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Für die korrekte Ermittlung des Restwerts wird die Einholung dreier verbindlicher Angebote auf dem allgemeinen regionalen Markt in der Regel als ausreichend angesehen. Dies reicht jedoch nicht aus, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der darin ermittelte Restwert offenkundig falsch ist, und die abgegebenen Restwertangebote einer kritischen Überprüfung zu unterziehen sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |