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Ein Fahrverbot kann auch bei einer Verfahrensdauer von mehr als zwei Jahren verhängt werden, wenn die lange Dauer auf Gründe im Einflussbereich des Betroffenen zurückzuführen ist oder sich der Betroffene in der Zwischenzeit weitere einschlägige Ordnungswidrigkeiten hat zuschulden kommen lassen. Die Gestaltungsmöglichkeit nach § 25 Abs. 2a StVG entfällt, wenn nach der begangenen Ordnungswidrigkeit bis zur Bußgeldentscheidung ein Fahrverbot verhängt wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |