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Wurde der Betroffene von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen entbunden und bleibt auch sein nach § 73 Abs. 3 OWiG zur Vertretung bevollmächtigter Verteidiger der Hauptverhandlung fern, rechtfertigt dies keine Einspruchsverwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG. Eine Verpflichtung zur Anwesenheit des Verteidigers in der Hauptverhandlung besteht nicht. Das Gericht hätte vielmehr gemäß § 74 Abs. 1 OWiG die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Betroffenen durchführen müssen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |