Das Verkehrslexikon

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OLG Zweibrücken v. 16.03.2021: Zur kritischen Überprüfung von Restwertangeboten bei Fahrzeugschäden; drei Angebote nicht ausreichend bei offenkundig falschem Ergebnis




Das OLG Zweibrücken (Urteil vom 16.03.2021 - 8 U 89/17) hat entschieden:

   Für die korrekte Ermittlung des Restwerts wird die Einholung dreier verbindlicher Angebote auf dem allgemeinen regionalen Markt in der Regel als ausreichend angesehen. Dies reicht jedoch nicht aus, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der darin ermittelte Restwert offenkundig falsch ist, und die abgegebenen Restwertangebote einer kritischen Überprüfung zu unterziehen sind.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Der Restwert des unfallbeschädigten Fahrzeugs bei Totalschaden
und
Stichwörter zum Thema Sachverständigen-Gutachten


Gründe:


Oberlandesgericht ZweibrückenBeschluss vom 16.03.20218 U 89/17In dem Rechtsstreit... GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer ... ..., ..., ...- Beklagte und Berufungsklägerin -Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt ..., ..., ...gegen... Versicherung AG, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch denVorstandsvorsitzenden ... ..., ..., ...- Klägerin und Berufungsbeklagte -Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...,..., ...wegen Schadensersatzhat der 8. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Landgericht ... am 16.03.2021 einstimmig beschlossen:Tenor:Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 29.06.2017, Aktenzeichen 7 O 353/16, wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) ist nunmehr ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.800,00 € festgesetzt. GründeI. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 29.06.2017, Aktenzeichen 7 O 353/16, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Rechtssache kommt auch weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist ebenfalls nicht geboten.

Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf seinen Hinweisbeschluss vom 12.01.2021 (Bl. 237 ff. d. A.). Auch die Ausführungen der Beklagten mit Schriftsatz vom 12.03.2021 rechtfertigen keine hiervon abweichende Beurteilung. Die Beklagte weist zwar zutreffend unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des BGH darauf hin, dass für die korrekte Ermittlung des Restwerts in der Regel die Einholung dreier verbindlicher Angebote auf dem allgemeinen regionalen Markt als ausreichend angesehen wird; dies wird vom Senat jedoch nicht in Zweifel gezogen. Allerdings übersieht die Beklagte, dass die Einholung von drei Restwertangeboten nicht ausreicht, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der darin ermittelte Restwert offenkundig falsch ist, wovon hier unter Berücksichtigung der unmissverständlichen Ausführungen des Sachverständigen ... gemäß Gutachten vom 31.05.2017 auszugehen ist.

Dabei geht es - entgegen der Darstellung der Beklagten - auch nicht um den Vorwurf, keine Recherchen auf dem Sondermarkt oder spezialisierte Restwertkäufer durchgeführt zu haben, sondern vielmehr darum, die abgegebenen Restwertangebote einer kritischen Überprüfung Oberlandesgericht Zweibrücken, 8 U 89/17, Entscheidung vom 16.03.2021 [IWW-Abruf 223899, Urteilsvolltext]

r unter Berücksichtigung der unmissverständlichen Ausführungen des Sachverständigen ... gemäß Gutachten vom 31.05.2017 auszugehen ist. Dabei geht es - entgegen der Darstellung der Beklagten - auch nicht um den Vorwurf, keine Recherchen auf dem Sondermarkt oder spezialisierte Restwertkäufer durchgeführt zu haben, sondern vielmehr darum, die abgegebenen Restwertangebote einer kritischen Überprüfung zu unterziehen, da es ohne Weiteres hätte auffallen müssen, dass der ermittelte Restwert weitaus zu niedrig angesetzt wurde. Die Beklagte kann sich insoweit auch nicht darauf zurückziehen, dass ihr die Restwertankäufer allesamt als seriös bekannt gewesen seien. Der Umstand, dass ein erfahrener Kraftfahrzeug-Sachverständiger bereits vor einer Restwertanfrage aufgrund des Alters und der Schäden des Fahrzeugs einen erzielbaren Restwerterlös zwischen 10.000 € und 15.000,00 € geschätzt hätte, lässt jedenfalls erhebliche Zweifel in dieser Hinsicht aufkommen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.

RechtsgebietProzessrechtVorschriften§ 634 Nr. 4 BGB, § 280 Abs. 1 BGB, § 249 Abs. 1 BGB

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