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Die Verwerfung der Berufung eines nicht (ausreichend) entschuldigt der Berufungsverhandlung fern gebliebenen Angeklagten setzt nach § 329 Abs. 1 S. 1 StPO weiter voraus, dass kein "Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht" erschienen ist. Eine Strafprozessvollmacht, die die "Vertretung und Verteidigung in Strafsachen in allen Instanzen, auch für den Fall der Abwesenheit des Vollmachtgebers" umfasst, genügt den Anforderungen des § 329 Abs. 1 S. 1 StPO an eine nachgewiesene Vertretungsvollmacht für die Abwesenheitsvertretung in der Berufungshauptverhandlung. Dies gilt insbesondere, wenn die Vollmacht sich eindeutig auf das konkrete Berufungsverfahren bezieht und in zeitlichem Zusammenhang mit der anstehenden Berufungsverhandlung erteilt wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |