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Im Rahmen der Bemessung der Geldbuße ist die tatsächliche Handhabung des Bußgeldkatalogs durch die Bußgeldstellen zu berücksichtigen. Weicht das Gericht von dieser tatsächlichen Handhabung erheblich ab, ist dies näher zu begründen. Dies gilt insbesondere, wenn die Bußgeldstellen aufgrund eines Erlasses angewiesen wurden, laufende und zukünftige Bußgeldverfahren nach der Rechtslage vor dem 28.04.2020 zu bescheiden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |