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Ein im Vorverfahren gegenüber der Behörde erklärter Widerspruch gegen eine Entscheidung im Beschlusswege nach § 72 Abs. 1 OWiG ist wirksam, wenn er sachlich an das Amtsgericht adressiert ist. Der wirksam erklärte Widerspruch wird nicht dadurch unwirksam, dass das Amtsgericht angekündigt hat, durch Beschluss entscheiden zu wollen und der Verteidiger dem nicht widersprochen hat. Dem bloßen Schweigen kann eine solche Rücknahmeerklärung nicht beigemessen werden; hierzu bedarf es einer eindeutigen Rücknahmeerklärung des Verteidigers. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |