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Landgericht Magdeburg v. 06.10.2021: Zur Erstattung notwendiger Auslagen bei Einstellung des OWi-Verfahrens wegen Verjährung ohne Hauptverhandlung




Das Landgericht Magdeburg (Urteil vom 06.10.2021 - 28 Qs 767 Js 2192/20 (31/21)) hat entschieden:

   Die für die Anwendung des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO erforderliche Schuldspruchreife liegt nicht vor, wenn das Verfahrenshindernis der Verjährung bereits eingetreten ist, bevor eine Hauptverhandlung stattgefunden hat. In einem solchen Fall sind die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Persoenliches Erscheinen des Betroffenen in der Hauptverhandlung

Gründe:


Gründe

Die Polizeiinspektion Zentrale Dienste - Zentrale Bußgeldstelle Magdeburgerlegte der Betroffenen mit Bußgeldbescheid vom 28.11.2019 (Az. 3898-387831-0)wegen Nichteinhaltens des erforderlichen Mindestabstands eine Geldbuße in Höhevon 100,00 € nebst Gebühren und Auslagen in Höhe von zusammen 28,50 € auf. Nachdem die Betroffene hiergegen durch Schriftsatz ihres Verteidigers vom04.11.2019 Einspruch eingelegt hatte, legte die Bußgeldstelle die Sache überdie Staatsanwaltschaft Magdeburg dem Amtsgericht Bernburg vor.

Die dortzuständige Richterin am Amtsgericht beraumte zunächst einen Termin zur Hauptverhandlungauf den 23.09.2020, 09:30 Uhr, an, der von ihr nachfolgend mehrfach - zumeistauf Antrag des Verteidigers - verlegt wurde, zuletzt auf Dienstag, den29.06.2021, 12:00 Uhr. Mit Beschluss des Amtsgerichts Bernburg vom 06.08.2020wurde zwischenzeitlich zudem die Einholung eines Gutachten: zurOrdnungsmäßigkeit der Abstandsmessung angeordnet, welches am 01.10.2020erstellt wurde. Nachdem durch die zuständige Richterin am Amtsgericht am29.06.2021 festgestellt wurde, dass in dieser Sache zwischenzeitlich Verjährung(§ 31 OWiG) eingetreten ist, wunde der Termin zur Hauptverhandlung am gleichenTage aufgehoben. Mit Beschluss vom 13.08.2021 (Az.: 5 OWi 767 Js 2192/20 (42/20)) stellte dasAmtsgericht Bernburg das Verfahren nach Anhörung der StaatsanwaltschaftMagdeburg gemäß 206a StPO i. V. m. § 46 Abs.

1 OWiG auf Kosten der Staatskasseein, da Verjährung eingetreten ist. Die notwendigen Auslagen der Betroffenenwurden der Staatskasse nicht auferlegt (§ 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO i. V. m.§ 46 Abs. 1 OWiG). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Eintritt derVerjährung aus § 31 Abs. 2 OWiG folge und sich die Kostenfolge aus der aufgrunddes Gutachtens hohen Verurteilungswahrscheinlichkeit rechtfertigLandgericht Magdeburg, 28 Qs 767 Js 2192/20 (31/21), Entscheidung vom 06.10.2021 [IWW-Abruf 226018, Urteilsvolltext]

iG auf Kosten der Staatskasseein, da Verjährung eingetreten ist. Die notwendigen Auslagen der Betroffenenwurden der Staatskasse nicht auferlegt (§ 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO i. V. m.§ 46 Abs. 1 OWiG). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Eintritt derVerjährung aus § 31 Abs. 2 OWiG folge und sich die Kostenfolge aus der aufgrunddes Gutachtens hohen Verurteilungswahrscheinlichkeit rechtfertige. Dieser Beschluss wurde dem Verteidiger der Betroffenen ausweislich desunterzeichneten Empfangsbekenntnisses am 23.08.2021 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 23.08.2021, beim Amtsgericht Bernburg eingegangen amgleichen Tage, legte die Betroffene sofortige Beschwerde gegen den Beschlussdes Amtsgerichts Bernburg ein, soweit wegen der außergerichtlichen Kosten zumNachteil der Betroffenen entschieden wurde.

Zur Begründung wurde ausgeführt,dass die Heranziehung des eingeholten Gutachtens "übereilt und unnötigerweise"gewesen sei. Zudem wurde mit den Anforderungen, welche dasBundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung spätestens seit demBeschluss; vom 29.10.2015 - 2 BvR 388/13 - und vom 26.05.2017 - 2 BvR. 1821/16- an die ausnahmsweise Abweichung vom Grundsatz des § 467 Abs. 1 StPO eröffneteMöglichkeit des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO, von der Erstattung dernotwendigen Auslagen abzusehen, stelle, argumentiert. Mit weiterem Schriftsatz vom 29.09.2021 wurde zur weiteren Begründung derBeschwerde erneut zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zumWillkürverbot - BVerfG, Beschl. v. 26.05.2018 (2 BvR 1821/16) - Bezug genommen. Der Inhalt dieser Entscheidung wurde zum Gegenstand der Beschwerdebegründunggemacht.

Weiter wurde ausgeführt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Bernburgvom 13.08.2021 das Willkürverbot verletze. Im Sinne der Rechtsprechung desBundesverfassungsgerichts zu § 467 Abs. 1, 3 Satz 2 Nr. 2 StPO könne von einerausnahmsweisen Überbürdung der eigenen Auslagen auf den Betroffenen nur dannabgesehen werden, wenn eine Verurteilung ausschließlich deshalb nicht erfolge,weil ein Verfahrenshindernis bestehe. Diese Voraussetzungen lägen hier nichtvor. Davon abgesehen sei die Vorschrift restriktiv auszulegen. Die Ausführungendes Amtsgerichts zur Auslagenentscheidung gäben zudem keinerleiErmessenerwägungen wieder. Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf denSchriftsatz des Betroffenen vom 29.09.2021 (BI. 203 f d. A.) Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Gemäß § 467 Abs.

1 StPO fallen die Auslagen der Staatskasse und dienotwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last, soweit derAngeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihnabgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird. Nach § 467 Abs. 3 Satz2 Nr. 2 StPO kann das Gericht davon absehen, die notwendigen Auslagen desAngeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er wegen einer Straftat nurdeshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht, es aberbei Hinwegdenken dieses Hindernisses mit Sicherheit zuLandgericht Magdeburg, 28 Qs 767 Js 2192/20 (31/21), Entscheidung vom 06.10.2021 [IWW-Abruf 226018, Urteilsvolltext]

Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihnabgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird. Nach § 467 Abs. 3 Satz2 Nr. 2 StPO kann das Gericht davon absehen, die notwendigen Auslagen desAngeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er wegen einer Straftat nurdeshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht, es aberbei Hinwegdenken dieses Hindernisses mit Sicherheit zu einer Verurteilunggekommen wäre (BGH NStZ 1995, 406). Dabei handelt es sich allerdings um eineAusnahmevorschrift, welche eng auszulegen ist (OLG Stuttgart BeckRS 2015,00337; BeckOK StPO/Niesler, 40. Ed. 1.7.2021, StPO § 4:7 Rn. 11; KK-StPO/Gieg,8. Aufl. 2019, StPO § 467 Rn. 10; MüKoStPO/Grommes, 1. Aufl. 2019 StPO § 467Rn. 20). Auf ein vorwerfbares Verhalten kommt es indes nicht an (OLG Frankfurta. M. NStZ-RR 2015, 294).

Eine solche Schuldspruchreife kann nach der Ansicht desBundesverfassungsgerichts indes nur nach vollständig durchgeführterHauptverhandlung und dem letzten Wort des Angeklagten eintreten (BVerfG NJW1992, 1612 (1613)), so dass die Vorschrift des § 467 Abs. 3 Satz l; Nr. 2 StPOnur Anwendung findet, wenn das Verfahrenshindernis nach dem letzten Wort desAngeklagten bekannt wird (KK-StPO/Gieg, 8. Aufl. 2019, StPO § 467 Rn. 10a;Hilger NStZ 2000, 332). Nach insoweit anderer Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH NStZ 2000, 330(331)) hat eine solche Schuldspruchreife auch dann eintreten, wenn nachweitgehend durchgeführter Hauptverhandlung ein erheblicher Tatverdacht bestehtund keine Umstände erkennbar sind, die bei Fortführung der Hauptverhandlung dieVerdichtung des Tatverdachts zur Feststellung der Tatschuld in Frage stellenwürden.

Die Kammer muss diesen Streit vorliegend allerdings nicht entscheiden, dagegen die Betroffene jedenfalls keine Hauptverhandlung vor dem AmtsgerichtBernburg stattgefunden hat. Das Verfahrenshindernis der Verjährung istvorliegend bereits eingetreten, bevor eine Hauptverhandlung stattgefunden hat,sodass eine für die Anwendung des § 467 Abs. 3 :Satz 2 Nr. 2 StPO erforderlicheSchuldspruchreife sowohl nach der Ansicht des Bundesverfassungsgerichts alsauch des Bundesgerichtshofes nicht vorliegt. Soweit Seitens des AmtsgerichtsBernburg im Rahmen des Beschlusses vom 13.08.2021 auf die hoheVerurteilungswahrscheinlichkeit aufgrund des eingeholten Gutachtens abgestelltwurde und dass sich daraus die Kostenfolge zu Lasten der Betroffenenrechtfertige, teilt die Kammer diese Auffassung vorliegend nicht.

Insoweit istnicht ausgeschlossen, dass die Betroffen das eingeholte Gutachten im Rahmen derHauptverhandlung - eventuell erfolgreich - angegriffen hätte. Jedenfalls einefür die Anwendung des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO erforderlicheSchuldspruchreife lässt sich insoweit nicht herleiten. In Anwendung des § 309 Abs. 2 StPO hatte die Kammer die notwendigen Auslagender Betroffenen in dem zugrundeliegenden Verfahren, Az.: 5 OWi 767 Js 2192/20(42/20), der Staatskasse aufzuerlegen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO.

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