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Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, dass ein Verbrauchsgüterkauf nicht vorliege, weil der Kläger als Kaufmann die Vermutung des § 344 Abs. 1 HGB, wonach seine Rechtsgeschäfte im Zweifel als zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehörig gelten, nicht widerlegt habe. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |