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An den Voraussetzungen für eine Einziehung des Pkw gemäß §§ 315f, 74a, 74b StGB fehlt es nach aller Voraussicht, sodass die vorläufige Beschlagnahme zur Sicherung der Einziehung keinen Bestand haben kann. Eine Einziehung nach § 74a StGB scheitert, da das Fahrzeug im Eigentum einer tatunbeteiligten Leasinggesellschaft steht und keine Anhaltspunkte für eine "Quasi-Beihilfe" vorliegen. Eine Sicherungseinziehung nach § 74b StGB ist nicht zu erwarten, da das Fahrzeug nicht als künftige Gefahrenquelle anzusehen ist und ein erneuter Einsatz als Rennfahrzeug aufgrund der Umstände (fehlende Fahrerlaubnis, kooperatives Nachtatverhalten des Angeklagten) fernliegt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |