Das Verkehrslexikon

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Falschberatung durch Verteidiger

Vertrauen des säumigen Betroffenem bzw. Angeklagten auf (Falsch-)Beratung durch den Verteidigers




Gliederung:


-   Allgemeines



Allgemeines:


Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung und Säumnis des Betroffenen

Säumnis des Betroffenen bzw. Angeklagten in der Hauptverhandlung im OWi- oder Strafverfahren

Anwaltsverschulden - Haftung des Rechtsanwalts gegenüber dem Mandanten

BayObLG v. 02.10.2002:
Steht der Hinweis der Verteidigung, ein Betroffener brauche zu einem Gerichtstermin nicht zu erscheinen, in klar erkennbarem Widerspruch zum Inhalt die diesem zugegangenen gerichtlichen Ladung, so muss er diesen Widerspruch durch Nachfrage bei Gericht aufzuklären versuchen. Andernfalls ist sein Fernbleiben vom Termin nicht als entschuldigt anzusehen.

LG Berlin v. 12.05.2011:
Aufgrund der zugestellten Ladung mit der Anordnung des persönlichen Erscheinens ist der Betroffene verpflichtet, sich zur Terminsstunde am Ort der Verhandlung, dem Sitzungssaal, zu melden. Diese ihm obliegende Verpflichtung besteht unabhängig von etwaigen Ratschlägen oder Ansichten des Verteidigers. Sie kann auch von diesem nicht modifiziert oder aufgehoben werden. Weiß der Betroffene nicht positiv, ob dem Verlegungsantrag seiner Verteidiger entsprochen und der Termin aufgehoben worden war, erscheint er aber gleichwohl, trifft ihn ein Mitverschulden an der Versäumnis der Hauptverhandlung. Dies schließt eine Wiedereinsetzung aus.

KG Berlin v. 09.05.2012:
Das Ausbleiben des Betroffenen im Hauptverhandlungstermin ist im Sinne des § 74 Abs. 2 StPO als entschuldigt anzusehen, wenn es auf der Information seines Verteidigers beruht. Ein Vertrauen auf einen derartigen Hinweis des Verteidigers ist nur dann nicht gerechtfertigt, wenn sich dem Betroffenen nach der konkreten Sachlage Zweifel aufdrängen müssen, ob die Äußerung seines Verfahrensbevollmächtigten zutreffend ist.

LG Frankfurt (Oder) v. 23.10.2012:
Im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren ist allgemein anerkannt, dass ein Ausbleiben zu einem Gerichtstermin auch dann als entschuldigt anzusehen sein kann, wenn es auf einem - auch unrichtigen oder rechtsirrigen - Rat oder Hinweis des Verteidigers beruht. Ein Vertrauen auf einen entsprechenden Hinweis des Verteidigers ist dann nicht gerechtfertigt, wenn sich dem Betroffenen nach der konkreten Sachlage Zweifel aufdrängen müssen, ob die Äußerung seines Verfahrensbevollmächtigten zutreffend ist.

OLG Hamm v. 31.01.2013:
Ein Ausbleiben zu einem Gerichtstermin kann auch dann als entschuldigt i.S.d. § 74 Abs. 2 OWiG anzusehen sein, wenn es auf einem (unrichtigen) Rat oder Hinweis des Verteidigers beruht. Bestehen ausreichende Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der vom Verteidiger gegebenen Information, ist der Betroffene gehalten, bei Gericht nachzufragen.

LG Berlin v. 20.04.2015:
Soweit es um die Wahrnehmung eines Gerichtstermins geht, darf sich ein Betroffener regelmäßig nicht auf die Auskunft seines Verteidigers verlassen, er müsse nicht erscheinen. Solange das Gericht den Termin nicht aufgehoben oder den Betroffenen vom persönlichen Erscheinen entbunden hat, hat dieser der Ladung folge zu leisten; eine gegenteilige Mitteilung seines Verteidigers kann die Wirkung der Ladung nicht außer Kraft setzen und entschuldigt den Betroffenen daher grundsätzlich nicht. - Der Betroffene darf sich insbesondere nicht auf die - im Widerspruch zu einer durch das Gericht nicht aufgehobenen Ladung stehende - Auskunft seines Verteidigers verlassen, über einen Verlegungsantrag werde rechtzeitig entschieden werden. Vielmehr trifft den Betroffenen insoweit die Obliegenheit, sich bei Gericht nach dem Fortbestehen des Termins zu erkundigen.

LG Berlin v. 10.05.2016:
Ein Ausbleiben des Betroffenen im Termin kann im Ordnungswidrigkeitenverfahren dann als entschuldigt i.S.d.§ 74 Abs. 2 OWiG anzusehen sein, wenn es auf einem Rat oder Hinweis des Verteidigers beruht. - Die dem Fernbleiben zugrunde liegende Rechtfertigung in das (grundsätzlich berechtigte) Vertrauen bzgl. solcher Informationen findet seine Grenzen jedoch dann, wenn sich dem Betroffenen nach der konkreten Sachlage Zweifel aufdrängen müssen, ob die Äußerung seines Verfahrensbevollmächtigten zutreffend ist. Bestehen hinreichende Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Auskunft, muss dem durch Nachfrage beim Gericht nachgegangen werden; anderenfalls ist der Betroffene nicht entschuldigt.



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