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Bei der Anwendung des § 74 Abs. 2 OWiG ist entscheidend, ob der Betroffene im Zeitpunkt der Hauptverhandlung genügend entschuldigt war. Hat das Tatgericht Anhaltspunkte für eine genügende Entschuldigung, so darf es den Einspruch nur verwerfen, wenn es sich die Überzeugung verschafft hat, dass diese nicht hinreichen. Bleiben freibeweisliche Aufklärungsbemühungen erfolglos und bleibt daher zweifelhaft, ob der Betroffene genügend entschuldigt ist, liegen die Voraussetzungen einer Verwerfung des Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG nicht vor. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |