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Die für die Anwendung des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO erforderliche Schuldspruchreife liegt nicht vor, wenn das Verfahrenshindernis der Verjährung bereits eingetreten ist, bevor eine Hauptverhandlung stattgefunden hat. In einem solchen Fall sind die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |