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Es obliegt der Bußgeldbehörde zu entscheiden, ob sie Tatvorteile über ein Bußgeldverfahren oder das Einziehungsverfahren nach § 29a OWiG abschöpft. Voraussetzung für die Eröffnung der Einziehung ist lediglich, dass eine Geldbuße nicht festgesetzt wird; auf den Grund der Nichtverhängung einer Geldbuße kommt es nicht an. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |