|
Von einer Wiederherstellung im Sinne der 130%-Regel kann nur ausgegangen werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in dem vom Sachverständigen geschätzten Umfang durchgeführt wird. Die bloße Feststellung, dass keine Anzeichen gegen eine sach- und fachgerechte Reparatur sprechen, reicht nicht aus, um den Beweis einer solchen Reparatur zu führen, insbesondere wenn das Fahrzeug nach dem Verkauf nicht mehr besichtigt werden kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |