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Das Rechtsmittel hat Erfolg, weil das Amtsgericht die Tagessatzhöhe der verhängten Geldstrafe und das Absehen von der Entziehung der Fahrerlaubnis unzureichend begründet hat. Zudem wurde die unterbliebene Anrechnung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis auf das Fahrverbot nach § 51 Abs. 5, Abs. 1 Satz 2 StGB beanstandet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |