Das Verkehrslexikon

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Landgericht Coburg v. 07.05.2021: Wirksamkeit der Abtretung von Sachverständigenkosten; Transparenzgebot bei AGB-Abtretungen




Das Landgericht Coburg (Urteil vom 07.05.2021 - 33 S 49/20) hat entschieden:

   Eine Abtretung von Sachverständigenkosten ist unwirksam, wenn sie gegen das Transparenzgebot verstößt, da keine Regelungen zu den Ansprüchen der Geschädigten getroffen werden, falls diese vom Sachverständigen persönlich in Anspruch genommen werden. Ein Anspruch kann jedoch durch eine spätere, wirksame Abtretung erworben werden.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Abtretung
und
Abtretung RAKosten

Gründe:


Gründe

Die Parteien streiten um Sachverständigenkosten aus einem Verkehrsunfall vom 16.08.2018, für den die Beklagte zu 1) - künftig nur als Beklagte bezeichnet - als Haftpflichtversicherer des Unfall­ gegners unstreitig zu 100 % einstandspflichtig ist.

Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht der Unfallgeschädigten den An­ spruch auf Zahlung von Sachverständigenkosten geltend und verlangt zudem vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten.

Die Klägerin betreibt ein Sachverständigenbüro und wurde von der Unfallgeschädigten ■gjO^ 'S|mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens zu den Reparaturkosten etc. be­ auftragt. Das Gutachten vom 23.08.2018 (Anlage K 1) kam zu erforderlichen Reparaturkosten von 2.089,33 € und einem Wiederbeschaffungswert von 2.300,- €.

Für die Erstattung des Gutachtens stellte die Klägerin der Geschädigten am 23.08.2018 (Anlage K 2) 646,15 € in Rechnung.

33 S 49/20 - Seite 3 Die Beklagte rechnete am 17.09.2018 (Anlage K 3) gegenüber der Unfallgeschädigten selbst 1.025,-- € für Wiederbeschaffungswert und Unkostenpauschale ab. Die Erstattung der Gutachter­ kosten wurde abgelehnt, da das Gutachten wegen Nichtberücksichtigung eines erheblichen Vor­ schadens für die Regulierung nicht verwertbar sei.

Unter Bezugnahme auf das Abrechnungsschreiben vom 17.09.2018 legte die Klägerin mit Schreiben vom 26.09.2018 (Anlage K 4) gegenüber der Beklagten dar, wie sie den Vorschaden berücksichtigt und den Wiederbeschaffungswert berechnet habe.

Mit Schreiben vom 02.10.2018 an die Klägerin (Anlage K 5) lehnte die Beklagte eine Korrektur der bisherigen Abrechnung ab.

Mit Schreiben vom 05.10.2018 und 24.10.2018 (Anlage K 6) mahnte die Klägerin die Zahlung an, mit SchreLandgericht Coburg, 33 S 49/20, Entscheidung vom 07.05.2021 [IWW-Abruf 222778-, Urteilsvolltext]

e die Klägerin mit Schreiben vom 26.09.2018 (Anlage K 4) gegenüber der Beklagten dar, wie sie den Vorschaden berücksichtigt und den Wiederbeschaffungswert berechnet habe.

Mit Schreiben vom 02.10.2018 an die Klägerin (Anlage K 5) lehnte die Beklagte eine Korrektur der bisherigen Abrechnung ab.

Mit Schreiben vom 05.10.2018 und 24.10.2018 (Anlage K 6) mahnte die Klägerin die Zahlung an, mit Schreiben vom 20.02.2019 (Anlage K 7) nochmals der jetzige Prozessbevollmächtigte.

Die Klägerin erhob zunächst Klage gegen die erweiterte die Klage mit Schriftsatz vom 17.03.2020 auf die nahm mit Schriftsatz vom 09.04.2020 die Klage gegen die zurück.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihr die Ansprüche der Geschädigten wirksam abgetreten wurden. Sie legt hierzu 2 Abtretungserklärungen vor, Anlage K 9 (mit den Datumsangaben 16.08.2018 und 28.12.2018 versehen) und eine Erklärung vom 29.05./05.06.2020 (Anlage K 11).

