Das Verkehrslexikon
Schwacke oder Fraunhofer - Position Schwacke
Unfallersatztarif: Schwacke oder Fraunhofer?
Rechtsprechung für Schwacke-Liste
Gliederung:
Einleitung:
Unfallersatztarif
Es macht durchaus Sinn, für die alltägliche Unfallschadenregulierung die in Betracht kommende - lokal oftmals unterschiedlich positionierte - Rechtsprechung zu berücksichtige, siehe daher auch:
Unfallersatztarif - für Schwacke-Liste
Unfallersatztarif - für Fraunhofer-Marktspiegel
Unfallersatztarif - neutrale Position
Unfallersatztarif - für Anwendung des Mittelwerts
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Rechtsprechung:
LG Köln v. 16.03.2006:
Inwieweit betriebswirtschaftliche Gründe nach der Rechtsprechung des BGH einen höheren als den Normaltarif rechtfertigen, hat der bei der Schadensabrechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter - ggf. nach Beratung durch einen Sachverständigen - zu schätzen, wobei unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif in Betracht kommt. Ein 30%iger Aufschlag auf den nach der Schwacke-Liste gewichteten Normaltarif kann durchaus angemessen sein.
LG Karlsruhe v. 24.05.2006:
Der nach § 249 Abs. 2 BGB erstattungsfähige "Unfallersatztarif" kann dadurch ermittelt werden, dass der "Normaltarif" um einen pauschalen Aufschlag von 30 % erhöht wird (vgl. BGH NJW 2006, 360). Ein solcher im Wege der Schätzung zu ermittelnder Zuschlag setzt allerdings voraus, dass der Geschädigte die Schätzungsgrundlagen ausreichend darlegt (vgl. BGH NJW 2006, 1506). Zur Feststellung des "Normaltarifs" kann die sog. Schwacke-Liste herangezogen werden, wobei - wenn kein hinreichender Vortrag des Geschädigten erfolgt - von dem dort ausgewiesenen Mindestsatz auszugehen ist.
LG Bonn v. 28.02.2007:
Auf den nach der Schwacke-Liste ermittelten "Normaltarif" ist ein Zuschlag vorzunehmen, der die dem Unfallersatzgeschäft immanenten besonderen Risiken betriebswirtschaftlich berücksichtigt. Der Unfallersatztarif ist ein Risikotarif, dem daher eine andere Preiskalkulation zugrunde liegt als dem Barzahlertarif bzw. "Normaltarif". Zu den speziellen Risiken und Aufwendungen des Unfallersatzgeschäftes zählen insbesondere das Betrugsrisiko, das Forderungsausfallrisiko, das Valutarisiko, das Fahrleistungsrisiko und die - soweit sie nicht speziell gerade auf überhöhter und damit nicht schutzwürdiger Tarifgestaltung beruhen - Rechtsberatungskosten, ferner das Auslastungsrisiko und der Zinsverlust infolge zinsfreier Kreditierung. Der dafür gerechtfertigte Zuschlag bemisst sich entsprechend § 287 ZPO auf pauschal mit 25%.
LG Bielefeld v. 07.03.2007:
Eine Erhöhung des "Normaltarifs" ist nur aufgrund unfallbedingter Besonderheiten gerechtfertigt, wenn die mit dem Unfalltarif angebotene Mehrleistung des Autovermieters als erforderlicher Aufwand zur Schadensbeseitigung zu bewerten und damit im Rahmen des § 249 BGB erstattungsfähig ist. Die im Hinblick auf die unfallbedingten Mehrleistungen durchzuführende Erhöhung des Normaltarifs - d.h. die Ermittlung des "Unfallnormaltarifs" - erfolgt im Wege der Schätzung nach § 287 I ZPO, und zwar durch Vornahme eines pauschalen Aufschlags auf den - anhand der Schwacke-Liste ermittelten - Normaltarif um 30%.
OLG Jena v. 26.04.2007:
Bei Anmietung eines Ersatzfahrzeuges trifft den Unfallgeschädigten grundsätzlich eine Erkundigungspflicht über andere Anmietungsmöglichkeiten jedenfalls dann, wenn er Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Unfallersatztarifs haben muss. Die zur Prüfung der Angemessenheit gebotene Schätzung ergibt, dass die durch die besondere Unfallsituation entstandenen Kosten einen Aufschlag in Höhe von 30 % auf den mittleren Normaltarif (ermittelbar auf der Grundlage des gewichteten Mittels des “Schwacke-Mietpreisspiegels” im Postleitzahlengebiet des Geschädigten) erfordern.
OLG Köln v. 18.03.2008:
Der Schwacke-Automietpreisspiegel 2006 stellt eine geeignete Schätzungsgrundlage für die Bestimmung des "Normaltarifs" für Schadensfälle ab April/Mai 2006 dar; die konkrete Berechnung der erforderlichen Mietwagenkosten hat nach einer Kombination der danach einschlägigen Tages-, Mehrtages- und Wochentarife (dem sog. Modus) zu erfolgen. Ist zwischen den Parteien des Rechtsstreits unstreitig, dass dem Geschädigten ein "Normaltarif" zugänglich war, kann über diesen hinaus ein pauschaler Aufschlag wegen unfallbedingter zusätzlicher Leistungen mangels einer die Haftung ausfüllenden Kausalität nicht verlangt werden.
BGH v. 24.06.2008:
Zur Schätzung eines Aufschlags zum Normaltarif bei einem so genannten Unfallersatztarif. In Ausübung seines Ermessens nach § 287 ZPO kann der Tatrichter den „Normaltarif“ auch auf der Grundlage des gewichteten Mittels des „Schwacke-Mietpreisspiegels“ im Postleitzahlengebiet des Geschädigten - gegebenenfalls mit sachverständiger Beratung - ermitteln (hier: Aufschlag von 15 % wegen des Auslastungsrisikos und eines höheren Forderungs- und Mietausfallrisikos). Der Schädiger muss darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif nach den konkreten Umständen „ohne weiteres“ zugänglich gewesen ist.
BGH v. 14.10.2008:
Mietet ein Verkehrsunfallgeschädigter bei einem Autovermieter ein Ersatzfahrzeug zu einem überhöhten Preis an, ohne sich nach der Höhe der Mietwagenkosten anderweit erkundigt zu haben, so trägt er die Darlegungs- und Beweislast für seine Behauptung, ein günstigerer Tarif sei ihm nicht zugänglich gewesen. Dem Tatrichter steht es im Rahmen des durch § 287 ZPO eingeräumten Schätzungsermessens frei, ob er zur Bestimmung der Höhe erforderlicher Mietwagenkosten auf den Schwacke-Mietpreisspiegel aus dem Jahr 2003 oder aus dem Jahr 2006 zurückgreift. Bedenken gegen eine Schätzgrundlage muss nicht durch Beweiserhebung nachgegangen werden, wenn eine andere geeignete Schätzgrundlage zur Verfügung steht.
LG Mönchengladbach v. 14.10.2008:
Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken. Die Fraunhofer-Studie ist nicht geeignet, die Eignung der Schwacke-Liste in Frage zu stellen.
AG Aue v. 30.01.2009:
Zum Vergleich für die Angemessenheit des dem Kläger angebotenen Tagespreises ist die Schwacke-Liste 2007 heranzuziehen. Gegen die Heranziehung des Marktpreisspiegel Mietwagen-Deutschland 2008 des Fraunhofer Instituts bestehen erhebliche Bedenken. Da es auf die örtlichen Preise, mithin die Preise auf dem regionalen Markt ankommt, sind die im Marktpreisspiegel Mietwagen-Deutschland 2008 angegebenen Preise aus Sicht des Gerichts als Vergleichsgrundlage ungeeignet. Der Mietpreisspiegel des Fraunhofer Instituts beschränkt sich nämlich auf einstellige Postleitzahlenbereiche – während die Schwacke-Liste nach dreistelligen Postleitzahlbereichen unterscheidet –, was bedeutet, dass die ein Postleitzahlgebiet dargelegten Preise einen sehr großen Einzugsbereich erfassen, der keinesfalls als der regionale, dem Geschädigten zugängliche örtliche Markt bezeichnet werden kann.
LG Essen v. 17.02.2009:
Zur Feststellung des angemessenen Normaltarifs ist die Schwacke-Liste geeignet, deren Preise ggf. noch um einen Aufschlag von 20% erhöht werden müssen, um unfallbedingte Mehrkosten auszugleichen wie beispielsweise eine für notwendig gehaltene Vollkaskoversicherung des Mietwagens.
OLG Jena v. 18.02.2009:
Die Berechnung der angemessenen Mietwagenkosten auf der Grundlage des “Schwacke-Normaltarifs” (gewichtetes Mittel des “Schwacke-Mietpreisspiegels”) ist angemessen. Mehr als diesen Betrag zuzüglich eines Aufschlags von 30% kann der Geschädigte nicht beanspruchen, da Tariferhebungen anonymer Art - wie z. B. der „Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008″ des Fraunhofer Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation - tendenziell sogar niedriger ausfallen.
LG Dresden v. 09.04.2009:
Der Schwacke-Mietpreisspiegel 2008 als Schätzgrundlage ist eine geeignete Schätzgrundlage für die Angemessenheit eines Unfalltarifs. Denn die Studie des Frauenhofer Institutes räumt bereits selbst ein, dass ihre Datenbereitstellung ohne Anspruch auf Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit erfolgt sei. Die Frauenhofer Untersuchungen geben zum weit überwiegenden Teil nur Auskunft über 6 Internetanbieter. Dagegen spricht für den Schwacke-Mietpreisspiegel 2008 die große Anzahl an Befragungen und berücksichtigten Preise. Auch berücksichtigt der Schwacke-Mietpreisspiegel 2008 die Abbildung regionaler Unterschiede, da er nach 3-stelligen Postleitzahlbezirken differenziert.
LG Lübeck v. 25.06.2009:
In Ausübung seines Ermessens nach § 287 ZPO kann der Tatrichter den Normaltarif auch auf der Grundlage des gewichteten Mittels des „Schwacke-Automietpreisspiegels“ (Schwacke-Liste) im Postleitzahlengebiet der Station, bei der der Geschädigte das Ersatzfahrzeug angemietet hat.
OLG Stuttgart v. 08.07.2009:
Der "Schwacke-Mietpreisspiegel" kann als geeignete Schätzungsgrundlage verwendet werden. Die Eignung des "Schwacke-Mietpreisspiegels" zur Schadenseinschätzung bedarf nur dann näherer Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen dargetan wird, dass sich behauptete Mängel der Schwacke-Liste auf den zu entscheidenden Fall auswirken. Der "Normaltarif" eines Mietwagens kann auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Geschädigten geschätzt werden.
LG Halle v. 01.10.2009:
Die Kammer bleibt bei der Anwendung des Schwacke-Mietpreisspiegels, weil jedenfalls eine geeignetere Schätzgrundlage nicht zur Verfügung steht. Insbesondere leiden die von den Beklagten als geeigneter bezeichneten Tabellen der Untersuchungen von Dr. Zinn und des Fraunhoferinstituts unter dem entscheidenden Mangel, dass beide Erhebungen in örtlicher Hinsicht nur eine sehr grobe Systematisierung zeigen.
LG Dortmund v. 25.11.2009:
Ein angemessener Unfallersatztarif kann anhand der Schwacke-Liste festgestellt werden, weil diese bezüglich des Geschädigten ortsnäher ist und zudem berücksichtigt, dass einem Unfallgeschädigten in der Regel keine Vorlaufzeit von einer Woche für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zur Verfügung steht.
LG Heidelberg v. 17.12.2009:
Das Gericht hält die Schwacke-Liste mangels Vorliegens besserer Mietpreiserhebungen jedoch nach wie vor für eine hinreichende Schätzgrundlage. Die Mietpreisliste ist aufgrund ihrer lokalen Preiserhebung und der Vielzahl der ermittelten Preise der Mietpreisliste des Fraunhofer Institutes vorzuziehen, der zwar die realistischere Preiserhebungsmethodik zugute zu halten ist die aber auf der anderen Seite die Vielzahl lokaler Autovermieter bei der Erhebung der Mietpreise vernachlässigt hat.
OLG Köln v. 22.12.2009:
Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, dass der Schwacke-AMP 2006 eine geeignete Grundlage zur Schätzung des "Normaltarifs" i. S. v. § 287 ZPO darstellt. Denn dadurch, dass die in der Fraunhofer-Studie 2008 ausgewiesenen Werte auf der Grundlage einer anderen Voraussetzung, nämlich mit einer einwöchigen Vorlauffrist erfragt wurden, bestehen durchgreifende Bedenken an der die Besonderheiten gerade der hier zu beurteilenden Schadensfälle erfassenden Repräsentativität der in dieser Studie abgebildeten – niedrigeren – Werte und deren Vergleichbarkeit mit den in dem Schwacke-AMP 2006 ausgewiesenen Modi bzw. gewichteten Mittel.
BGH v. 19.01.2010:
Es ist nicht zu beanstanden, den zur Frage der Erforderlichkeit der Mietwagenkosten vergleichsweise heranzuziehenden „Normaltarif“ an Hand des „Schwacke-Mietpreisspiegel“ zu ermitteln. Doch werden die Anforderungen an die Darlegungslast des Klägers überspannt, zur Rechtfertigung des der Schadensabrechnung zugrunde liegenden höheren Unfallersatztarifs aus betriebswirtschaftlicher Sicht die Darlegung bezifferbarer Beträge bzw. konkreter prozentualer Aufschläge für unfallbedingte Leistungen verlangt werden. Es ist nicht erforderlich, für die Frage der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines Unfallersatztarifs die Kalkulation des konkreten Vermieters nachzuvollziehen, vielmehr hat sich die Prüfung darauf zu beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein den Mehrpreis rechtfertigen.
LG Bonn v. 12.03.2010:
Die Ermittlung eines Mietwagennormaltarifs und somit angemessener Mietwagenkosten im Rahmen des richterlichen Ermessens anhand des Schwacke-Mietpreisspiegels begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
LG Mönchengladbach v. 28.09.2010:
Die "Schwacke-Liste" ist grundsätzlich eine geeignete Schätzgrundlage für infolge eines Verkehrsunfalls entstandene Mietwagenkosten. Sie hat gegenüber der Fraunhofer-Liste den Vorteil, dass sie Internettarife, die mangels konkreter Verfügungsmöglichkeit nicht ohne Weiteres berücksichtigt werden können, unbeachtet lässt und mit einer Differenzierung über dreistellige Postleitzahlen-Gebiete über eine wesentlich größere Datenbasis verfügt.
LG Köln v. 04.05.2011:
Zur Ermittlung des Normaltarifs eines Mietwagens nach einem Unfall ist die Schwacke-Liste heranzuziehen. Den Besonderheiten der Situation nach einem Unfall kann durch einen prozentualen Aufschlag von 20% Rechnung getragen werden.
OLG Köln v. 08.11.2011:
Der Schwacke Automietpreisspiegel 2007 stellt eine geeignete Schätzgrundlage für die Mietwagenkosten dar, weil er vor allem auch die kurzfristige Anmietung berücksichtigt.
AG Köln v. 10.01.2012:
Die gem. § 249 BGB erforderlichen Mietwagenkosten berechnen sich somit nach dem gewichteten Mittel ("Modus") des zum Unfallzeitpunkt aktuellen Schwacke-Mietpreisspiegels 2010. Das Gericht schließt sich der Rechtsprechung des hiesigen OLG-Bezirks an, wonach hierbei die sich bei mehrtägiger Vermietung ergebenen Reduzierungen nach Wochen -, 3-Tages-, und Tagespauschalen zu berücksichtigen sind.
OLG Nürnberg v. 18.07.2012:
Die Eignung der Schwacke-Liste als Schätzgrundlage für die angemessenen Mietwagenkosten ist nur dann weiter zu überprüfen, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt worden wird, dass geltend gemachte Mängel dieser Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken.
OLG Köln v. 26.02.2013:
Der Schwacke- Mietpreisspiegel stellt ein geeignete Schätzungsgrundlage für die Ermittlung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten dar. Dem steht nicht entgegen, dass der Erstattungspflichtige mehrere Internetangebote vorgelegt hat, aus denen sich niedrigere Preise ergeben, wenn sich diese auf einen vorab vom Kunden zu bestimmenden konkreten Zeitraum der Anmietung beziehen.
LG Braunschweig v. 23.05.2013:
Die Schätzung der Höhe der Mietwagenkosten kann grundsätzlich anhand der Schwacke-Liste oder anhand des Fraunhofer-Mietpreisspiegels erfolgen. Im Einzelfall können dabei Zu- und Abschläge vorgenommen werden. Bestehen Zweifel an der Eignung einzelner Listen, so kann aus beiden Listen das arithmetische Mittel zur Bemessung der Höhe der Mietwagenkosten gebildet werden.
OLG Dresden v. 31.07.2013:
Für einen konkreten Angriff gegen die vom Tatrichter zulässigerweise als Schätzgrundlage herangezogene Schwacke-Liste genügt nicht, wenn der Schädiger bzw. dessen Versicherung sich lediglich auf Internetangebote von überregional tätigen Autovermietern berufen, die keinen Bezug zum Unfallzeitpunkt erlauben, keinen Vollkaskoschutz aufweisen, eine Kilometerbegrenzung enthalten und überdies auch nur unter Vorbehalt (Reservierungsbestätigung nach 48 Stunden bzw. bei Verfügbarkeit) erteilt wurden.
AG Leipzig v. 17.09.2013:
Als geeignete Schätzgrundlage für den Normaltarif kann der Schwacke-Mietpreisspiegel herangezogen werden. Richtig ist zwar, dass eine Schätzgrundlage anderer Listen oder Tabellen wie z.B. der Marktpreisspiegel des Fraunhofer Instituts ebenso zulässig ist; eine Gesamtbetrachtung der jeweiligen Vorteile und Nachteile führt jedoch dazu, dass der Marktpreisspiegel des Fraunhofer Instituts gegenüber dem Schwacke-Automietpreisspiegel nicht vorzugswürdig ist. Einer weiteren Klärung der Eignung der Schwackeliste bedarf es nicht, wenn der Kläger nicht mit konkreten Tatsachen aufgezeigt hat, dass die geltend gemachten Mängel der Schätzgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken.
OLG Dresden v. 18.12.2013:
Bei der Ermittlung ersatzfähiger Mietwagenkosten kann von der sog. "Schwacke-Liste " als Schätzgrundlage ausgegangen werden, sofern erheblich günstigere Tarife für tatsächlich vergleichbare Anmietkonstellationen von der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung nicht aufgezeigt wurden.
