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Misst das Tatgericht einem Sachverständigengutachten Beweisbedeutsamkeit bei, so muss es die Ausführungen des Sachverständigen in einer zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen wiedergeben, soweit dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner gedanklichen Schlüssigkeit erforderlich ist. Dies gilt insbesondere für ein anthropologisches Identitätsgutachten, bei dem eine verständliche und in sich geschlossene Darstellung der dem Gutachten zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen, der wesentlichen Befundtatsachen und der tragenden fachlichen Begründung erforderlich ist; die bloße Aufzählung übereinstimmender morphologischer Merkmalsprägungen reicht nicht aus. Enthält das Gutachten keine Wahrscheinlichkeitsberechnung, muss das Urteil Ausführungen dazu enthalten, welchen der festgestellten Übereinstimmungen eine besondere Beweisbedeutung zukommt und wie der Sachverständige die jeweilige Übereinstimmung bei der Beurteilung der Identität gewichtet hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |