|
Ein Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG ist grundsätzlich nur mit einer Verfahrensrüge angreifbar, die den Anforderungen nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO i. V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG genügen muss. Die Sachrüge führt bei einem Verwerfungsurteil nur zur Nachprüfung von Verfahrenshindernissen, wie der Verfolgungsverjährung. Die Verjährungsfrist wird durch den Erlass des Bußgeldbescheides unterbrochen, wobei sich der Betroffene so behandeln lassen muss, als sei der Bußgeldbescheid wirksam zugestellt worden, wenn der Verteidiger den Bußgeldbescheid trotz Zustellung an eine falsche Adresse erhält und Einspruch einlegt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |