Das Verkehrslexikon
Absehen vom Fahrverbot wegen besonderer Umstände bzw. wegen des Nachtatverhaltens - Teilnahme am Aufbauseminar - verkehrspsychologische Beratung
Absehen vom Fahrverbot wegen besonderer Umstände bzw. wegen des Nachtatverhaltens
Gliederung:
Einleitung:
Da jede Fahrverbotsentscheidung eine am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu orientierende Ermessensausübung zum Inhalt hat, wundert es nicht, dass von jeher in einer Anhäufung bestimmter atypischer und entlastender Tatumstände oder auch bei einem bestimmten Nachtatverhaltens von der Fahrverbotssanktion abgesehen wurde.
Allerdings muss auf den Ausnahmecharakter solcher Entscheidungen energisch hingewiesen werden. Gleichwohl ist es wichtig, sich immer wieder in Erinnerung zu rufen, dass ein Fahrverbot nicht einfach schematisch verhängt werden darf; der Richter muss sich stets bewusst sein, dass er die Möglichkeit besitzt, von der Verhängung des Fahrverbots im Einzelfall abzusehen.
- nach oben -
Weiterführende Links:
Stichwörter zum Thema Fahrverbot
Fahrverbot im Strafverfahren
Regelfahrverbot
Fahrverbot bei Rotlichtverstößen - Einzelfälle
Fahrverbot bei Geschwindigkeitsüberschreitungen - Einzelfälle
Absehen vom Fahrverbot allgemein
Fahrverbot und sog. Augenblicksversagen
Absehen vom Fahrverbot wegen Existenzgefährdung oder drohendem Verlust des Arbeitsplatzes
- nach oben -
Allgemeines:
OLG Hamm v. 26.10.1995:
Es unterliegt der tatrichterlichen Würdigung bis zur Grenze des Vertretbaren, ob ein Fahrverbot wegen vieler Einzelumstände entbehrlich ist
AG Bad Segeberg v. 05.07.2005:
Absehen vom Fahrverbot nach Teilnahme an einem Kurs "Avanti" des TÜV Nord
AG Essen v. 25.11.2005:
Ein Absehen vom Fahrverbot kann auch bei 7 Voreintragungen gegen Erhöhung der Geldbuße auf 1.000 € ausnahmsweise gerechtfertigt sein, wenn der Betroffene nachweist, dass er in letzter Zeit - hier seit 2003 - nicht mehr im Straßenverkehr auffällig war und darüber hinaus ernsthaft an sich gearbeitet hatte - hier: Teilnahme an einem Aufbauseminar und verkehrspsychologischer Beratung.
OLG Bamberg v. 29.07.2015:
Von einem bußgeldrechtlichen Fahrverbot kann nicht mit der Begründung abgesehen werden, dass der Betroffene wegen des (bevorstehenden) Erreichens der "Punktegrenze" mit dem Entzug der Fahrerlaubnis zu rechnen habe, weshalb von einem Fahrverbot kein über eine gegebenenfalls erhöhte Geldbuße hinausgehender verkehrserzieherischer Effekt zu erwarten sei. - Aus der Natur des bußgeldrechtlichen Fahrverbots als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme folgt, dass die Notwendigkeit seiner Anordnung regelmäßig nicht allein dadurch in Frage gestellt wird, dass der Betroffene an einem freiwilligen Fahreignungsseminar teilnimmt
- nach oben -