Sie behauptet, dass bereits die erste Abtretungserklärung wirksam sei. Darüber hinaus sei dane­ ben auch individuell eine mündliche Abtretung vereinbart worden. Bei der späteren Abtretung handle es sich um eine individuelle Abtretungsvereinbarung für den Einzelfall, die nicht formular­ mäßig für andere Fälle genutzt werde. Jedenfalls beinhalte die Abtretungserklärung in jedem Fall auch eine Ermächtigung zur Prozessführung. Die Kosten für das Sachverständigengutachten seien erstattungsfähig, da das Gutachten ordnungsgemäß erstellt worden sei, insbesondere der Wiederbeschaffungswert richtig ermittelt worden sei.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Klägerin nicht aktivlegitimiert sei. Die Abtretung in Anla­ ge K 9 sei wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam. Eine darüber hinausge­ hende, wirksame mündliche Vereinbarung liege nicht vor. Auch bei der Abtretung Anlage K 11 handele es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die aus denselben Gründen unwirksam seien. In der Sache behauptet die Beklagte, dass die Sachverständigenkosten nicht zu erstatten seien, weil das Sachverständigengutachten fehlerhaft und unbrauchbar sei. Die Klägerin habe bei 33 S 49/20

- Seite 4 Erstellung des Sachverständigengutachtens einen nicht reparierten Vorschaden nur mangelhaft dokumentiert und bei der Bemessung des Wiederbeschaffungswerts nicht hinreichend berück­ sichtigt. Die abgerechneten Nebenkosten seien zudem nicht angefallen bzw. überhöht.

Das Amtsgericht hat die Klage auf Zahlung der Sachverständigenkosten mit Endurteil vom 13.07.2020 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klägerin nichtaktivlegiti­ miert sei. Die beiden Abtretungen vom 28.12.2018 bzw. 29.05./05.06.2020 seien wegen Versto­ ßes gegen das Transparenzgebot unwirksam, da keine Regelungen zu den Ansprüchen der Ge­ schädigten getroffen worden sei, wenn diese vom Sachverständigen persönlich in Anspruch ge­ nommen werde. Eine Umdeutung in eine Prozessführungsermächtigung sei nicht möglich, da die Umdeutung nicht dazu führen dürfe, dass an die Stelle des nLandgericht Coburg, 33 S 49/20, Entscheidung vom 07.05.2021 [IWW-Abruf 222778-, Urteilsvolltext]

btretungen vom 28.12.2018 bzw. 29.05./05.06.2020 seien wegen Versto­ ßes gegen das Transparenzgebot unwirksam, da keine Regelungen zu den Ansprüchen der Ge­ schädigten getroffen worden sei, wenn diese vom Sachverständigen persönlich in Anspruch ge­ nommen werde. Eine Umdeutung in eine Prozessführungsermächtigung sei nicht möglich, da die Umdeutung nicht dazu führen dürfe, dass an die Stelle des nichtigen Geschäfts ein über den Er­ folg des nichtigen Geschäfts hinausgehendes trete.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgemäß eingelegte und begründete Berufung der Klägerin, mit der sie ihren erstinstanzlichen Zahlungsantrag vollumfänglich weiterverfolgt. Sie ist weiterhin der Auffassung, dass es sich bei der Abtretung K 11 um eine wirksame Individualvereinbarung handele.

Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen

1. an die Klägerin 646,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.10.2018 zu zahlen

2. an die Klägerin weitere 124,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Die Abtretungen seien unwirksam. Zudem be­ stehe wegen der Unbrauchbarkeit des Gutachtens kein Anspruch auf Kostenerstattung. Zugrun­ dezulegen seien nicht die von der Klägerin ermittelten Reparaturkosten, sondern die Nettorepara­ turkosten von 1.463,19 € aus der Rechnung (Anlage B 2). Die Kosten für die Nutzung der Rest­ wertbörse werden bestritten. Die Fahrtkosten für den Sachverständigen seien nicht erforderlich.

Es gebe auch Sachverständige, die näher lägen. Die Nebenkosten seien generell überhöht.

33 S 49/20 -Seite 5 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Rechtsvortrags wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze und das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung hat in der Sache zum überwiegenden Teil Erfolg.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der Sachverständigenkosten in Höhe von 624,73 € aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1, 249, 398 BGB, 115 WG. 1.

Die Klägerin hat den ursprünglich der Geschädigtenzustehenden Anspruch wirk­ sam durch die Abtretung vom 29.05./05.06.2020 erworben. a)

Wegen der als Anlage K 9 vorgelegten Abtretung geht die Kammer in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Amtsgerichts von der Unwirksamkeit der Abtretung aus. Gleiches gilt für die Ausführungen zur Umdeutung in eine Prozessführungsbefugnis.

Die Kammer geht davon aus, dass diese Abtretung vom 16.08.2018 stammt. Neben den Unter­ schriften beider Parteien des Abtretungsvertrags steht dieses Datum. Dies ist auch nachvollzieh­ bar, weil die Vereinbarung damit beginnt, dass der Auftrag zur Schadensbegutachtung erteilt wird.

Dies dürfte tatsächlich in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfall vom 16.08.2018 er­ folgt sein.

Im Übrigen nimmt die Klägerin in ihren MahnscLandgericht Coburg, 33 S 49/20, Entscheidung vom 07.05.2021 [IWW-Abruf 222778-, Urteilsvolltext]

diese Abtretung vom 16.08.2018 stammt. Neben den Unter­ schriften beider Parteien des Abtretungsvertrags steht dieses Datum. Dies ist auch nachvollzieh­ bar, weil die Vereinbarung damit beginnt, dass der Auftrag zur Schadensbegutachtung erteilt wird.

Dies dürfte tatsächlich in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfall vom 16.08.2018 er­ folgt sein.

Im Übrigen nimmt die Klägerin in ihren Mahnschreiben an die Beklagte vom Oktober 2018 (Anlage K 6) auf eine schon vorliegende Abtretung Bezug. Diese muss dann zeitlich vorher - eben am 16.08.2018 - erfolgt sein. Eine Erklärung vom 28.12.2018 kann zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorgelegen haben.

Weshalb neben der Unterschrift der Geschädigten^^^^- auch - das Datum 28.12.2018 steht, das im Urteil des Amtsgerichts als Datum der ersten unwirksamen Abtretung zitiert wird, ist nicht nachvollziehbar. b)

Eine wirksame mündliche Abtretung ist nicht nachgewiesen.

33 S 49/20 - Seite 6 Die Beklagte hat den Vortrag der Klägerin zu einer mündlichen Abtretung bestritten.

Dem Beweisangebot der Klägerin auf Vernehmung der Zeugin^^^|zum Vorliegen einer indi­ viduellen mündlichen Abtretung war nicht nachzugehen. Es ist schon fernliegend, dass neben ei­ ner schriftlichen Vereinbarung eine zusätzlich individuelle abgeschlossen sein sollte. Darüber hin­ aus fehlt es an einem substantiierten Vortrag der Klägerin, wann und wo diese Vereinbarung ge­ troffen wurde. Angesichts der nicht nachvollziehbaren Daten 16.08.2018 bzw. 28.12.2018 wäre dies erforderlich gewesen.

Ein gerichtlicher Hinweis hierzu war nicht erforderlich, da eine frühere als die unter c) für wirksam erachtete Abtretung nur Auswirkungen auf die Nebenforderungen Zinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten haben kann, § 139 Abs. 2 ZPO. c)

Die Abtretung vom 29.05.2020/05.06.2020, vorgelegt als Anlage K 11, ist wirksam. Sie ist nicht wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam.

Zwar weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass die Abtretung wohl als Allgemeine Geschäfts­ bedingung der Klägerin zu qualifizieren sein dürfte, weil es sich um einen Vertrag zwischen ei­ nem Unternehmer und einem Verbraucher handelt, bei dem die §§ 306 und 307 bis 309 BGB auch dann Anwendung finden, wenn es sich um vorformulierte Vertragsbedingungen handelt und diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte. Ob dies tatsächlich der Fall ist, muss allerdings nicht abschließend entschieden werden.

Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung des Vertrags­ partners auch daraus ergeben, dass eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Der Ver­ wender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben ver­ pflichtet, Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzu­ stellen. Er muss folglich einerseits die tatbestandlichen VorausseLandgericht Coburg, 33 S 49/20, Entscheidung vom 07.05.2021 [IWW-Abruf 222778-, Urteilsvolltext]

sich eine unangemessene Benachteiligung des Vertrags­ partners auch daraus ergeben, dass eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Der Ver­ wender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben ver­ pflichtet, Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzu­ stellen. Er muss folglich einerseits die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für ihn keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. An­ dererseits soll der Vertragspartner ohne fremde Hilfe möglichst klar und einfach seine Rechte feststellen können, damit er nicht von deren Durchsetzung abgehalten wird, vgl. BGH, Urteil vom 17.7.2018, Az. VI ZR 274/17, NJW 2019, 51, mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen.

Diesen Anforderungen genügt die Abtretung in Anlage K 11. Im Unterschied zu der vom BGH in der zitierten Entscheidung zu beurteilenden Abtretung findet sich in der vorliegenden Abtretung 33 S 49/20

- Seite 7 keine unklare oder missverständliche Regelung zum Schicksal der Schadensersatzforderung für den Fall der Geltendmachung des Honoraranspruchs gegenüber dem Auftraggeber. Vielmehr fin­ det sich überhaupt keine Regelung dazu, dass der Geschädigte von der Klägerin weiterhin auf Zahlung des Sachverständigenhonorars in Anspruch genommen werden kann und dementspre­ chend auch keine Regelung dazu, welches Schicksal dann die abgetretene Schadensersatzfor­ derung des Geschädigten erfahren soll. Es fehlt mithin bereits an einer Bestimmung, die unklar oder unverständlich sein könnte.

Die Klägerin war allerdings weder nach dem Recht der Allge­ meinen Geschäftsbedingungen noch aus einem anderen Rechtsgrund gehalten, formularmäßig auf die sich bereits unmittelbar aus dem Gesetz oder aus der Rechtsnatur eines Vertrages fol­ genden Rechte des Vertragspartners hinzuweisen, diese ausdrücklich zu regeln oder den Ver­ tragspartner darüber zu belehren; das Transparenzgebot will lediglich verhindern, dass Rechte und Pflichten durch unklar oder schwer verständlich gefasste Klauseln verschleiert oder für den Vertragspartner schwer durchschaubar werden, vgl. BGH, Urteil vom 14.5.1996, Az. XI ZR 257/94, NJW 1996, 2092. Das Transparenzgebot will den Verwender nicht zwingen, jede AGB-Regelung gleichsam mit einem umfassenden Kommentar zu versehen, vgl. BGH, Urteil vom 10.7.1990, Az. XI ZR 275/89, NJW 1990, 2383.

Insbesondere ergibt sich eine solche Oblie­ genheit nicht aus dem Täuschungs- (bzw. Verschleierungs-) und Vollständigkeitsgebot als Aus­ prägung der gebotenen Transparenz. Eine unangemessene Benachteiligung läge in diesen Fall­ gestaltungen erst in der vom Verwender zurechenbar geschaffenen Gefahr einer Behinderung seines Vertragspartners bei der effektiven Wahrnehmung seiner Rechte, sofern und soweit er da­ von abgehalten wird, bereits im Vorfeld zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung unter Bezug­ nahme auf die Klausel Ansprüche des Verwenders abzuwehren oder voLandgericht Coburg, 33 S 49/20, Entscheidung vom 07.05.2021 [IWW-Abruf 222778-, Urteilsvolltext]

ine unangemessene Benachteiligung läge in diesen Fall­ gestaltungen erst in der vom Verwender zurechenbar geschaffenen Gefahr einer Behinderung seines Vertragspartners bei der effektiven Wahrnehmung seiner Rechte, sofern und soweit er da­ von abgehalten wird, bereits im Vorfeld zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung unter Bezug­ nahme auf die Klausel Ansprüche des Verwenders abzuwehren oder von der Geltendmachung ihm zustehender Rechte abgeschreckt wird; erforderlich hierfür ist, dass der Verwender die Ge­ fahr solcher Fehldeutungen durch unklare oder mehrdeutige Klauselgestaltung selbst hervorgeru­ fen oder verstärkt hat, so zutreffend LG Hamburg, Urteil vom 21.8.2020, Az. 306 S 6/20, BeckRS 2020, 21042. Der BGH hat bereits in dem o. g. Urteil vom 17.07.2018, Az. VI ZR 274/17, darauf hingewiesen, dass der Geschädigte im Falle einer Sicherungsabtretung der Schadensersatzfor­ derung an den Sachverständigen auch ohne ausdrückliche Regelung zur Zahlung der Honorarfor­ derung nur Zug um Zug gegen Rückübertragung der Forderung verpflichtet ist. Nichts anderes kann allerdings bei einer Abtretung erfüllungshalber gelten (wie hier), da auch dann selbstver­ ständlich der Sachverständige das ihm zustehende Honorar nur einmal vereinnahmen kann und dieser bei Erfüllung durch den Auftraggeber nach den Grundsätzen von Treu und Glauben zur Zug-um-Zug-Rückabtretung der erfüllungshalber abgetretenen Schadensersatzforderung ver­ pflichtet ist. Gelingt nämlich dem Gläubiger die Verwertung des erfüllungshalber geleisteten Ge­ genstands nicht, so kann er auf die ursprüngliche Forderung zurückgreifen; er muss dem Schuld­ 33 S 49/20

- Seite 8 ner dann aber die Leistung erfüllungshalber zurückgewähren. Kommt der Gläubiger der Rückge­ währpflicht nicht nach, hat der Schuldner ein Zurückbehaltungsrecht; er muss die ursprüngliche Forderung erst erfüllen, wenn er die Leistung erfüllungshalber zurückerhält, vgl.

BeckOGK/Looschelders, 1.12.2020, BGB § 364 Rn. 48. Dadurch, dass die vertragsimmanente Verpflichtung der Klägerin, den abgetretenen Anspruch bei Inanspruchnahme des Auftraggebers Zug um Zug zurückzugewähren, nicht ausdrücklich geregelt wird, wird die geltende Rechtslage weder verschleiert noch für den Geschädigten schwer durchschaubar.

Es besteht auch nicht die Gefahr des Auseinanderfallens von Honorar- und Schadensersatzan­ spruch, da allein der konkrete Betrag von 646,15 € für Sachverständigenhonorar - noch - im Raum steht.

Auch in der Entscheidung vom 18.02.2020, Az. VI ZR 135/19, NJW 2020, 1888, hat der Bundes­ gerichtshof maßgeblich darauf abgestellt, dass aus der gewählten Formulierung der Abtretung nicht hinreichend deutlich hervorgehe, unter welchen Umständen und zu welchem Zeitpunkt der Geschädigte den erfüllungshalber abgetretenen Anspruch zurückerhält und welche Rechte er in diesem Zusammenhang hat. Die Klausel wurde daher als intransparent angesehen. Eine solche unklare Regelung ist hier aber gar nicht enthalten.

Soweit die Kammer iLandgericht Coburg, 33 S 49/20, Entscheidung vom 07.05.2021 [IWW-Abruf 222778-, Urteilsvolltext]

dass aus der gewählten Formulierung der Abtretung nicht hinreichend deutlich hervorgehe, unter welchen Umständen und zu welchem Zeitpunkt der Geschädigte den erfüllungshalber abgetretenen Anspruch zurückerhält und welche Rechte er in diesem Zusammenhang hat. Die Klausel wurde daher als intransparent angesehen. Eine solche unklare Regelung ist hier aber gar nicht enthalten.

Soweit die Kammer in früheren Entscheidungen, z. B. Urteil vom 21.12.2018, Az. 33 S 120/16, Abtretungen als unwirksam angesehen hat, weil eine Regelung zur Inanspruchnahme des Ge­ schädigten aus dem vertraglichen Honoraranspruch und dem Schicksal der abgetretenen Scha­ densersatzforderung nicht getroffen wurde, hält sie an dieser Rechtsprechung nicht mehr fest. 2.

Die Sachverständigenkosten sind in Höhe von 624,73€ erstattungsfähig.

Die Kosten für ein zur Feststellung der Schadenshöhe bzw. Reparaturkosten eingeholtes Sachvertändigengutachten gehören grundsätzlich zum erstattungsfähigen Schaden im Sinne von § 249 BGB. Dies stellt auch die Beklagte grundsätzlich nicht in Abrede. a)

Die Erstattungsfähigkeit entfällt nicht wegen Unbrauchbarkeit des Gutachtens, weil der Wiederbe­ schaffungswert falsch ermittelt worden ist.

Entgegen der Ansicht der Klägerin kommt es für einen Anspruch auf Erstattung der Sachverstän­ digenkosten - auch - darauf an, ob ein Gutachten verwertbar ist. Die Beklagte als Haftpflichtversi­ 33 S 49/20 -Seite 9 cherung des Unfallverursachers ist in den Schutzbereich des Vertrags der Geschädigten mit dem Sachverständigen einbezogen (vgl. BGH VersR 2009, 413). Sie hat eigene Schadenersatzan­ sprüche gegen den Sachverständigen wegen schuldhafter Pflichtverletzungen bei der Gutachten­ serstellung (vgl. z. B. LG Saarbrücken ZfSch 2016, 623), die sie grundsätzlich als Einwendung in diesem Prozess gegen den Sachverständigen selbst geltend machen kann. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass ein solcher Gegenanspruch auf Schadensersatz besteht. Die Beklagte beziffert schon keinen Schaden, den sie ggf. im Wege der Aufrechnung entgegensetzen will. Selbst wenn man zu ihren Gunsten den gesamten Rechnungsbetrag ansetzen wollte, wäre aber auch keine Pflichtverletzung feststellbar.

Aufgabe des Sachverständigen ist die Ermittlung und Bewertung des Schadens auf der Grundla­ ge zutreffender Anknüpfungstatsachen. Dass hiergegen verstoßen wurde, hat die Beklagte schon nicht substantiiert dargelegt.

Die Beklagte rügt, dass der Vorschaden im Gutachten nicht durch Lichtbilder dokumentiert ist.

Sie behauptet, dass der Wiederbeschaffungswert nach Einschätzung der von ihr beauftragten DEKRA nur mit 1.800,--€ (Anlage B 1) anzusetzen sei und sich dies schon daraus ergebe, dass ein im Zuge des Unfalls mit dem Vorschaden eingeholtes Gutachten vom 24.12.2015 zu einem Wiederbeschaffungswert von 2.100,- € (Anlage B 2) gekommen sei. All dies belege die Un­ brauchbarkeit des verfahrensgegenständlichen Gutachtens der Klägerin.

Dieser Auffassung vermag die Kammer nicht zu folLandgericht Coburg, 33 S 49/20, Entscheidung vom 07.05.2021 [IWW-Abruf 222778-, Urteilsvolltext]

uftragten DEKRA nur mit 1.800,--€ (Anlage B 1) anzusetzen sei und sich dies schon daraus ergebe, dass ein im Zuge des Unfalls mit dem Vorschaden eingeholtes Gutachten vom 24.12.2015 zu einem Wiederbeschaffungswert von 2.100,- € (Anlage B 2) gekommen sei. All dies belege die Un­ brauchbarkeit des verfahrensgegenständlichen Gutachtens der Klägerin.

Dieser Auffassung vermag die Kammer nicht zu folgen. Dass keine Lichtbilder eines Vorscha­ dens im Gutachten enthalten sind und der Wiederbeschaffungswert mit 2.300,- € angesetzt wur­ de, begründet keine schuldhafte Pflichtverletzung und keine Unbrauchbarkeit des Gutachtens.

Der nicht reparierte Vorschaden hinten links ist auf Seite 2 des Gutachtens des klägerischen Sachverständigenbüros vom 23.08.2018 (Anlage K 1) ausdrücklich angeführt. Damit steht fest, dass der Vorschaden dem Sachverständigen bekannt war und bei der Wertermittlung auch be­ rücksichtigt wurde. Die Klägerin hat zudem mit Schreiben vom 26.09.2018 (Anlage K 4) darge­ legt, dass der Vorschaden mit 1.000,- € Abschlag berücksichtigt wurde. Dass keine Lichtbilder gefertigt wurden, ist kein Grund zu einer anderen rechtlichen Bewertung. Es ging um die Bewer­ tung des neuen Schadens und nicht des alten. Wesentlich ist nur, dass der Vorschaden bekannt war und berücksichtigt wurde.

Dass der Gutachter zu einem anderen Ergebnis beim Wiederbeschaffungswert kommt als ein von der Beklagten beauftragter Gutachter bedeutet nicht, dass letzterer eine Ersatzansprüche be­ gründende fehlerhafte Einschätzung begangen hat. Bewertungen haben es an sich, dass sie un­ 33 S 49/20

- Seite 10 terschiedlich ausfallen können. Dem Sachverständigen ist ein gewisser Spielraum zuzugeste­ hen. Maßgeblich ist allein, ob sie auf der Grundlage zutreffender Tatsachen und Methoden vorge­ nommen wurden. Unterschiedliche Einschätzungen von Sachverständigen sind häufig und be­ gründen per se keine Pflichtverletzung. Auch das frühere Gutachten aus 2015 mit einem Wieder­ beschaffungswert von 2.100,- € führt zu keiner anderen Bewertung. Es steht schon nicht fest, dass dieses Gutachten "richtig" war. Genauso wenig kann das von der Beklagten eingeholte ^^^Sutachten alleinige Richtigkeit für sich beanspruchen. Zudem kann sich der Wiederbeschaf­ fungswert, der von Angebot und Nachfrage auf dem Gebrauchtwagenmarkt abhängig ist, im Lau­ fe der Zeit auch nach oben verändern. b)

Ob und ggf. welche Honorarvereinbarung zwischen der Klägerin getroffen wurde, steht nicht fest. Im Rahmen der Feststellung der erforderlichen Kosten sind daher §§ 631 ff. BGB heranzuziehen. Die im Rahmen des § 632 Abs. 1 BGB an den Sachverständigen ge­ schuldete übliche Vergütung muss sich unter Anwendung der schadensrechtlichen Gesichts­ punkte im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen gemäß § 249 Abs. 2 BGB bewegen (vgl. BGH NJW 2007,1450). Die BVSK-Honorartabelle kann dabei grundsätzlich als Schätzgrund­ lage zur Ermittlung des üblichen Sachverständigenhonorars gemäß § 287 ZPO herangezogLandgericht Coburg, 33 S 49/20, Entscheidung vom 07.05.2021 [IWW-Abruf 222778-, Urteilsvolltext]

§ 632 Abs. 1 BGB an den Sachverständigen ge­ schuldete übliche Vergütung muss sich unter Anwendung der schadensrechtlichen Gesichts­ punkte im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen gemäß § 249 Abs. 2 BGB bewegen (vgl. BGH NJW 2007,1450). Die BVSK-Honorartabelle kann dabei grundsätzlich als Schätzgrund­ lage zur Ermittlung des üblichen Sachverständigenhonorars gemäß § 287 ZPO herangezogen werden (BGH NJW 2018, 693; OLG München BeckRS 2016, 04574). Dies entspricht auch dem üblichen Vorgehen der Berufungskammer.

Die Schätzung erfolgt dabei nach den Werten der BVSK-Honorbefragung 2018, die - wie sich aus der Veröffentlichung des BVSK ergibt - im November 2018 veröffentlicht wurde und der die zwi­ schen März und Oktober 2018 abgefragten Preise zugrunde liegen. Für den Unfall am 16.08.2018 können diese Werte herangezogen werden. aa)

Die Klägerin kann ihrer Abrechnung die von ihr ermittelten Reparaturkosten von 2.089,33 € netto zugrundelegen und muss sich nicht auf die tatsächlichen Reparaturkosten von 1.463,19 € (Anla­ ge B 3) verweisen lassen. Grundlage für die Sachverständigenkosten können nur die zutreffend ermittelten Reparaturkosten sein, die nicht zwingend den tatsächlichen entsprechen müssen. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Kosten falsch ermittelt worden sind (vgl. BGH NJW 2018, 240).

Die tatsächlichen Reparaturkosten sind u. a. deshalb niedriger, weil die Lackierkosten deutlich niedriger abgerechnet wurden. Im Übrigen ist eine Vielzahl von Gründen für eine günstigere Ab­ rechnung vorstellbar, z. B. dass der Geschädigte nicht alle Arbeiten durchführen lässt oder er be­ sondere Konditionen in der Werkstatt in Anspruch nehmen kann. Dies ändert nichts daran, dass 33 S 49/20 -Seite 11 bei der Prognoseentscheidung im Zeitpunkt der Gutachtenerstattung höhere Kosten in richtiger Weise angesetzt wurden. Dass die Kostenermittlung als solche fehlerhaft erfolgt ist, hat die Be­ klagte nicht behauptet.

Die Höhe des geltend gemachten Grundhonorars von 434,08 € netto ist nicht zu beanstanden.

Der Betrag liegt zwar etwas oberhalb des arithmetischen Mittels von 417,50 € aus HB II und HB IV, das die Kammer in der Regel zugrundelegt, bewegt sich aber jedenfalls unterhalb der Ober­ grenze des HB V-Korridors von 412,-- bis 447,- € und damit im hinnehmbaren Bereich, da im­ merhin 50-60 % der Sachverständigen so abrechnen. bb)

Die geltend gemachten Nebenkosten schätzt die Kammer gemäß § 287 ZPO ebenfalls aufgrund der in der Honorarbefragung 2018 vorgegebenen Beträge.

Nach Umfang und Inhalt des Gutachtens (Anlage K 1) sind die Kosten für 7 Fotos (14,- €), 2. Fo­ tosatz (3,50 €), Schreibgebühren (10,80 €) und Porto/Telefon/Fax (15,- €) nicht unangemessen und daher ansetzbar.

Auch die angesetzten Fahrtkosten von 68 km ä 0,70 € = 47,60 € sind erstattungsfähig. Ein Sach­ verständiger wird kaum direkt neben dem Unfallort oder Besichtigungsort wohnen oder tätig sein, sodass Fahrtkosten zwangsläufig anfallen. Der Geschädigte ist bei der WaLandgericht Coburg, 33 S 49/20, Entscheidung vom 07.05.2021 [IWW-Abruf 222778-, Urteilsvolltext]

tos (14,- €), 2. Fo­ tosatz (3,50 €), Schreibgebühren (10,80 €) und Porto/Telefon/Fax (15,- €) nicht unangemessen und daher ansetzbar.

Auch die angesetzten Fahrtkosten von 68 km ä 0,70 € = 47,60 € sind erstattungsfähig. Ein Sach­ verständiger wird kaum direkt neben dem Unfallort oder Besichtigungsort wohnen oder tätig sein, sodass Fahrtkosten zwangsläufig anfallen. Der Geschädigte ist bei der Wahl des Sachverständi­ gen grundsätzlich frei. Es kann nicht erwartet werden, dass er größere Nachforschungen zur An­ fahrt des Sachverständigen anstellt, bevor er diesen beauftragt. Eine Anfahrt von 34 km, die in et­ wa der Strecke des Sachverständigenstandorts in Neustadt zum Besichtigungsort in der Werk­ statt in Garbsen entspricht, erscheint (noch) hinnehmbar. cc)

Nicht erstattungsfähig sind die angesetzten 18,- € für die Nutzung der Restwertbörse. Die Be­ klagte hat die Erforderlichkeit bestritten. Weder ist die Inanspruchnahme aus den Unterlagen er­ sichtlich noch hat die insoweit beweisbelastete Klägerin Beweis angetreten.

Die Rechnung vom 23.08.2018 war daher um diesen Betrag zu kürzen.

Demnach kann die Klägerin verlangen: Rechnungsbetrag netto: 524,98 € 19 % MwSt. 99.75 € 624,73 € 33 S 49/20

- Seite 12 3. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Hö­ he von 124,--€.

Bei dem Anspruch auf Zahlung der Sachverständigenkosten handelt es sich um einen Schadens­ ersatzanspruch der UnfallbeteiligtenDurch die Abtretung erwirbt der neue Gläubiger nur die Forderung als solche, nicht auch die Rechtsposition der ursprünglichen Gläubigerin. Die vor­ gerichtlichen Kosten können daher nicht als Folgeschaden, sondern nur unter den Voraussetzun­ gen des Verzugs verlangt werden. Diese liegen aber nicht vor. Zwar hat die Klägerin selbst zwei­ mal gemahnt (Anlagen K 6) und der jetzige Klägervertreter am 29.02.2020 (Anlage K 7). Zu die­ sem Zeitpunkt war die Klägerin aber noch nicht Inhaberin der Forderung, weil eine wirksame Ab­ tretung erst im Verlauf des Prozesses erfolgt ist. Die Geltendmachung einer (damals) unberech­ tigten Forderung kann aber keinen Verzug und damit auch keinen Anspruch auf vorgerichtliche Anwaltskosten begründen. 4.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288, 291 BGB. Verzugszinsen können aus den unter Ziffer 3. genannten Gründen nicht beansprucht werden.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 269 Abs. 3 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10,713 ZPO.

Die Zulassung der Revision - wie von der Beklagten beantragt - war nicht veranlasst.

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisi­ onsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

Eine Sache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie entscheidungserhebliche, klärungsbedürfti­ ge und klärungsfähige Rechtsfragen aufwirft, die sich über den Einzelfall hinaus in einer unbe­ stimmten Vielzahl von Fällen sLandgericht Coburg, 33 S 49/20, Entscheidung vom 07.05.2021 [IWW-Abruf 222778-, Urteilsvolltext]

at weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisi­ onsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

Eine Sache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie entscheidungserhebliche, klärungsbedürfti­ ge und klärungsfähige Rechtsfragen aufwirft, die sich über den Einzelfall hinaus in einer unbe­ stimmten Vielzahl von Fällen stellen können und deshalb für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind, oder wenn andere (tatsächliche oder wirtschaftliche) Auswirkungen des Rechts­ streits auf die Allgemeinheit deren Interessen in besonderem Maße berühren (vgl. - in unter­ 33 S 49/20

- Seite 13 schiedlichen Formulierungen - BGHZ 151,221 = NJW 2002, 3029; BGH NJW 2002, 2957; BGHZ 152, 182 = NJW 2003, 65; BGH NJW 2003, 2319; NJW-RR 2004, 537).

Klärungsfähig ist eine Rechtsfrage für das Revisionsgericht nur, wenn sie revisibles Recht betrifft (§ 545). Klärungsbedürftig ist sie, wenn in Literatur und Instanzrechtsprechung zu einer Rechts­ frage unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und eine höchstrichterliche Beantwortung bislang noch aussteht.

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Wie unter Ziffer II. ausgeführt unterscheidet sich die Abtretungserklärung vom Mai/Juni 2020 von der, die der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.07.2018 zugrunde lag. Sie unterscheidet sich aber auch von der im von der Beklagten zi­ tierten Verfahren des Landgerichts Coburg 11 O 321/18 bzw, im Berufungsverfahren vom OLG Bamberg 5 U 95/19 zu beurteilenden Klausel. Auch im letztgenannten Fall war in der Abtretung eine Aussage über die weitere persönliche Inanspruchnahme des Geschädigten enthalten, wäh­ rend eine Regelung zur Rückabtretung o. ä. fehlte. Ein Widerspruch zu dieser Rechtsprechung liegt daher nicht vor. Die Einzelfallentscheidung gibt keine Veranlassung zu einer generellen Klä­ rung.

Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelas­ sen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem Landgericht Coburg Ketschendorfer Str. 1 96450 Coburg einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mit­ teilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genann­ ten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Landgericht Coburg, 33 S 49/20, Entscheidung vom 07.05.2021 [IWW-Abruf 222778-, Urteilsvolltext]

sbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genann­ ten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwalt­ liche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

33 S 49/20 -Seite 14 Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Per­ son versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwal­ tungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hin­ sichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das be­ sondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. gez.

Präsidentin des Landgerichts Richter am Landgericht Richter Verkündet am 28.05.2021 Ang Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Für die Richtigkeit der Abschrift Coburg, 31.05.2021 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Dokinnen^ntegchrieben Coburg am: 31.05.2021 11:00

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