AG Berlin-Mitte v. 28.01.2014:
Ausgangspunkt für die Erforderlichkeit der Mietwagenkosten ist der am Markt übliche Normaltarif, wobei zur Bestimmung des Normaltarifs auf das gewichtete Mittel des Schwacke-Automietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet des Geschädigten abgestellt werden kann. Abweichungen der in der Schwacke-Liste enthaltenen Mietpreise gegenüber den Erhebungen des Fraunhofer Instituts genügen nicht, um Zweifel an der Richtigkeit der Schwacke-Liste zu begründen. Denn es bestehen erhebliche Bedenken gegen die Art und Weise der Erhebungsmethoden durch das Fraunhofer Institut, da die Datenerhebung lediglich nach zwei Ziffern der Postleitzahl differenziert und die Daten im Wesentlichen auf den Angaben von sechs Internetanbietern und einer Vorbuchungsfrist von einer Woche beruhen.
LG Berlin v. 02.10.2014:
Allgemeine Einwände des Schädigers gegen die Geeignetheit des Schwacke-Automietpreisspiegels als gerichtliche Schätzgrundlage der erforderlichen Mietwagenkosten sind als unerheblich zu werten.
AG Berlin-Mitte v. 26.01.2015:
Bei der Berechnung der ersatzfähigen Mietwagenkosten ist es zulässig, zur Bestimmung des üblichen Normaltarifs auf das gewichtete Mittel des Schwacke-Automietpreisspiegels zurückzugreifen. - Holt der Geschädigte nicht mehrere Angebote von Mietwagenfirmen ein, liegt ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht nicht vor, wenn die Mietwagenkosten sich noch in der innerhalb der Schwacke-Liste bewegen.
LG Berlin v. 04.03.2015:
Der für einen Unfall-Mietwagen angemessene Normaltarif kann auf der Grundlage der Pauschale für die gemietete Fahrzeugklasse des jeweiligen PLZ-Gebietes nach dem jeweils geltenden Schwacke-Mietpreisspiegel berechnet werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es zulässig, zur Bestimmung des Normaltarifs in Ausübung richterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO auf den "Schwacke-Automietpreisspiegel" als Schätzgrundlage zurückzugreifen. Geeigneter Anknüpfungspunkt hierfür ist der sogenannte gewichtete Normaltarif bzw. der Tarif "Modus" für die Fahrzeugklasse und das jeweilige Postleitzahlengebiet des Geschädigten.
AG Berlin-Mitte v. 04.06.2015:
Bei der gemäß § 287 ZPO vorzunehmenden Ermittlung des Mietpreises, der dem Wirtschaftlichkeitsgebot (noch) entspricht, kann das Gericht auf den sog. Modus im Schwacke-Automietpreisspiegel zurückgreifen, der hierfür eine zuverlässige Schätzgrundlage darstellt (Anschluss BGH, 26. Juni 2007, VI ZR 163/06, NJW 2007, 2916).
OLG Frankfurt am Main v. 22.09.2016:
Bei der Ermittlung des Normaltarifs für einen Mietwagen ist der Schwacke-Mietpreisspeigel vorzugswürdig gegenüber der Fraunhofer-Marktstudie.
AG Köln v. 25.10.2017:
Für die Ermittlung des Normaltarifs sieht das Gericht den Schwacke-Mietpreisspiegel als geeignete Schätzgrundlage an. Hiervon geht offensichtlich auch der Bundesgerichtshof aus, der u.a. in den Entscheidungen vom 14.10.2008, 17.5.2011 und 18.12.2012 die Heranziehung der Schwacke- Liste nicht beanstandet.
AG Köln v. 18.01.2019:
Der Normaltarif kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sowie der zuständigen Berufungskammer in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage des arithmetischen Mittels des Schwacke-Automietpreisspiegels (sog. Schwackeliste) im Postleitzahlengebiet der Geschädigten (hier 532 ... ) geschätzt werden (vgl. BGH, NJW 2006, 2106; BGH, NJW 2008, 1519; BGH Urteil vom 22.02.2011, VI ZR 353/09; OLG Köln, Urteil vom 18.03.2011, 19 U 145/10; LG Köln, Urteil vom 28.04.2009, 11 S 116/08). Dem folgt das Gericht.
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