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Nach § 32 Abs. 2 OWiG tritt die Verjährung nach Erlass eines Urteils im ersten Rechtszug nicht vor dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens ein und ist demnach für das gesamte weitere Verfahren gehemmt; dies gilt auch für ein Abwesenheitsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG, selbst wenn Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wurde. Dem Umstand, dass die Eichung einer ProViDA 2000 modular-Anlage stattfand, als das Fahrzeug mit Sommerreifen ausgestattet war, wohingegen zur Tatzeit eine Umrüstung auf Winterreifen erfolgte, ohne dass sich Umfang oder Reifengröße verändert hatten, steht der Annahme einer ordnungsgemäßen Messung nicht entgegen, wenn mit einem Sicherheitsabschlag von 10 Prozent mögliche Messfehler infolge dieses Reifenwechsels ausgeglichen wurden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |