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Ein Absehen vom Fahrverbot kommt in Betracht, wenn die Tat lange zurückliegt, die für die lange Verfahrensdauer maßgeblichen Umstände außerhalb des Einflussbereichs des Betroffenen liegen und der Betroffene sich in der Zwischenzeit verkehrsordnungsgemäß verhalten hat. Das Fahrverbot kann seinen Sinn verloren haben, wenn zwischen dem Verkehrsverstoß und der Anordnung des Fahrverbots ein erheblicher Zeitraum liegt und die Verzögerung nicht auf einer dem Betroffenen zuzurechnenden Verfahrensverzögerung beruht. Eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung von über zwei Jahren, etwa durch Aktenverlust, kann das Absehen vom Fahrverbot rechtfertigen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |