Das Verkehrslexikon

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Landgericht Landshut v. 20.01.2021: Zur Eignung der Schwacke-Liste als Schätzungsgrundlage für Mietwagenkosten trotz Kostenpflicht




Das Landgericht Landshut (Urteil vom 20.01.2021 - 14 S 2487/20) hat entschieden:

   Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruches für Mietwagenkosten kann nach § 287 ZPO auf der Grundlage des Schwacke-Mietspiegels erfolgen. Die Eignung der Schwacke-Liste als Schätzungsgrundlage wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass sie nur noch gegen ein kostenpflichtiges Abonnement eingesehen werden kann, da dies der fortschreitenden Digitalisierung entspricht und auch andere vergleichbare Mietpreisspiegel kostenpflichtig sind.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
MWKUnfallTarif Schwacke
und
MWKUnfallTarif Schwacke

Gründe:


Gründe

Die Parteien streiten um den Ersatz von Mietwagenkosten.

Die Beklagte hatte die vom Kläger vorgerichtlich geltend gemachte Schadensersatzforderung in Höhe von 1.416,71 EUR um 859,79 EUR gekürzt und lediglich 556,92 EUR bezahlt. Nach dem klägerseits vorgenommenen Abzug von 4 % für ersparte Eigenaufwendungen beläuft sich die Klageforderung auf 803,12 EUR.

Das Amtsgericht hat der Klage mit Urteil vom 12.08.2020 vollumfänglich statt gegeben.

Die Kammer nimmt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a ZPO Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Amtsgerichts Erding vom 12.08.2020.

Ergänzend ist festzustellen, dass der Kläger den Ersatz der Kosten für einen Zusatzfahrer be­ gehrt. Die Ehefrau des Klägers hat sowohl das unfallbeschädigte Fahrzeug als auch das Miet­ fahrzeug als Zusatzfahrerin genutzt.

Der Kläger hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

14 S 2487/20 - Seite 3 Die Beklagte hat beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Erding vom 12.08.2020 mit dem Aktenzeichen 17 C 2498/20 aufzu­ heben und die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt erstmals in der Berufungsinstanz vor, dass die Schwackeliste nunmehr nur noch gegen ein kostenpflichtiges Abonnement durch die Klagepartei bzw. den Geschädigten ein­ gesehen werden könne. Diese Preise stünden dem Unfallgeschädigten somit nicht mehr zur Ver­ fügung, diese Anknüpfungstatsache könnten daher nicht zur Berechnung des Normaltarifs heran­ gezogen werden.

Die Kammer hat mit Beschluss vom 19.10.2020 und mit Verfügungen vom 12.11.2020 und 18.11.2020 umfassende Hinweise erteilt. Hierauf wird Bezug genommen.

Mit Einverständnis der Parteien wurde auf eine mündliche Verhandlung verzichtet. Die Kammer hat mit Beschluss vom 22.12.2020 als Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, den 08.01.2021 bestimmt.

Im Übrigen wird Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien.

II. DiLandgericht Landshut, 14 S 2487/20, Entscheidung vom 20.01.2021 [IWW-Abruf 220289, Urteilsvolltext]

vom 12.11.2020 und 18.11.2020 umfassende Hinweise erteilt. Hierauf wird Bezug genommen.

Mit Einverständnis der Parteien wurde auf eine mündliche Verhandlung verzichtet. Die Kammer hat mit Beschluss vom 22.12.2020 als Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, den 08.01.2021 bestimmt.

Im Übrigen wird Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien.

II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. 1. Der Kläger kann Ersatz für die Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte.

Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirt­ schaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren von mehreren möglichen Wegen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Dies bedeutet, dass er von meh­ reren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erheblichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt ver­ langen kann. Der Geschädigte muss sich bei der Anmietung eines Mietwagens daher grundsätz­ lich für den sogenannten Normaltarif entscheiden. Die höheren Sätze des von den Kfz-Vermie14 S 2487/20

- Seite 4 tern angesetzten sogenannten Unfallersatztarifs sind nur ausnahmsweise zu ersetzen. Ist eine Anmietung zum Unfallersatztarif sachgerecht, kann der Schädiger seine Ersatzpflicht nur dann reduzieren, wenn er nachweist, dass dem Geschädigten für den erforderlichen Leistungsumfang ein günstiger Tarif ohne weiteres zugänglich war, vergleiche Urteil des BGH vom 02.02.2010, Ak­ tenzeichen VI ZR 139/08.

Das Amtsgericht hat die klägerseits geltend gemachten Mietwagenkosten zu Recht in den Be­ reich des Normaltarifs eingruppiert und die ersatzfähigen Mietwagenkosten nach §§ 286, 287 ZPO in nicht zu beanstandender Weise anhand der Schwacke-Liste geschätzt. a)

Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruches ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters. Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsach­ licher Erwägungen festgesetzt werden und ferner dürfen wesentliche, die Entscheidung bedin­ gende Tatsachen nicht außer Betracht bleiben. Der Bundesgerichtshof hat demgemäß bereits mehrfach ausgesprochen, dass der Tatrichter in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den sogenannten Normaltarif auf der Grundlage des Schwacke-Mietspiegels im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermitteln kann (Rechtsprechungsnachweise bei Oetker in Münchener Kom­ mentar zum BGB, 8. Auflage 2019, Rn. 432) b)

Die Parteien können Einwendungen gegen die Heranziehung des Schwacke-Mietspiegels erhe­ ben. Die Eignung der Schwacke-Liste zur Verwendung bei der SchadensschäLandgericht Landshut, 14 S 2487/20, Entscheidung vom 20.01.2021 [IWW-Abruf 220289, Urteilsvolltext]

§ 287 ZPO den sogenannten Normaltarif auf der Grundlage des Schwacke-Mietspiegels im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermitteln kann (Rechtsprechungsnachweise bei Oetker in Münchener Kom­ mentar zum BGB, 8. Auflage 2019, Rn. 432) b)

Die Parteien können Einwendungen gegen die Heranziehung des Schwacke-Mietspiegels erhe­ ben. Die Eignung der Schwacke-Liste zur Verwendung bei der Schadensschätzung bedarf aller­ dings nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend ge­ machte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken. Die Anwendung der Liste durch den Tatrichter begegnet also nur dann Be­ denken, wenn die Parteien deutlich günstigere bzw. ungünstigere Angebote anderer Anbieter für den konkreten Zeitraum am Ort der Anmietung aufzeigen; mit einem solchen konkreten Sachvor­ trag muss sich der Tatrichter näher auseinandersetzen, um die Grenzen des eingeräumten Er­ messens nicht zu überschreiten (vgl. Urteils des BGH vom 18.12.2012, VI ZR 361/11). aa)

Den allgemein gehaltenen Argumenten der Beklagten bezüglich des Fraunhofer-Mietpreisspiegels und den strukturellen Schwächen des Schwacke-Mietpreisspiegels war und ist daher nicht näher 14 S 2487/20

- Seite 5 nachzugehen. Beide Mietpreisspiegel sind grundsätzlich als Schätzgrundlage geeignet.

Ergänzend zu den Ausführungen des Erstgerichts ist hinzuzufügen, dass die Herausgabe der Schwacke-Liste im Internet statt in Papierform der aktuell fortschreitenden Digitalisierung ent­ spricht und hierdurch keine Zweifel an der Geeignetheit als Schätzgrundlage für das Gericht be­ gründet werden. bb)

Das neue Vorbringen der Beklagten im Rahmen der Berufungsinstanz, die Schwackeliste stelle eine untaugliche Schätzgrundlage dar, da sie nur noch gegen ein kostenpflichtiges Abonnement durch die Klagepartei bzw. den Geschädigten eingesehen werden könne, ist neu im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO. Die Beklagte bringt keine Gründe vor, warum dieser Vortrag erst in der zweiten Instanz erfolgt und warum er zuzulassen wäre.

Letztlich kann die Frage, ob das Vorbringen zuzulassen ist, offen bleiben. Auch der von der Be­ klagten als vorzugswürdig angeführte Mietpreisspiegel Mietwagen Deutschland des Fraunhofer Instituts muss kostenpflichtig erworben werden. Es steht einem Unfallgeschädigten daher offen, ob er ein kostenpflichtiges Abonnement für die Einsicht in die Schwackeliste abschließt oder eine aktuelle Ausgabe des Fraunhofer-Mietspiegels erwirbt. Alleine die Kostenpflicht in der einen oder anderen Form kann keine Gründe für Zweifel an der Geeignetheit beider Mietpreisspiegel als Schätzgrundlage begründen. cc)

Ausreichend konkrete günstigere Angebote anderer örtlicher Anbieter wurden und werden von der Beklagten schon gar nicht aufgezeigt. Die in den vorgelegten Internetausdrucken aufgezeigten Angebote entsprechen weder zeitlich dem tatsächlichen Anmietzeitraum, noch geben sie ausrei­ chend Aufschluss über die tatsächLandgericht Landshut, 14 S 2487/20, Entscheidung vom 20.01.2021 [IWW-Abruf 220289, Urteilsvolltext]

ifel an der Geeignetheit beider Mietpreisspiegel als Schätzgrundlage begründen. cc)

Ausreichend konkrete günstigere Angebote anderer örtlicher Anbieter wurden und werden von der Beklagten schon gar nicht aufgezeigt. Die in den vorgelegten Internetausdrucken aufgezeigten Angebote entsprechen weder zeitlich dem tatsächlichen Anmietzeitraum, noch geben sie ausrei­ chend Aufschluss über die tatsächlich zugrunde liegenden Konditionen und ob die Buchung mit dem aufgezeigten Preis auch tatsächlich hätte vorgenommen werden können. Diese Ausdrucke stellen keine ausreichend konkreten, deutlich günstigeren Angebote dar, die geeignet wären, die Schwacke-Liste in Zweifel zu ziehen.

Die Beklagte hat zum Beweis die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten. Das Amtsgericht war nicht gehalten, diesem Beweisangebot nachzugehen, da es unbehelflich war.

Es geht vorliegend nicht um die Vermittlung von Fachwissen oder Schlussfolgerungen aufgrund besonderer Sachkunde, sondern um die Frage, ob der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum auf Nachfrage bei den beklagtenseits genannten Anbietern ein vergleichbares Fahrzeug zu güns­ tigeren Konditionen hätte anmieten können. Diese Frage ist schlichtweg dem Zeugenbeweis zu­ 14 S 2487/20

- Seite 6 gänglich. Einen Zeugen hat die Beklagte nicht angeboten.

Nachdem sich die vom Kläger begehrten Mietwagenkosten ohnehin im Rahmen des Normaltarifs bewegen, waren die Normaltarifkosten von der Beklagten zu ersetzen. 2.

Die Kammer schließt sich den Ausführungen des Erstgerichts bezüglich des klägerseits ausrei­ chend vorgenommenen Abzuges für ersparte Aufwendungen in Höhe von 4 % an. Auch hier ob­ liegt die Schätzung ersparter Aufwendungen gemäß § 287 ZPO dem Erstgericht. Die Erwägun­ gen des Amtsgerichts beruhen auf den Ausführungen obergerichtlicher Rechtsprechung und sind überzeugend. 3.

Auch die Ausführungen des Erstgerichts zur Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Kaskobefrei­ ung begegnen keinerlei Bedenken.

Lediglich ergänzend zu den Urteilsgründen des Erstgerichts ist auszuführen wie folgt:

Es ist obergerichtlich entschieden, dass die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs mit Vollkasko­ schutz - unabhängig davon, ob das beschädigte Fahrzeug vollkaskoversichert ist - in der Regel eine adäquate Schadensfolge sein dürfte angesichts des während der Mietzeit erhöhten wirt­ schaftlichen Risikos (BGH, Urteil vom 15. 2. 2005 -VI ZR 74/04; BGH, Urteil vom 25. 10. 2005 -VI ZR 9/05). Unter diesem Gesichtspunkt greift auch der Einwand der Beklagten, der Kläger müsse sich einen geringeren Selbstbehalt der Vollkaskoversicherung für das Mietfahrzeug im Gegensatz zum Selbstbehalt der Versicherung des unfallbeschädigten Fahrzeugs anrechnen lassen, nicht durch.

Der Einwand der Beklagten zur anteiligen Erstattung für die Selbstbeteiligung für die Vollkaskover­ sicherung auf Grund eines in der Schwacke-Liste inkludierten Selbstbehalts in Höhe von 500,00 EUR verfängt nicht. Die Höhe der Selbstbeteiligung ist vorliegeLandgericht Landshut, 14 S 2487/20, Entscheidung vom 20.01.2021 [IWW-Abruf 220289, Urteilsvolltext]

cherung für das Mietfahrzeug im Gegensatz zum Selbstbehalt der Versicherung des unfallbeschädigten Fahrzeugs anrechnen lassen, nicht durch.

Der Einwand der Beklagten zur anteiligen Erstattung für die Selbstbeteiligung für die Vollkaskover­ sicherung auf Grund eines in der Schwacke-Liste inkludierten Selbstbehalts in Höhe von 500,00 EUR verfängt nicht. Die Höhe der Selbstbeteiligung ist vorliegend unklar. Anhand der als Anlage K 3 vorgelegten Mietwagenrechnung und des Klägervortrags ist von einer Vollkaskoversicherung mit einer Haftungsreduzierung auszugehen. Der vollständige Ausschluss einer Selbstbeteiligung ist ausweislich Anlage K 3 und Anlage K 7 nicht erfolgt.

Der Beklagten ist dahingehend Recht zu geben, dass die Höhe der Selbstbeteiligung entschei­ 14 S 2487/20

- Seite 7 dungsrelevant sein kann; dies gilt aber nur, sofern sich die vom Anspruchsteller abgerechnete Schadensposition für die Versicherung mit Haftungsbefreiung bzw. Haftungsreduzierung über den durchschnittlichen Preisen, geschätzt anhand der Schwacke-Liste, liegen würde. Hätte in ei­ nem solchen Fall der Anspruchsteller eine höhere Selbstbeteiligung als 500,00 EUR vereinbart, wäre der Tarif als überhöht und nicht mehr durchschnittlich anzusehen.

Selbst unter der Annahme, dass die Versicherung des Klägers für das Mietfahrzeug eine niedrige­ re oder höhere Selbstbeteiligung als 500,00 EUR ausgewiesen hätte, ändert dies vorliegend nichts daran, dass sich der seitens des Klägers geforderte Betrag unstreitig unterhalb der durch­ schnittlichen Mietwagenkosten nach Schwacke bewegt. Eine Erstattung bzw. ein Abzug der Haf­ tungsbefreiungskosten ist daher nicht vorzunehmen. 4.

Die Kosten für einen Zusatzfahrer sind ebenfalls erstattungsfähig.

Das Amtsgericht hat hierzu keine ausreichenden Feststellungen getroffen, da trotz Bestreitens der Beklagten keine Feststellung dazu getroffen wurde, ob auch das unfallbeschädigte Fahrzeug des Klägers durch einen weiteren Fahrer genutzt wurde.

Im Rahmen des Schadensersatzes können Kosten für einen Zusatzfahrer - unabhängig davon, ob dieser dann tatsächlich mit dem Mietfahrzeug gefahren ist - nur dann geltend gemacht wer­ den, wenn auch das beschädigte Fahrzeug von diesem Zusatzfahrer hätte genutzt werden kön­ nen und wollen.

Der Kläger hat hierzu im Rahmen der Berufungsinstanz vorgetragen, dass seine Ehefrau sowohl das beschädigte Fahrzeug als auch das Mietfahrzeug regelmäßig als Zusatzfahrerin nutzte.

Der Vortrag des Klägers ist gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen, da auf die Entschei­ dungserheblichkeit dieser Frage in erster Instanz nicht eingegangen wurde. Die Beklagte hat die­ se Ausführungen des Klägers in der Berufungsinstanz unstreitig gestellt.

Darüber hinaus ist nicht relevant, ob die angegebenen Zusatzfahrer das Fahrzeug tatsächlich nutzten. Maßgeblich ist allein, dass das verunfallte Fahrzeug regelmäßig durch einen Zusatzfah­ rer genutzt und das angemietete Fahrzeug für die Nutzung auch durch einen Zusatzfahrer ange­Landgericht Landshut, 14 S 2487/20, Entscheidung vom 20.01.2021 [IWW-Abruf 220289, Urteilsvolltext]

icht eingegangen wurde. Die Beklagte hat die­ se Ausführungen des Klägers in der Berufungsinstanz unstreitig gestellt.

Darüber hinaus ist nicht relevant, ob die angegebenen Zusatzfahrer das Fahrzeug tatsächlich nutzten. Maßgeblich ist allein, dass das verunfallte Fahrzeug regelmäßig durch einen Zusatzfah­ rer genutzt und das angemietete Fahrzeug für die Nutzung auch durch einen Zusatzfahrer ange­ mietet wurde. Bereits damit ist das mit der Nutzung des Fahrzeugs durch eine weitere Person verbundene Risiko eines intensiveren Fahrzeuggebrauchs eröffnet, welches mit den Kosten für den Zusatzfahrer abgedeckt werden soll.

14 S 2487/20 - Seite 8 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711,713 ZPO.

Der Streitwert wurde gemäß §§ 47, 48 GKG, §§ 3ff. ZPO bestimmt.

Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelas­ sen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem Landgericht Landshut Maximilianstr. 22 84028 Landshut einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mit­ teilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genann­ ten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwalt­ liche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Per­ son versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwal­ tungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hin­ sichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung überLandgericht Landshut, 14 S 2487/20, Entscheidung vom 20.01.2021 [IWW-Abruf 220289, Urteilsvolltext]

auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwal­ tungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hin­ sichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das be­ sondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERW) in der jeweils 14 S 2487/20

- Seite 9 geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. gez.

Vorsitzende Richterin am Landgericht Richterin Richterin am Landgericht am Landgericht Verkündet am 20.01.2021 aez.

Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Für die Richtigkeit der Abschrift Landshut, 22.01.2021 JVI Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Dokument unterschrieben von:

Landgericht Landshut am: 22.01.2021 13:16

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