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Der Senat gibt seine bisherige Rechtsprechung auf, wonach eine Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Rotlichtverstoßes nur erfolgen kann, wenn das Tatgericht Feststellungen zur Geschwindigkeit des Betroffenen und zur Entfernung zur Haltlinie beim Bemerken des Gelblichts getroffen hat. Eine Verurteilung kann auch auf andere Feststellungen gestützt werden, da die Verkehrssituationen vielfältig sein können und dementsprechend auch die erforderlichen gerichtlichen Feststellungen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |