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Die Zuverlässigkeit im Sinne des § 16 Abs. 3 FZV für die Zuteilung eines roten Kennzeichens zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung ist regelmäßig dann in Frage gestellt, wenn die betreffende Person gegen die einschlägigen Vorschriften im Umgang mit den roten Dauerkennzeichen verstoßen hat, etwa durch mangelhafte Dokumentation der Fahrten oder Überschreitung des begrenzten Einsatzbereichs. Die Befugnisse aus § 16 FZV erfordern die absolute Zuverlässigkeit des Inhabers, weshalb wiederholte und schwerwiegende Verstöße die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs rechtfertigen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |