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Das vorzeitige Entfernen des Betroffenen aus der Hauptverhandlung (also das Ausbleiben nach Beginn) steht dem Ausbleiben bereits zu Beginn der Hauptverhandlung gleich. In diesem Fall ist die Verwerfung des Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG zwingend, wenn der Betroffene ohne genügende Entschuldigung ausbleibt, obwohl er von der Verpflichtung zum Erscheinen nicht entbunden war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |