Das Verkehrslexikon

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EU-Führerschein und Strafbarkeit wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis

EU-Führerschein - Fahren ohne Fahrerlaubnis




Gliederung:


   Einleitung

Weiterführende Links

Allgemeines

Europarecht

Verfassungsrechtsprechung

Zur Strafbarkeit von Altfällen

Zur Möglichkeit von strafrechtlichen Wiederaufnahmeverfahren im Hinblick auf Kapper und Halbritter

Verbotsirrtum

Umschreibung / Umtausch / Verlängerung


Verschiedene Fallgestaltungen des EU-FE-Erwerbs:


   EU-FS bzw. EU-FE erteilt vor dem EU-Beitritt des Ausstellerstaates

EU-FS bzw. EU-FE erteilt vor dem EU-Beitritt des Ausstellerstaates, danach aber Entziehung einer deutschen Fahrerlaubnis

EU-FS bzw. EU-FE erteilt vor dem EU-Beitritt des Ausstellerstaates, danach Verhängung einer inländischen isolierten Sperrfrist

EU-FS bzw. EU-FE zwar erteilt vor dem EU-Beitritt des Ausstellerstaates, Benutzung jedoch während einer laufenden deutschen Sperrfrist

EU-FS bzw. EU-FE zwar erteilt vor dem EU-Beitritt des Ausstellerstaates, Benutzung erst nach Ablauf einer deutschen Sperrfrist



EU-FS bzw. EU-FE erteilt während einer laufenden deutschen Sperrfrist

EU-FS bzw. EU-FE erteilt nach Ablauf einer deutschen Sperrfrist

EU-FS bzw. EU-FE erteilt während einer vorläufigen Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis

EU-FS bzw. EU-FE erteilt nach Verzicht auf die deutsche Fahrerlaubnis

EU-FS bzw. EU-FE erteilt nach Entzug oder Versagung der deutschen Fahrerlaubnis

EU-FS bzw. EU-FE vom Ausstellerstaat verlängert nach inländischer Nutzungsuntersagung

EU-FS bzw. EU-FE mit deutschem Wohnsitz

EU-FS bzw. EU-FE erteilt erteilt mit ausländischem Scheinwohnsitz

EU-FS bzw. EU-FE erteilt erteilt mit Erwerbsdatum vor Ausstellungsdatum





Einleitung:


In einem grundsätzlichen Urteil vom 01.03.2012 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) festgestellt, dass ausländische Eu-Führerscheine - egal ob vor dem 19.01.2009 ausgestellt oder erst danach - im Inland anerkannt werden müssen, sofern der Inhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung im Ausstellerstaat seinen ordentlichen Wohnsitz hatte.

Somit ist das Gebrauchmachen von einem derart anzuerkennenden Führerschein für Fahrten im Inland kein strafbares Fahren ohne Fahrerlaubnis, auch wenn dem Betroffenen zuvor im Inland die Fahrerlaubnis entzogen worden war und er mit einem im Inland gestellten Antrag auf Wiedererteilung erfolglos geblieben wäre.


Angesichts der Tatsache, dass es nicht schwierig ist, über entsprechende Agenturen im Ausland einen Wohnsitz zu begründen, stellt dies zweifelsfrei eine Sanktionierung des Führerscheintourismus durch den Europäischen Gerichtshof dar; hierauf hat sich der deutsche Gesetzgeber einzustellen.

Siehe auch;
Deutsche Rechtsprechung zum EU-Führerschein nach Bund und Bundesländern

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema EU-Führerschein

Fahren ohne Fahrerlaubnis

Die aus der EU-Rechtsentwicklung folgenden Problemfelder der Strafbarkeit wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis

Die Nutzungsuntersagung bezüglich einer Fahrerlaubnis aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union

EU-Fahrerlaubnis / EU-Führerschein

Die Nutzungsuntersagung bzw. Nichtanerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis im Inland

EuGH-Entscheidungen (Leitsätze) zum gemeinschaftsrechtlichen Schadensersatz

EU-Fahrerlaubnis und das Erfordernis einer deutschen positiven MPU zur Vermeidung einer Nutzungsuntersagung

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Allgemeines:


OLG München v. 15.01.2007:
Entzieht ein inländisches Strafgericht dem Inhaber seine ausländische EU-Fahrerlaubnis, weil es deren Gültigkeit im Inland unter Missachtung des europäischen Gemeinschaftsrechts nicht anerkennt, und lässt der Betroffene dieses Urteil rechtskräftig werden, so macht er sich in der Folgezeit wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar, wenn er mit der ausländischen Fahrerlaubnis weiterhin im Inland Kfz im öffentlichen Straßenverkehr führt.

OLG Jena v. 15.05.2008:
Die Berechtigung nach § 28 Abs. 1 FeV unterliegt den Einschränkungen, die sich aus § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV ergeben. Danach gilt die Berechtigung gem. § 28 FeV nicht für den in Deutschland wohnenden französischen Staatsangehörigen, dem die in Frankreich ausgestellte Fahrerlaubnis im Inland durch ein Gericht rechtskräftig entzogen worden ist.

OLG Hamm v. 14.04.2009:
Die Nebenstrafe der Einziehung wirkt sich auf die gesamte Strafzumessung aus. Um die Verhältnismäßigkeit überprüfen zu können, muss der Wert des Fahrzeugs festgestellt und müssen eventuelle Einkommensverschlechterungen bei einem gewerblich genutzten Fahrzeug berücksichtigt werden.




OLG Oldenburg v. 08.12.2010:
Ein deutscher Inhaber (nur) einer EU-Fahrerlaubnis, die er während einer in Deutschland angeordneten Sperrfrist in Polen erworben hat, kann sich in Hinblick auf den ab dem 19. Januar 2009 geltenden § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV wegen eines in Deutschland begangenen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nur dann strafbar machen, wenn die Fahrerlaubnissperre im Verkehrszentralregister eingetragen und nicht getilgt war. Das gilt als mildestes Gesetz auch dann, wenn die Tat vor dem 19. Januar 2009 begangen worden war.

OLG Oldenburg v. 16.03.2011:
Wer nach Entzug der deutschen Fahrerlaubnis zwecks Umgehung der Eignungsprüfung unter der bewussten Vortäuschung eines Studienaufenthaltes in Tschechien einen tschechischen EU-Führerschein erhält, ist nicht berechtigt, in Deutschland ein Kraftfahrzeug zu führen, auch wenn der Führerscheinerwerb nicht während einer Sperrfrist erfolgte und der Fahrerlaubnisentzug nicht im Verkehrszentralregister eingetragen ist. Bei einer gleichwohl durchgeführten Kfz-Fahrt im Inland liegt jedenfalls ein fahrlässiges Fahren ohne Fahrerlaubnis vor.

OLG Oldenburg v. 19.09.2011:
Eine britische "driving licence" stellt keine in Deutschland anzuerkennende Erteilung einer Fahrerlaubnis eines EU-Staates dar, wenn sie lediglich im Wege des Umtausches eines deutschen Führerscheins ausgestellt wurde.

OLG München v. 30.03.2012:
Die im Strafverfahren auf freiwilliger Basis abgegebenen Angaben des Angeklagten, er habe zum Zeitpunkt der Erteilung des Führerscheins seinen Wohnsitz im Inland gehabt, sind wie vom Ausstellerstaat herrührende unbestreitbare Informationen zu werten. Sie sind Behördeninformationen des Ausstellerstaates, etwa eines Einwohnermeldeamtes mindestens gleichwertig. Denn nur der Angeklagte selbst weiß mit Bestimmtheit, ob er das für die Ausstellung eines EU-Führerscheins erforderliche Wohnsitzerfordernis mit einem Aufenthalt von mindestens 180 Tagen erfüllt.

OLG München v. 28.06.2012:
Ein EU-Führerschein besitzt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gültigkeit, wenn er nach Durchführung eines der Regelung des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein entsprechenden Verfahren erteilt worden ist. Dies setzt voraus, dass der Inhaber vor Ausstellung einen ordentlichen Wohnsitzes während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats oder dort während dieses Mindestzeitraums studiert hat und dass dieser Wohnsitz im Führerschein des Ausstellermitgliedstaates eingetragen ist. Der Anwendungsvorrang des Rechts der Europäischen Union schließt es aus, die Rechtsgrundlage für eine etwaige Inlandsungültigkeit eines EU-Führerscheins in § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV zu sehen.

OLG Oldenburg v. 11.03.2013:
Die vom EuGH aufgestellten Ausnahmen vom Grundsatz der Anerkennungspflicht beziehen sich abschließend auf solche Fälle, in denen der Ausstellerstaat entweder selbst die Erfordernisse missachtet hat, weil er einen Führerschein ausgestellt hat, aus dem sich bereits der Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis ergibt, oder zumindest über Informationen verfügt, die unbestreitbar den Nachweis für eine Missachtung liefern. Dem Geständnis des Angeklagten kann nach alledem keine Bedeutung für die Beurteilung der Gültigkeit der Fahrerlaubnis zukommen.

OLG Jena v. 28.05.2013:
Bei der Beurteilung der Frage, ob die vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen "unbestreitbar" i.S.d. § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV sind und belegen, dass der Inhaber des Führerscheins, als dieser ihm in dem ausländischen Mitgliedstaat ausgestellt wurde, dort nicht seinen ordentlichen Wohnsitz hatte, können auch alle weiteren Umstände und Beweisergebnisse des inländischen Verfahrens herangezogen werden.

OLG Jena v. 08.07.2013:
Die Nichtanerkennung einer im Wege des Umtauschs einer ausländischen (hier: tschechischen) EU-Fahrerlaubnis ausgestellten anderen ausländischen (hier: ungarischen) EU-Fahrerlaubnis mit der Folge der - ohne weiteres die Strafbarkeit gemäß § 21 StVG begründenden - fehlenden Berechtigung des Führerscheininhabers zum Führen eines Kraftfahrzeugs in Deutschland kann dagegen nicht allein daraus hergeleitet werden, dass die umgetauschte (tschechische) Fahrerlaubnis ihrerseits unter (früherem) Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erlangt wurde. Eine dahingehende entsprechende Anwendung des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV auf den Fall des Umtauschs einer unter Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip erlangten EU-Fahrerlaubnis in eine andere (ausländische) EU-Fahrerlaubnis kommt wegen des strafrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes und des daraus folgenden Analogieverbotes nicht in Betracht.

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Europarecht:


AG Kehl v. 22.03.2016:
Vorlagefragen)
  1.  Ist das Recht der Europäischen Union, insbesondere Art. 2 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 über den Führerschein (in der Folge: 3. Führerscheinrichtlinie) oder Art. 18, 21, 45, 49 und 56 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (in der Folge: AEUV), dahin auszulegen, dass es einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die die Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Fahrerlaubnis verweigert, insbesondere wenn diese Fahrerlaubnis nach den Vorgaben der 3. Führerscheinrichtlinie erworben wurde?

  2.  Ist das Recht der Europäischen Union, insbesondere Art. 2 der 3. Führerscheinrichtlinie oder Art. 18, 21, 45, 49 und 56 AEUV, dahin auszulegen, dass es einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die die Anerkennung eines Legitimationspapiers, welches einem Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat nach den Vorgaben der 3. Führerscheinrichtlinie erworbenen Fahrerlaubnis von diesem Mitgliedstaat ausgestellt wurde, verweigert, auch wenn dieser Mitgliedstaat die Geltung dieses Legitimationspapiers zeitlich und auf das eigene Hoheitsgebiet beschränkt hat und dieses Legitimationspapier darüber hinaus nicht die Vorgaben des Führerscheinmusters der 3. Führerscheinrichtlinie erfüllt?

  3.  Für den Fall der Verneinung der Frage 1: Ist das Recht der Europäischen Union, insbesondere Art. 2 der 3. Führerscheinrichtlinie oder Art. 18, 21, 45, 49 und 56 AEUV, dahin auszulegen, dass es einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die das Führen eines Kraftfahrzeugs wegen eines Vergehens mit einer Kriminalstrafe bedroht, weil der Fahrzeugführer nicht über das Recht zum Fahren verfüge, obwohl dieser Fahrzeugführer in einem anderen Mitgliedstaat eine Fahrerlaubnis nach den Vorgaben der 3. Führerscheinrichtlinie erworben hat, ohne darüber jedoch durch ein Legitimationspapier, welches dem Führerscheinmuster der 3. Führerscheinrichtlinie entspricht, Nachweis führen zu können?

  4.  Für den Fall der Verneinung der Frage 2: Ist das Recht der Europäischen Union, insbesondere Art. 2 der 3. Führerscheinrichtlinie oder Art. 18, 21, 45, 49 und 56 AEUV, dahin auszulegen, dass es einer Regelung eines Mitgliedstaats, in dem einem Führerscheinbewerber regelmäßig unmittelbar nach Bestehen der praktischen Fahrprüfung der endgültige Führerschein ausgehändigt wird, entgegensteht, die das Führen eines Kraftfahrzeugs wegen einer Ordnungswidrigkeit mit einer Polizeistrafe bedroht, weil der Fahrzeugführer, der in einem anderen Mitgliedstaat die Fahrerlaubnis entsprechend der Vorgaben der 3. Führerscheinrichtlinie erworben hat, bei der Fahrt keinen endgültigen Führerschein zum Nachweis seiner Fahrberechtigung mit sich führt, weil ihm ein solcher Führerschein wegen der Besonderheiten des Verfahrens über die Ausstellung des endgültigen Führerscheins in diesem Mitgliedstaat, auf die der Fahrzeugführer keinen Einfluss hat, noch nicht ausgestellt wurde, er stattdessen aber eine amtliche Bescheinigung über das Vorliegen der für den Erwerb der Fahrerlaubnis notwendigen Voraussetzungen bei der Fahrt mit sich führt?

OLG Karlsruhe v. 20.12.2017:
Besteht die Anerkennungspflicht nach Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Amtsblatt Nummer L 403/18 vom 30. Dezember 2006) - Dritte Führerschein-Richtlinie (im Folgenden: FS-RL) - auch nach dem ohne Fahreignungsprüfung erfolgten Umtausch eines Führerscheins durch ei-nen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, wenn der vorherige Führerschein nicht der Anerkennungspflicht unterliegt (hier: der vorherige von einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union ausgestellte Führerschein beruhte seinerseits auf dem Umtausch eines Führerscheins eines Drittstaats, Artikel 11 Absatz 6 Satz 3 FS-RL)?

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Verfassungsrechtsprechung:


BVerfG v. 13.02.2008:
Von einem willkürlichen Richterspruch kann nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt. Wird durch für sofort vollziehbar erklärte Verfügung das Recht aberkannt, von einer polnischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, und schließt sich dem ein Gericht an, so ist dies nicht als willkürlich anzusehen.

BVerfG v. 30.05.2011:
Gelangt ein Oberlandesgericht in einer Revisionsentscheidung zur Vereinbarkeit der Auslegung von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3 FeV mit Unionsrecht und in deren Folge zur Ablehnung einer Vorlage nach Art. 267 Abs. 3 AEUV mit einer Begründung, die im Hinblick auf einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Vereinbarkeit von § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV a.F. mit Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (2. Führerscheinrichtlinie - ABl L 237/1) Zweifel an ihrer Vertretbarkeit weckt, und ist nicht ausgeschlossen, dass die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde Erfolg hat, dann ist die Vollstreckung der durch den Tatrichter verhängten Freiheitsstrafe wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis vorläufig einzustellen.

BverfG v. 22.09.2011:
Die Frage, ob die Auslegung von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit Satz 3 FeV, wonach eine ausländische Fahrerlaubnis im Inland ungültig ist, wenn die Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis abgelaufen, aber nach wie vor noch im Verkehrszentralregister eingetragen und nicht getilgt ist, mit Unionsrecht, insbesondere mit Art. 11 Abs. 4 UAbs. 2 der 3. Führerscheinrichtlinie, vereinbar ist, ist entscheidungserheblich. Denn ihre Beantwortung entscheidet darüber, ob sich der Beschwerdeführer wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar gemacht hat. Da hierzu noch keine Rechtsprechung des EuGH vorliegt, muss das Gericht den Europäischen Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung um Auslegungshilfe bitten.

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Zur Strafbarkeit von Altfällen:


OLG Karlsruhe v. 19.07.2001:
Vorlagebeschluss bezüglich der Strafbarkeit wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis bei Benutzung einer im Ausland erworbenen EU-Fahrerlaubnis in der Zeit zwischen dem 01.07.1996 (In-Kraft-Treten der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29.07.1991 über den Führerschein und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 19.06.1996) und dem 01.01.1999 (In-Kraft-Treten der geltenden Fahrerlaubnisverordnung).

OLG Saarbrücken v. 19.07.2000:
Der Gebrauch einer nach Ablauf der Sperrfrist erworbenen EU-Fahrerlaubnis nach vorherigem innerdeutschen Entzug ist strafbar.

BGH v. 20.06.2002:
Ein Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, der nach dem 31.12.1998 im Inland ein Kfz führt, macht sich wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar, auch wenn er aufgrund der ausländischen Fahrerlaubnis vor dem 01.01.1999 (In-Kraft-Treten der FeV) im Inland vorübergehend wieder Kraftfahrzeuge führen durfte.

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Zur Möglichkeit von strafrechtlichen Wiederaufnahmeverfahren im Hinblick auf Kapper und Halbritter:


VG München v. 08.03.2005:
Ein Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis verstößt entsprechend der EuGH-Rechtsprechung objektiv nicht gegen strafrechtliche Bestimmungen, wenn er von ihr im Inland Gebrauch macht. Entgegenstehende rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen sind auf entsprechende Wiederaufnahmeanträge hin aufzuheben.

AG Günzburg v. 14.03.2005:
Es liegt kein strafbares Fahren ohne Fahrerlaubnis vor, wenn der Betroffene im Inland nach Ablauf der Sperrfrist mit einer EU-Fahrerlaubnis fährt, die ihm noch während des Laufes einer deutschen Fahrerlaubnis erteilt wurde; eine vor dem Kapper-Urteil des EuGH deswegen ausgesprochene Verurteilung führt im Wiederaufnahme-Verfahren zum Freispruch.

Stellungnahme zur Entscheidung des AG Günzburg (Beschl. v. 14.03.2005 - 1 Ds 24 Js 1358/00)

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Verbotsirrtum?


OLG Stuttgart v. 19.11.2007:
Ein Verbotsirrtum kann unvermeidbar sein, wenn gleichrangige Obergerichte eine Unrechtsfrage unterschiedlich entschieden haben, und es für den Angeklagten nicht zumutbar ist, das möglicherweise verbotene Verhalten bis zur Klärung der Rechtsfrage zu unterlassen. Für den Inhaber der Fahrerlaubnis eines anderen EU-Mitgliedsstaates, die während des Laufs einer Sperrfrist gemäß § 69a StGB erteilt wurde, kann es dann unzumutbar sein, von dieser nach Ablauf der Sperrfrist in Deutschland keinen Gebrauch zu machen, wenn die Klärung der Rechtsfrage, ob § 28 Abs. 4 Nr. 4 FEV seiner Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland entgegensteht, noch nicht absehbar ist.

OLG Oldenburg v. 06.04.2010:
Macht der Inhaber einer nach Ablauf einer inländischen Sperrfrist in Tschechien ausgestelltem EU-Führerschein mit deutschem Wohnsitzeintrag gegenüber dem Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis einen Verbotsirrtum geltend, so muss in den Urteilsgründen neben seinem konkreten Vorbringen hierzu auch mitgeteilt werden, welches Ergebnis eine dem Angeklagten zugemutete Erkundigung bei einer deutschen Führerscheinbehörde gehabt hätte.

OLG Koblenz v. 07.02.2011:
Beruht die Unkenntnis des Angeklagten von der Rechtswidrigkeit seines Tuns auf der irrtümlichen Annahme, im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zu sein, handelt es sich um bloße Tatsachenunkenntnis; in einem solchen Fall ist im Bereich der unbewussten Begehung eines Fahrlässigkeitsdelikts für die Annahme eines Verbotsirrtums gemäß § 17 StGB kein Raum. Das im Subjektiven geminderte Tatunrecht wird hier schon durch die fahrlässige Begehungweise des Tatbestands (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 StVG) und seiner deutlich herabgesetzten Rechtsfolgenandrohung erfasst.

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Umschreibung / Umtausch / Verlängerung:


Umschreibung einer EU-Fahrerlaubnis in eine Fahrerlaubnis anderer EU-Mitgliedsstaaten

OLG Zweibrücken v. 18.01.2016:
Der Umtausch eines Führerscheins durch eine Fahrerlaubnisbehörde eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates ist einer Neuerteilung der Fahrerlaubnis gleichzusetzen, wenn die Fahrerlaubnisbehörde des ausstellenden Staates hierbei die Gültigkeitsdauer verlängert.

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Fallgestaltungen: EU-Führerschein ...

EU-FS bzw. EU-FE erteilt vor dem EU-Beitritt des Ausstellerstaates:


AG Lüdinghausen v. 12.11.2004:
Keine Strafbarkeit wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis durch Führen eines Kfz im Inland, wenn eine EU-Fahrerlaubnis unter Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip vor Beitritt zur EU oder EWR erworben wurde.

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EU-FS bzw. EU-FE erteilt vor dem EU-Beitritt des Ausstellerstaates, danach aber Entziehung einer deutschen Fahrerlaubnis:


OLG Stuttgart v. 29.11.2006:
Eine tschechische Fahrerlaubnis berechtigt gem. § 28 Abs. 4 FeV nicht zum Fahren in Deutschland, wenn die deutsche Fahrerlaubnis nach der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis entzogen worden ist. Dies gilt auch, wenn der Zeitpunkt der Entziehung vor dem EU-Beitritt der Tschechischen Republik liegt.

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EU-FS bzw. EU-FE erteilt vor dem EU-Beitritt des Ausstellerstaates, danach Verhängung einer inländischen isolierten Sperrfrist:


OLG Düsseldorf v. 24.04.2006:
Wer im Inland ein Kfz im öffentlichen Straßenverkehr führt und dabei lediglich im Besitz eines im Jahre 2000 ausgestellten litauischen Führerscheins ist, macht sich wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar, wenn gegen ihn nach 2000, aber vor dem Zeitpunkt der zur Beurteilung anstehenden Fahrt im Inland von einem deutschen Strafgericht eine isolierte Sperre verhängt wurde.

Stellungnahme zum Beschluss des OLG Düsseldorf v. 24.04.2006 - III-5 Ss 133/05 - 91/05 IV

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EU-FS bzw. EU-FE zwar erteilt vor dem EU-Beitritt des Ausstellerstaates, Benutzung jedoch während einer laufenden deutschen Sperrfrist:


OLG Köln v. 09.06.2010:
Gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, § 28 Abs. 4 Nr. 4 FeV fährt ohne Fahrerlaubnis auch, wer sich während des Laufs einer isolierten Sperre (§ 69a Abs. 1 Satz 3 StGB) einer zuvor erworbenen (hier: bulgarischen) EU-Fahrerlaubnis bedient.

OLG Koblenz v. 18.12.2013:
Eine im EU-Ausland erteilte Fahrerlaubnis, die der Betroffene nach Entziehung seiner deutschen Fahrerlaubnis noch besitzt, muss auch dann nicht anerkannt werden, wenn sie vor der Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis erteilt worden war.

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EU-FS bzw. EU-FE zwar erteilt vor dem EU-Beitritt des Ausstellerstaates, Benutzung erst nach Ablauf einer deutschen Sperrfrist:


KG Berlin v. 20.02.2015:
Der Inhaber einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis, gegen den nach deren Erteilung im Inland eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB verhängt wurde, darf mit seiner EU-Fahrerlaubnis, sofern die Maßregel noch im Fahreignungsregister eingetragen ist, erst dann wieder ein Kraftfahrzeug in Deutschland führen, wenn ihm dieses Recht auf seinen nach § 28 Abs. 5 Satz 1 FeV zu stellenden Antrag erteilt wurde (Anschluss an BVerwG NJW 2014, 2214).

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EU-FS bzw. EU-FE erteilt während einer laufenden deutschen Sperrfrist:


AG Butzbach v. 20.07.2004:
Auf Ausländer - auch EU Bürger - mit nur vorübergehendem Aufenthalt im Inland ist § 4 IntVO anzuwenden. Aus dem Wortlaut der Entscheidung des EuGH vom 29.04.2004 ergibt sich, dass kein Verstoß gegen europäisches Recht vorliegt, wenn einem Führerschein in Deutschland die Gültigkeit versagt wird, der noch während der laufenden Sperrfrist erteilt worden ist.

AG Günzburg v. 14.03.2005:
Es liegt kein strafbares Fahren ohne Fahrerlaubnis vor, wenn der Betroffene im Inland nach Ablauf der Sperrfrist mit einer EU-Fahrerlaubnis fährt, die ihm noch während des Laufes einer deutschen Fahrerlaubnis erteilt wurde; eine vor dem Kapper-Urteil des EuGH deswegen ausgesprochene Verurteilung führt im Wiederaufnahme-Verfahren zum Freispruch.

Stellungnahme zur Entscheidung des AG Günzburg (Beschl. v. 14.03.2005 - 1 Ds 24 Js 1358/00)

AG Straubing v. 27.10.2006:
Eine während des Laufs der Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach § 69 a StGB in Tschechien erteilte Fahrerlaubnis berechtigt jedenfalls nach Ablauf der Sperrfrist uneingeschränkt zur Führung von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland gem. Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG.

OLG Stuttgart v. 15.01.2007:
Wer während der noch laufenden Sperrfrist eine ausländische Fahrerlaubnis in einem anderen EU-Mitgliedsstaat erwirbt, macht sich wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar, wenn er diese nach Ablauf der Sperrfrist im Inland benutzt.

OLG München v. 29.01.2007:
Der Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat der EU erworbenen Fahrerlaubnis, gegen den im Inland eine Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis verhängt worden war und der erst nach Ablauf dieser Sperrfrist im Inland fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge führt, macht sich auch dann nicht wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar, wenn die EU-Fahrerlaubnis noch während der Sperrfrist erteilt worden war. Unerheblich ist dabei, ob die Fahrerlaubnis in dem anderen Mitgliedstaat der EU nur deshalb erworben wurde, um die inländischen Vorschriften über die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis nach deren Entzug zu umgehen.

OLG Nürnberg v. 16.01.2007:
Wer als Inhaber einer EU- oder EWG- Fahrerlaubnis (hier einer tschechischen Fahrerlaubnis), die er während des Laufes einer gesetzlichen Sperrfrist nach § 4 Abs. 10 S.1 StVG im EU-Ausland erworben hat, nach Ablauf dieser Sperrfrist im Inland auf öffentlichen Straßen ein KFZ führt, macht sich nicht wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar.

OLG Jena v. 06.03.2007:
Für die Strafbarkeit nach § 21 StVG trotz Innehabung einer in einem anderen EU-Staat erteilten Fahrerlaubnis kommt es nur darauf an, ob von der Fahrerlaubnis bereits vor oder erst nach Ablauf der in der Bundesrepublik verhängten Sperrfrist Gebrauch gemacht wurde.

OLG München v. 23.03.2009:
In Hinblick auf den Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 3.7.2008 - C-225/07 - hält der Senat nicht mehr an seiner früher vertretenen Auffassung fest, dass der Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat der EU erworbenen Fahrerlaubnis, gegen den im Inland eine Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis verhängt worden war und der erst nach Ablauf dieser Sperrfrist im Inland fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge führt, sich auch dann nicht wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar macht, wenn die EU-Fahrerlaubnis noch während der Sperrfrist erteilt worden war.

OLG Jena v. 01.04.2009:
Wer während der Dauer einer in Deutschland verhängten Sperrfrist (für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis) eine Fahrerlaubnis in einem anderen EU-Staat erwirbt, begeht auch dann die Straftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis, wenn er den ausländischen Führerschein erst nach Ablauf der Sperrfrist auf deutschen Straßen benutzt.

OLG Brandenburg v. 17.03.2009:
Eine vor Ablauf einer im Inland verhängten Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnis berechtigt nicht dazu, im Inland Kraftfahrzeuge zu führen. Eine Fahrerlaubnis wird auch nicht nach Ablauf der Sperrfrist im Inland wirksam. Jedoch ist in solchen Fällen ein unvermeidbarer Verbotsirrtum zu prüfen. Des weiteren kann ein Entzug der Fahrerlaubnis nicht berücksichtigt werden, wenn die Eintragung im VZR bereits gelöscht oder tilgungsreif ist.

OLG Braunschweig v. 07.08.2013:
Der Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, die er während des Laufs einer Sperrfrist i.S.d. § 4 Abs. 10 StVG nach sofort vollziehbarer Entziehung der inländischen Fahrerlaubnis in Großbritannien erworben hat, macht sich nur dann wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar, wenn die Fahrerlaubnissperre zum Tatzeitpunkt im Verkehrszentralregister eingetragen war.

KG Berlin v. 25.08.2014:
Wer während einer im Inland festgesetzten Sperrfrist ein fahrerlaubnispflichtiges Kraftfahrzeug führt, macht sich auch dann nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG strafbar, wenn er zuvor eine tschechische Fahrerlaubnis erworben hat. - Aus dem Urteil muss sich aber ergeben, dass die Sperrfrist im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 StVG getilgt ist. Die Mitteilung der Eintragung im Bundeszentralregister genügt nicht.

OLG Braunschweig v. 27.05.2015:
Eine im Ausland erworbene Fahrerlaubnis berechtigt nicht zum Führen eines Kraftfahrzeugs, wenn aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung im Inland keine neue Fahrerlaubnis hätte erteilt werden dürfen. - Die Strafbarkeit wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis setzt dabei voraus, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis zum Tatzeitpunkt im Verkehrszentralregister (Fahrerlaubnisregister) eingetragen war.

LG Mühlhausen v. 19.01.2016
Eine während einer laufenden Sperrfrist in Tschechien erteilte Fahrerlaubnis berechtigt nicht zum Gebrauch derselben im deutschen Inland; die Teilnahme damit am öffentlichen Straßenverkehr in Deutschland ist strafbares Fahren ohne gültige Fahrerlaubnis.

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EU-FS bzw. EU-FE erteilt nach Ablauf einer deutschen Sperrfrist:


OLG Karlsruhe v. 26.08.2004:
Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. L 237 S. 1) in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 02. Juni 1997 (ABl. L 150 S. 41) erfordert eine restriktive Auslegung von § 4 Abs. 3 Nr. 3 IntVO. Deshalb macht sich ein deutscher Kraftfahrzeugführer, der im Inland keinen ordentlichen Wohnsitz hat, nicht wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar, wenn er die Fahrerlaubnis eines anderen EU- oder EWR-Mitgliedsstaates besitzt, die ihm nach Ablauf einer im Inland angeordneten Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ausgestellt worden war.

OLG Köln v. 04.11.2004:
Die Richtlinie 91/439 EWG i.d.F. der Richtlinie 97/26 ist so auszulegen, dass ein Mitgliedsstaat einem von einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Führerschein die Anerkennung nicht deshalb versagen kann, weil im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedsstaats auf den Inhaber des Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Staat erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, wenn die zusammen mit dieser Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis in diesem Mitgliedsstaat abgelaufen war, bevor der Führerschein von dem anderen Mitgliedsstaat ausgestellt worden ist.

OLG Saarbrücken v. 04.11.2004:
Der Gebrauch einer EU-Fahrerlaubnis im Inland nach Ablauf der Sperrfrist ist nicht strafbar; die Anerkennung darf nicht vom Nachweis einer positiven MPU abhängig gemacht werden.

AG Kassel v. 19.07.2005:
Die Anerkennung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft nach Ablauf einer inländischen Sperrfrist gemäß § 69 a StGB ausgestellten Führerscheins kann auch nach der Entscheidung des EuGH vom 29.04.2004 (Kapper) von der Vorlage eines positiven Gutachtens einer medizinisch-psychologischen Untersuchung abhängig gemacht werden (entgegen OLG Saarbrücken NJW 2005, 1293 = NStZ-RR 2005, 50 ff. (Beschl. v. 04.11.2004 - Ss 16/04 und Ss 42/04).

OLG Celle v. 10.11.2005:
In EU Mitgliedstaaten erteilte Fahrerlaubnisse (Führerscheine) sind ipso iure auch im Inland gültig, solange die Erteilung nicht in den Lauf einer Maßnahme nach Art. 8 Abs.2 Rl 91/439/EWG d.R.v. 29.7.91 (im nationalen Recht § 28 Abs.4 FeV) fällt bzw. eine solche Maßnahme neu getroffen wird. Die Anerkennung einer EU Fahrerlaubnis darf deshalb nicht von zusätzlichen nationalen Voraussetzungen abhängig gemacht werden.

OLG Düsseldorf v. 19.04.2007:
Der Vorrang der Anerkennung im Ausland erworbener Fahrerlaubnisse führt dazu, dass ein Versagungsgrund gemäß § 28 Abs. 4 Nr. 3 Alt. 1 FeV dann nicht (mehr) besteht, wenn eine Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis bereits abgelaufen war. Ob sich die Rechtslage durch die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 etwa ändert, braucht nicht entschieden zu werden; denn zur Tatzeit galt die oben erwähnte Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991, welche als dem Angeklagten günstiges Recht hier anwendbar ist, § 2 Abs. 1 und 2 StGB.

OLG Hamm v. 08.12.2009:
Nach § 21 StVG macht sich auch der strafbar, der keine inländische Fahrerlaubnis besitzt und entgegen § 28 Abs. 4 Nr. 4 FEV, während des Laufes einer rechtskräftig verhängten Sperrfrist von seiner ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch macht.

OLG Oldenburg v. 06.04.2010:
Ein in Tschechien nach Ablauf der in Deutschland verhängten Sperrfrist ausgestellter EU-Führerschein berechtigt jedenfalls dann nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland, wenn in dem Führerschein als Wohnsitz ein Ort in Deutschland angegeben ist. Macht der Angeklagte insoweit einen Verbotsirrtum geltend, so muss in den Urteilsgründen neben seinem konkreten Vorbringen hierzu auch mitgeteilt werden, welches Ergebnis eine dem Angeklagten zugemutete Erkundigung bei einer deutschen Führerscheinbehörde gehabt hätte.

LG Aurich v. 26.05.2010:
Für die bis zum 18.01.2009 erteilten Führerscheine gilt es angesichts der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) als geklärt, dass eine Strafbarkeit wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis bei vorhandenem Wohnsitz im Ausstellerstaat dann nicht in Betracht kommt, wenn der ausländische Führerschein nach Ablauf einer Sperrfrist erworben wurde. Der Ausnahmetatbestand in § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 FeV a.F. ist europarechtskonform dahingehend auszulegen, dass die Anerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis nur dann versagt werden kann, wenn diese während des Laufs einer neben der bestandskräftigen Versagung oder einer isoliert angeordneten Sperrfrist erworben wurde.

OLG Oldenburg v. 16.03.2011:
Wer nach Entzug der deutschen Fahrerlaubnis zwecks Umgehung der Eignungsprüfung unter der bewussten Vortäuschung eines Studienaufenthaltes in Tschechien einen tschechischen EU-Führerschein erhält, ist nicht berechtigt, in Deutschland ein Kraftfahrzeug zu führen, auch wenn der Führerscheinerwerb nicht während einer Sperrfrist erfolgte und der Fahrerlaubnisentzug nicht im Verkehrszentralregister eingetragen ist. Bei einer gleichwohl durchgeführten Kfz-Fahrt im Inland liegt jedenfalls ein fahrlässiges Fahren ohne Fahrerlaubnis vor.

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EU-FS bzw. EU-FE erteilt während einer vorläufigen Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis:


OLG Karlsruhe v. 26.03.2009:
Es liegt objektiv strafbares Fahren ohne Fahrerlaubnis vor, wenn der Betroffene im EU- bzw. EWR-Ausland eine Fahrerlaubnis erwirbt, während gegen ihn im Inland ein Strafverfahren läuft, in dem ihm die deutsche Fahrerlaubnis vorläufig entzogen wurde, sofern es danach zu einer Verurteilung kommt, in der auch eine Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis festgesetzt wird. In derartigen Fällen muss geprüft werden, ob ein unvermeidbarer Verbotsirrtum vorliegt.

OLG Karlsruhe v. 05.07.2018:
Ein während der vorläufigen Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis von einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union erteilter Führerschein berechtigt nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet.

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EU-FS bzw. EU-FE erteilt nach Verzicht auf die deutsche Fahrerlaubnis:


OLG Hamburg v. 29.09.2011:
§ 28 Abs. 4 Satz 1 FeV ist mit dem gemeinschaftsrechtlichen Anerkennungsgrundsatz vereinbar. Dies gilt auch für den Fall, dass die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil der Berechtigte zwischenzeitlich auf sie verzichtet hat. Die jetzt maßgebliche 3 Führerscheinrichtlinie gebietet keine einschränkende Auslegung im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur 2. Führerscheinrichtlinie (Anschluss an OLG Stuttgart, NJW 2010, 2818; gegen OVG Rheinland-Pfalz, NJW 2010, 2825).

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EU-FS bzw. EU-FE erteilt nach Entzug oder Versagung der deutschen Fahrerlaubnis:


AG Leipzig v. 04.10.2005:
Die Sachlage, dass eine Fahrerlaubnis im Verwaltungsweg entzogen wurde, ist gleichzustellen mit der Situation nach Ablauf der gerichtlichen Sperrfrist, nach welcher die Neuerteilung der Fahrerlaubnis ( laut EuGH auch in einem anderen Mitgliedstaat bei Erfüllung der Voraussetzungen) beantragt und erworben werden kann. Nach Rückverlegung des Wohnsitzes nach Deutschland kann sodann mit der nach Ablauf der Sperrfrist erteilten ausländischen EU/EWR-Fahrerlaubnis unbeanstandet in der Bundesrepublik Deutschland gefahren werden. Die Einhaltung des Wohnsitzprinzips ist vom Aufenthaltsstaat nicht zu überprüfen.

AG Sondershausen v. 21.02.2007:
Wer nach negativem Ausgang seines Neuerteilungsverfahrens einen neuen Führerschein in einem EU-Land erwirbt, kann nach dessen Benutzung im Inland nicht wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis belangt werden.

LG Potsdam v. 24.08.2007:
Der Inhaber einer in einem anderen EU-Mitgliedstaat erworbenen Fahrerlaubnis, dem im Inland die Erteilung einer Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörden unanfechtbar versagt worden ist, kann sich wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar machen, wenn er die Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat nur deshalb erworben hat, um die inländischen Vorschriften über die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis bewusst zu umgehen.

OLG Celle v. 10.05.2012:
Eine in einem anderen EU-Staat vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 2006/126/EG (sog. 3. EG-Führerscheinrichtlinie) erteilte Fahrerlaubnis berechtigt dann nicht zum Führen von fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet, wenn dem Inhaber zuvor die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik bestandskräftig versagt worden war und die übrigen Voraussetzungen des § 28 Abs. 4 FeV erfüllt sind.

OLG Hamm v. 26.09.2012:
Die außerhalb einer Sperrfrist im Ausland unter Beachtung des Wohnsitzerfordernisses erworbene Fahrerlaubnis berechtigt auch dann im Inland zum Führen eines Kraftfahrzeugs, wenn die Fahrerlaubnis im Inland bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden war.

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EU-FS bzw. EU-FE vom Ausstellerstaat verlängert nach inländischer Nutzungsuntersagung:


AG Emmerich v. 24.07.2006:
Es liegt kein strafbares Fahren ohne die erforderliche Fahrerlaubnis vor, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union eine neue Fahrerlaubnis erteilt oder er diese nach Überprüfung und Erteilung einer neuen Führerscheinnummer verlängert. Denn in beiden Fällen ist eine Überprüfung der Fahrtauglichkeit durch den Mitgliedstaat erfolgt, die die deutsche Straßenverkehrsbehörde respektieren muss. Lediglich ein erneutes Auffälligwerden nach Erteilen der Fahrerlaubnis kann zum Anlass genommen werden, die vorgesehenen Maßnahmen nach der Fahrerlaubnisverordnung auf der Grundlage des Artikels 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 zu ergreifen mit der Folge, dass der Gebrauch der Fahrerlaubnis im Inland wieder untersagt werden kann.

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EU-FS bzw. EU-FE mit deutschem Wohnsitz:


AG Lüdinghausen v. 12.11.2004:
Keine Strafbarkeit wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis durch Führen eines Kfz im Inland, wenn eine EU-Fahrerlaubnis unter Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip vor Beitritt zur EU oder EWR erworben wurde.

OLG Brandenburg v. 25.08.2008:
Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 26. Juni 2008 (C-329/06) ist dahingehend zu verstehen, dass in einem Urteil wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis bei Vorliegen eines in einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Führerscheins (hier eines tschechischen Führerscheins) Feststellungen dazu erforderlich sind, ob auf der Grundlage der Angaben in diesem Führerschein selbst oder aus anderen vom Ausstellermitgliedsstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedsstaats eine Sperrfrist verhängt worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaates hatte.

OLG Hamm v. 22.12.2008:
Ein unter Verletzung des Wohnsitzprinzips rechtsmissbräuchlicher Erwerb einer EU-Fahrerlaubnis führt nicht dazu, dass die Bundesrepublik zwangsläufig berechtigt ist, die Gültigkeit dieses Führerscheins abzulehnen. Dies kann sie nur in dem Ausnahmefall, dass im Führerschein selbst vermerkt ist oder nach anderen vom Ausstellungsstaat stammenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass der Betroffene seinen Wohnsitz bei Erwerb des Führerscheins dort nicht hatte. In allen anderen Fällen hat die Bundesrepublik bisher keine Handhabe, die Fehlerfreiheit einer EU-ausländischen Fahrerlaubnis zu überprüfen. Sie hat nur die Möglichkeit, sich an den Ausstellungsstaat zu wenden und kann bei dessen Untätigkeit notfalls ein Vertragsverletzungsverfahren vor dem EuGH einleiten.

OLG Oldenburg v. 06.04.2010:
Ein in Tschechien nach Ablauf der in Deutschland verhängten Sperrfrist ausgestellter EU-Führerschein berechtigt jedenfalls dann nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland, wenn in dem Führerschein als Wohnsitz ein Ort in Deutschland angegeben ist. Macht der Angeklagte insoweit einen Verbotsirrtum geltend, so muss in den Urteilsgründen neben seinem konkreten Vorbringen hierzu auch mitgeteilt werden, welches Ergebnis eine dem Angeklagten zugemutete Erkundigung bei einer deutschen Führerscheinbehörde gehabt hätte.

OLG Stuttgart v. 26.05.2010:
Anders als die 2. Führerschein-Richtlinie muss die 3. Führerschein-Richtlinie nicht einschränkend ausgelegt werden. Der Inhaber einer tschechischen Fahrerlaubnis macht sich im Inland des Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig, wenn ihm vor dem Erwerb seiner ausländischen Fahrerlaubnis der Erwerb einer deutschen Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt wurde, auch wenn im tschechischem Führerschein ein tschechischer Wohnsitz eingetragen ist, er jedoch selbst angibt, niemals in Tschechien gewohnt zu haben.

LG Aurich v. 24.08.2010:
Verfügt der Betroffene nicht über eine gültige inländische Fahrerlaubnis, dann ist die Benutzung seines tschechischen EU-Führerscheins im inländischen öffentlichen Verkehr strafbares Fahren ohne Fahrerlaubnis, wenn auf Grund der unbestreitbaren Informationen des gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit nach Angaben der tschechischen Polizei feststeht, dass er nicht über einen Wohnsitz im Ausstellerstaat verfügte und eine Nachfrage beim Einwohnermeldeamt ergibt, dass er seit vielen Jahren mit seinem ordentlichen Wohnsitz dort gemeldet ist.

OLG Hamm v. 10.09.2013:
Wird dem Fahrerlaubnisinhaber im Inland die Fahrerlaubnis rechtskräftig entzogen, ihm jedoch nach Ablauf der zugleich bestimmten Sperrfrist in einem EU-Mitgliedsstaat eine neue Fahrerlaubnis erteilt, so ist diese im Inland ohne förmliches Anerkennungsverfahren grundsätzlich anzuerkennen. Etwas anderes gilt nur, wenn der Inhaber zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedsstaat herrührender unbestreitbarer Informationen seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hatte.

OLG Stuttgart v. 28.03.2014:
Eine Zeugenaussage zum Wohnsitz des Angeklagten, die im Wege der Rechtshilfe von einem Gericht des Ausstellungsmitgliedstaats protokolliert ist, stellt eine vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende Information im Sinn von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV dar. Ob diese Information "unbestreitbar" im Sinn von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV ist, hat das nationale Tatgericht unter umfassender Würdigung der weiteren Umstände zu würdigen.

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EU-FS bzw. EU-FE erteilt erteilt mit ausländischem Scheinwohnsitz:


OLG Stuttgart v. 26.05.2010:
Der Inhaber einer tschechischen Fahrerlaubnis macht sich im Inland des Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig, wenn ihm vor dem Erwerb seiner ausländischen Fahrerlaubnis der Erwerb einer deutschen Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt wurde, auch wenn im tschechischem Führerschein ein tschechischer Wohnsitz eingetragen ist, er jedoch selbst angibt, niemals in Tschechien gewohnt zu haben. Anders als die 2. Führerschein-Richtlinie muss die 3. Führerschein-Richtlinie nicht einschränkend ausgelegt werden.



OLG München v. 05.04.2012:
Die im Strafverfahren auf freiwilliger Basis abgegebenen Angaben des Angeklagten, er habe zum Zeitpunkt der Erteilung des Führerscheins seinen Wohnsitz im Inland gehabt, sind wie vom Ausstellerstaat herrührende unbestreitbare Informationen zu werten. Sie sind Behördeninformationen des Ausstellerstaates, etwa eines Einwohnermeldeamtes mindestens gleichwertig. Denn nur der Angeklagte selbst weiß mit Bestimmtheit, ob er das für die Ausstellung eines EU-Führerscheins erforderliche Wohnsitzerfordernis mit einem Aufenthalt von mindestens 180 Tagen erfüllt.

OLG München v. 23.04.2012:
Die im Strafverfahren auf freiwilliger Basis abgegebenen Angaben des Angeklagten, er habe zum Zeitpunkt der Erteilung des Führerscheins seinen Wohnsitz im Inland gehabt, sind wie vom Ausstellerstaat herrührende unbestreitbare Informationen zu werten. Sie sind Behördeninformationen des Ausstellerstaates, etwa eines Einwohnermeldeamtes mindestens gleichwertig. Denn nur der Angeklagte selbst weiß mit Bestimmtheit, ob er das für die Ausstellung eines EU - Führerscheins erforderliche Wohnsitzerfordernis mit einem Aufenthalt von mindestens 180 Tagen erfüllt.

OLG München v. 28.06.2012:
Beschränkt sich der Tatrichter lediglich auf Feststellungen zum Ausstellungsort und zu den Daten eines EU-Führerscheins sowie zum Wohnsitz des Angeklagten zum Zeitpunkt der angeklagten Fahrt, ohne Feststellungen dazu zu treffen, welchen Wohnsitz der Angeklagte zum Zeitpunkt der Ausstellung des EU-Führerscheins hatte und ob vor Ausstellung des EU-Führerscheins die Voraussetzungen eines ordentlichen Wohnsitzes im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaates eingehalten wurden, reichen die getroffenen Feststellungen weder für eine Verurteilung noch für einen Freispruch des Angeklagten aus.

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EU-FS bzw. EU-FE erteilt erteilt mit Erwerbsdatum vor Ausstellungsdatum:


OLG München v. 02.10.2014:
Wenn in einem ausländischen Führerschein das Datum des Erwerbs der Fahrerlaubnis zeitlich vor der Ausstellung des Führerscheins liegt, stellt dieses Datum ein gewichtiges Indiz dar, das in der Regel dagegen spricht, dass durch die Ausstellung des Führerscheins eine neue Fahrerlaubnis erteilt wurde.

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