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Die Urteilsgründe einer Verurteilung wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c Abs. 1 StGB) müssen eine Gefährdung fremder Sachen von bedeutendem Wert (Wertgrenze 750 Euro) belegen. Hierfür bedarf es bestimmter Angaben zum Wert der Sache und zur Höhe des drohenden Schadens, berechnet anhand der am Marktwert zu messenden Wertminderung; die Angabe eines nicht näher aufgeschlüsselten 'Wiederherstellungsaufwands' genügt nicht. Eine konkrete Gefährdung eines Hauses erfordert zudem Angaben zur Geschwindigkeit des Fahrzeugs und zum Abstand, in dem es zum Stehen kam, um zu belegen, dass der Eintritt eines substanziellen Schadens in so bedrohliche Nähe gerückt war, dass seine Vermeidung sich nur noch als Zufall darstellte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |