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Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruches für Mietwagenkosten kann nach § 287 ZPO auf der Grundlage des Schwacke-Mietspiegels erfolgen. Die Eignung der Schwacke-Liste als Schätzungsgrundlage wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass sie nur noch gegen ein kostenpflichtiges Abonnement eingesehen werden kann, da dies der fortschreitenden Digitalisierung entspricht und auch andere vergleichbare Mietpreisspiegel kostenpflichtig sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |