. 08.03.2013:
Ein über den Geh- und Radweg von einem Parkplatz auf die Fahrbahn Einfahrender hat die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen, § 10 S. 1 StVO. Für den vom Fahrbahnrand Anfahrenden gilt zwar ebenfalls § 10 StVO, seine Pflicht besteht aber in erster Linie gegenüber dem fließenden Verkehr auf der Fahrbahn und nicht primär gegenüber Verkehr auf dem Geh- und Radweg. Der vom Fahrbahnrand anfahrende Lkw-Fahrer haftet daher bei einer Kollision mit einem von einem anderen Straßenteil einfahrenden Pkw nur zu 30 %.

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Kollision zwischen vom Fahrbahnrand Anfahrendem und Rückwärtsfahrer in der Einbahnstraße:


OLG Düsseldorf v. 24.10.2017:

1. Durch das Vorschriftzeichen 220, Anlage 2 zur StVO i.V.m. § 41 Abs. 1 StVO ist auch das Rückwärtsfahren entgegen der allein zugelassenen Fahrtrichtung untersagt.

2. Wer in einer Einbahnstraße in Fahrtrichtung vom Fahrbahnrand anfährt, muss nicht damit rechnen, dass ihm ein Kraftfahrzeug entgegen kommt. Im Falle einer Kollision besteht daher kein Anschein für ein Verschulden des vom Fahrbahnrand Anfahrenden, § 10 StVO. Dessen Mithaftung ist nur gerechtfertigt, wenn der Rückwärtsfahrer dem Anfahrenden ein unfallursächliches Aufmerksamkeitsverschulden nachweisen kann.

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Kollision zwischen vom Fahrbahnrand Anfahrendem und Linksabbieger im Gegenverkehr


Linksabbieger/Geradeausfahrer

OLG Hamm v. 27.03.2015::
Kommt es beim Linksabbiegen zu einer Kollision mit einem Fahrzeug, das noch nicht dem entgegenkommenden Verkehr zuzurechnen ist, sondern sich erst am Ende eines Vorgangs befindet, durch den eine Wiedereingliederung in den fließenden Verkehr erfolgen soll, so fehlt es an einer typischen Verkehrssituation, welche das alleinige oder zumindest überwiegende Verschulden des Linksabbiegers nahe legt.

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Kollision zwischen auf der jeweils gegenüberliegenden Straßenseite rückwärts Ausparkenden:


BGH v. 15.05.2018:
„Anderer Verkehrsteilnehmer“ im Sinne der § 9 Abs. 5, § 10 Satz 1 StVO ist jede Person, die sich selbst verkehrserheblich verhält, d.h. körperlich und unmittelbar auf den Ablauf eines Verkehrsvorgangs einwirkt. Darunter fällt nicht nur der fließende Durchgangsverkehr auf der Straße, sondern jedenfalls auch derjenige, der auf der anderen Straßenseite vom Fahrbahnrand anfährt.

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Kollision zwischen Ausparkendem und einem missbräuchlich den Sonderfahrstreifen Benutzendem:


Sonderfahrstreifen - Busspur - Taxispur

KG Berlin v. 14.12.2017:
Der unter Verstoß gegen § 10 StVO Ausparkende hat im Rahmen der Haftungsabwägung auch gegenüber demjenigen, der unter Mißachtung des Zeichens 245 einen Bussonderfahrstreifen befährt, den gesamten Schaden zu tragen.

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Wendevorgang nach dem Anfahren:


Wenden

Linksabbiegen

Einordnen zum Zweck des Wendens oder des Linksabbiegens

Anfahren vom Fahrbahnrand / Einfahren in den fließenden Verkehr

OLG Köln v. 22.08.2008:
Beim „Wenden in drei Zügen“ handelt es sich um ein Fahrmanöver, das für einen gewissen Zeitraum im Wesentlichen die gesamte Straßenbreite einbezieht und deshalb eine besonders gesteigerte Vorsicht erfordert. Kollidiert der Kfz-Führer, der nach dem Anfahren vom Fahrbahnrand direkt ein solches Wendemanöver durchführen will, mit einem Motorradfahrer, der statt mit erlaubten 50 km/h mit einer Geschwindigkeit zwischen 92 und 116 km/h herankommt, dann entfällt ein Verschulden des Kfz-Führers nicht völlig, sondern kann angemessen mit 25% bewertet werden.

OLG München v. 21.11.2014:
Fährt ein Fahrzeugführer ohne auf ein auf der Straße heranfahrendes Fahrzeug zu achten vom Straßenrand an, um sofort zu wenden und kollidieren beide Fahrzeuge, so führen eine geringe Geschwindigkeitsüberschreitung oder eine Unachtsamkeit des heranfahrenden Fahrzeugführers nicht zwangsläufig zu einer Mithaftung.

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Anfahren aus zweiter Reihe:


LG Saarbrücken v.22.02.2013:
Zur Haftung des in zweiter Reihe haltenden Verkehrsteilnehmers, der beim Losfahren mit der Fahrertür eines neben der Straße parkenden Fahrzeuges kollidiert.

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