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Der prozessuale Tatbegriff gemäß Art. 103 Abs. 3 GG, § 264 StPO verbürgt den Grundsatz der Einmaligkeit der Strafverfolgung. Ein innerer Zusammenhang zwischen Betäubungsmittelhandel und einer Verkehrsunfallflucht besteht, wenn die Flucht den Zweck verfolgt, den Drogenbesitz aufrechtzuerhalten oder abzusichern. In einem solchen Fall liegt eine prozessuale Tat vor, die bei bereits erfolgter rechtskräftiger Verurteilung wegen der Unfallflucht zum Strafklageverbrauch für den Betäubungsmittelhandel führt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |