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Ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 826 BGB wegen Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen scheitert daran, dass sich das Verhalten des Fahrzeugherstellers in der gebotenen Gesamtschau nicht als sittenwidrig darstellt, wenn der Kaufvertrag nach der öffentlichen Bekanntgabe der Unregelmäßigkeiten im September 2015 geschlossen wurde. Die ab September 2015 erfolgte Verhaltensänderung des Herstellers relativiert den Vorwurf der Sittenwidrigkeit gegenüber späteren Käufern, auch wenn diese ein Fahrzeug einer anderen Konzernmarke erworben haben, da die Mitteilungen nicht auf die Kernmarke beschränkt waren. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |