|
Wird dem Betroffenen die Akteneinsicht nicht innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist gewährt, trifft ihn kein Verschulden an der Fristversäumung, sodass Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist verletzt, wenn das Gericht einen erklärten Widerspruch gegen die Verwertung eines Beweisergebnisses nicht zur Kenntnis nimmt, sich nicht dazu äußert und ihn übergeht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |