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Ein Bußgeldbescheid ist nicht unwirksam, wenn Fehler und Ungenauigkeiten bei der Bezeichnung der Tat die sachliche Abgrenzungsfunktion nicht in Frage stellen, sofern die Tat durch andere Umstände so genügend konkretisiert ist, dass ihre Individualität und Unterscheidbarkeit von anderen Taten gewahrt bleibt. Eine ungenaue Bezeichnung einer Lichtzeichenanlage ist unschädlich, wenn die Tat durch andere Umstände ausreichend individualisiert wird, insbesondere wenn der Betroffene unmittelbar nach der Tat angehalten und auf sein Fehlverhalten angesprochen wurde und sich aus den Angaben im Bußgeldbescheid zweifelsfrei der gleiche Tatvorwurf ergibt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |