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Die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung liegt fern, insbesondere bei der Behandlung von Beweisanträgen, da es an der Abstraktionsfähigkeit der Rechtsfrage fehlt. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor, wenn das Beweisbegehren beschieden und im Urteil begründet wurde. Der Verweis auf Filme nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO darf nicht dadurch umgangen werden, dass auf "einzelne Abbildungen der Videoaufnahmen" Bezug genommen wird, wenn damit einzelne Bildsequenzen des auf dem Datenträger gespeicherten Films gemeint sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |