Das Verkehrslexikon

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OLG Oldenburg v. 04.10.2021: Ermessen der Bußgeldbehörde bei der Abschöpfung von Tatvorteilen nach § 29a OWiG




Das OLG Oldenburg (Urteil vom 04.10.2021 - 2 Ss (OWi) 150/21) hat entschieden:

   Es obliegt der Bußgeldbehörde zu entscheiden, ob sie Tatvorteile über ein Bußgeldverfahren oder das Einziehungsverfahren nach § 29a OWiG abschöpft. Voraussetzung für die Eröffnung der Einziehung ist lediglich, dass eine Geldbuße nicht festgesetzt wird; auf den Grund der Nichtverhängung einer Geldbuße kommt es nicht an.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Die Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf die Rechtsfolgen im Bußgeldverfahren


Gründe:


Gründe1Gegen den Fahrzeugführer AA hat der Landkreis Vechta einen Bußgeldbescheid wegen vorsätzlichen Führens eines Kraftfahrzeuges unter Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes verhängt und gegen die Einziehungsbeteiligte die Einziehung des Wertersatzes von Taterträgen in Höhe von 371 € angeordnet.2Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht von der Anordnung einer Einziehung nach § 29 a OWiG abgesehen. Es hat dies damit begründet, dass gegen die Einziehungsbeteiligte ein Bußgeldverfahren hätte durchgeführt werden können. Das Amtsgericht stützt sich dabei auf eine Entscheidung des OLG Frankfurt vom 01.07.2019 (Ss-OWi 1077/18, juris).3Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft Oldenburg mit ihrem ‒ auch von der Generalstaatsanwaltschaft vertretenen - Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde.

Sie ist der Auffassung, dass es sich bei der Entscheidung des OLG Frankfurt um eine Mindermeinung handele, während die überwiegende Meinung davon ausgehe, dass der Bußgeldbehörde ein Ermessen dahingehend zustehe, ob sie den erlangten Vorteil über das Bußgeldverfahren oder über § 29 a OWiG abschöpfe.4Die Rechtsbeschwerde ist vom rechtsunterzeichnenden Einzelrichter zur Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung zugelassen und die Sache auf den Senat übertragen worden, da die vorgenannte Fragestellung klärungsbedürftig ist.5Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.6Der Senat folgt der überwiegenden Ansicht (OLG Köln, BeckRS 2010, 7521; OLG Düsseldorf, NStZ 2014, 339; OLG Stuttgart, wistra 2012, 283; OLG Zweibrücken, NStZ 2020, 427; vgl. auch Göhler-Gürtler/Thoma, OWiG 18.

Aufl., § 29a RN 1), wonach es der Bußgeldbehörde obliegt zu entscheiden, ob sie Tatvorteile über ein Bußgeldverfahren oder das Einziehungsverfahren abschöpft. Die vom OLG Frankfurt vertretene abweichende Ansicht ("sehr bedenkliche(r) Rückgriff der Verwaltungsbehörden auf § 29 a OWiG") findet im Gesetzeswortlaut keine Stütze, da VorausseOberlandesgericht Oldenburg, 2 Ss (OWi) 150/21, Entscheidung vom 04.10.2021 [IWW-Abruf 225358, Urteilsvolltext]

ken, NStZ 2020, 427; vgl. auch Göhler-Gürtler/Thoma, OWiG 18. Aufl., § 29a RN 1), wonach es der Bußgeldbehörde obliegt zu entscheiden, ob sie Tatvorteile über ein Bußgeldverfahren oder das Einziehungsverfahren abschöpft. Die vom OLG Frankfurt vertretene abweichende Ansicht ("sehr bedenkliche(r) Rückgriff der Verwaltungsbehörden auf § 29 a OWiG") findet im Gesetzeswortlaut keine Stütze, da Voraussetzung für die Eröffnung der Einziehung lediglich ist, dass eine Geldbuße nicht festgesetzt wird. Dass es auf den Grund der Nichtverhängung einer Geldbuße nicht ankommt, entspricht insoweit auch der Gesetzesbegründung zu § 29 a OWiG a. F. (BT Drs 10/318 S.

37), wenn es dort heißt, dass die Anordnung des Verfalls auch dann möglich sein solle, wenn aus anderen Gründen als demjenigen, dass der Täter nicht vorwerfbar oder nicht ausschließbar vorwerfbar gehandelt habe, von der Festsetzung einer Geldbuße abgesehen werde. Hieran hat sich durch die Neufassung des § 29 a OWiG nichts geändert.7Da der Erfolg einer Inanspruchnahme des Halters im Wege einer Geldbuße hier aber nicht so sicher gewesen sein dürfte, wie das Amtsgericht anzunehmen scheint, ist es nicht zu beanstanden, dass die Verwaltungsbehörde den Weg über die Anordnung der Einziehung gewählt hat.8Obwohl der Senat mit dieser Entscheidung vom OLG Frankfurt (a.a. O.) abweicht, kommt eine Divergenzvorlage nicht in Betracht, da die Ausführungen des OLG Frankfurt die dortige Entscheidung nicht getragen haben, sondern lediglich als Handhabungshinweis für die Amtsgerichte dienen sollten.

Im konkreten Fall war nämlich nur eine Geldbuße gegen den Fahrer verhängt worden, gegen die dieser sich gewandt hatte.9Die zur Überladung getroffenen Feststellungen lassen Rechtsfehler nicht erkennen und konnten deshalb aufrechterhalten werden.10Im Übrigen war die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

RechtsgebietOWiGVorschriften§ 29a OWiG

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