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Das Vertrauen eines Angeklagten darauf, der Verteidiger werde absprachegemäß von der erteilten Vertretungsvollmacht Gebrauch machen, stellt von vornherein und auch in der Konstellation, dass lediglich der Angeklagte Berufung eingelegt hat, keinen Grund dar, die eigene Abwesenheit in der Berufungshauptverhandlung im Sinne von § 44 Satz 1 StPO zu entschuldigen. Ein Angeklagter, der lediglich nicht erscheinen möchte, ist insoweit wegen §§ 230 Abs. 1, 332 StPO selbst niemals entschuldigt; eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen des Ausbleibens im Termin kommt dann nicht in Betracht. Der dennoch ausgebliebene Angeklagte ist daher nicht allein dadurch genügend entschuldigt, dass er seinen Verteidiger pflichtbewusst und sorgfältig mit der Vertretung beauftragt und sich auf dessen Erscheinen verlassen hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |