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Das "Gebot des Fahrens auf Sicht" aus § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO verlangt von einem Kraftfahrer ohne erkennbaren Anlass nicht, sich auf einer Straße außerhalb geschlossener Ortschaften bei Dunkelheit mit einer Geschwindigkeit von höchstens 25 km/h fortzubewegen. Atypische Hindernisse, wie eine dunkel gekleidete, auf der Fahrbahn liegende Person bei starkem Schneefall, braucht auch der "ideale" Kraftfahrer nicht in seine Überlegungen mit einzubeziehen, da sie sich außerhalb des Schutzbereichs des Sichtfahrgebots befinden. Eine fahrlässige Tötung ist in einem solchen Fall nicht hinreichend wahrscheinlich nachweisbar, da der Tod für den Fahrer nicht vorhersehbar war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |