|
Der Betroffene kann als Ausfluss seines Rechts auf ein faires Verfahren Einsicht in Messunterlagen verlangen, auch wenn diese nicht Bestandteil der Verfahrensakten sind, sofern sie hinreichend konkret benannt sind und für die Beurteilung des Ordnungswidrigkeitenvorwurfs für bedeutsam gehalten werden dürfen. Ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens liegt allerdings nur dann vor, wenn sich der Betroffene im Bußgeldverfahren rechtzeitig, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, um die begehrten Unterlagen bemüht hat, seine Anstrengungen aber erfolglos geblieben sind. Stellt der Betroffene einen Antrag auf Herbeischaffung von (Mess-)Unterlagen erstmalig in der Hauptverhandlung, ist dies regelmäßig verspätet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |