Das Verkehrslexikon
Beschränkung der Rechtsbeschwerde
Die Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf die Rechtsfolgen im Bußgeldverfahren
Gliederung:
Weiterführende Links:
Stichwörter zum Thema Rechtsmittel in den verschiedenen Verfahrensarten
Die Rechtsbeschwerde in Bußgeldsachen
Die Beschränkung des Einspruchs bzw. der Rechtsbeschwerde auf die Rechtsfolgen im Bußgeldverfahren
Beschränkung des Rechtsmittels im Strafverfahren
Die Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolgen im Strafbefehlsverfahren
Die Beschränkung des Rechtsmittels in Strafsachen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis
Rechtsmittelbeschränkung auf den Maßregelausspruch - isolierte Anfechtung einer Führerscheinsperre
Die Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf die Rechtsfolgen im Bußgeldverfahren
Die Ermächtigung zur Beschränkung und Rücknahme von Rechtsbehelfen in der Verteidiger-Vollmacht
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Allgemeines:
OLG Hamm v. 13.11.2009:
Eine Beschränkung der Zulassung der Rechtsbeschwerde (hier: auf den Rechtsfolgenausspruch) ist möglich, wenn der Zulassungsgrund nur einen Teil des angefochtenen Urteils betrifft.
OLG Stuttgart v. 22.06.2015:
Wird lediglich der Wortlaut des Bußgeldtatbestandes, hier zum qualifizierten Rotlichtverstoß, wiedergegeben und fehlen weitere Ausführungen zum Sachverhalt wie z.B. der Zeitpunkt des Überfahrens der Haltelinie bzw. des Einfahrens in den geschützten Kreuzungsbereich, die dem Senat ein überprüfbares Bild des Tatgeschehens vermitteln könnten, so ergibt sich auch nicht, ob ein einfacher oder qualifizierter Rotlichtverstoß vorliegt.
KG Berlin v. 01.07.2015:
Wurde gegen einen Betroffenen wegen eines sog. qualifizierten Rotlichtverstoßes ein Bußgeldbescheid erlassen, gegen den er einen auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Einspruch eingelegt hat, so ist nach den bestandskräftigen Feststellungen des Bußgeldbescheides lediglich unangefochten, dass der Betroffene am Tattage ein rotes Wechsellichtzeichen nicht befolgt hat. Die in § 4 Abs. 1 Nr. 3 BKatV i.V.m. Nr. 132.3 der Anlage zu § 1 BKatV für den Fall der Missachtung roten Wechsellichtzeichens bei schon länger als eine Sekunde andauernden Rotlichts vorgesehene Qualifikation gehört nicht zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes, sondern ist als Zumessungsregel Teil des Rechtsfolgenausspruches. - Das Amtsgericht muss daher auch bei einer Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch hierzu eigene Feststellungen treffen.
OLG Rostock v. 22.12.2015
Wird die Rechtsbeschwerde in Bußgeldsachen auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt, erwachsen auch die tatrichterlichen Feststellungen zur Höhe einer Geschwindigkeitsüberschreitung als sogenannte doppelrelevante Tatsachen in Rechtskraft und sind damit für das weitere Verfahren, in Sonderheit für die Frage, ob die gesetzlich normierten Voraussetzungen eines Regelfahrverbots vorliegen, bindend.
Die Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf den Rechtsfolgenausspruch ist nicht allein deshalb unwirksam, weil mit der Rügebegründung Rechtsfehler beanstandet werden, die auch den Schuldspruch berühren und die ohne eine Beschränkung des Rechtsmittels das gesamte Urteil zu Fall brächten.
Steht fest, das die anwaltlich erklärte Rechtsmittelbeschränkung ungeachtet der zu ihrer Begründung erhobenen Einzelbeanstandungen tatsächlich so gewollt ist, besteht kein Anlass, im Wege richterlicher Auslegung dennoch von einem unbeschränkten Rechtsmittel auszugehen. Der mögliche Irrtum des Verteidigers über die rechtlichen Konsequenzen der vorgenommenen Beschränkung ist kein solcher im Sinne von § 300 StPO.
KG Berlin v. 12.04.2017:
Wird die Rechtsbeschwerde in Bußgeldsachen wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt, erwachsen die tatrichterlichen Feststellungen zu der Dauer der Rotphase im Rahmen eines Verstoßes gegen ein rotes Wechsellichtzeichen als so genannte doppelrelevante Tatsachen in Rechtskraft und sind damit für das weitere Verfahren, insbesondere für die Frage, ob die Voraussetzungen eines Regelfahrverbots nach § 25 Abs. 1 StVG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BKatV i.V.m. der Anlage (zu § 1 Abs. 1 BKatV) Abschnitt I. lfd. Nr. 132.3 BKat vorliegen, bindend. An einer gegenteiligen Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa VRS 129, 25) wird nicht festgehalten.
OLG Brandenburg v. 01.07.2019:
Beschränkungen des Rechtsmittels auf bestimmte Beschwerdepunkte gem. § 344 Abs. 1 StPO iVm. § 79 Abs. 3 OWiG sind nach der so genannten Trennbarkeitsformel insoweit wirksam, als sie dem Rechtsmittelgericht die Möglichkeit eröffnet, den angefochtenen Teil des Urteils losgelöst vom nicht angegriffenen Teil der Entscheidung nach dem inneren Zusammenhang rechtlich und tatsächlich zu beurteilen, ohne die Prüfung des übrigen Urteilsinhalts notwendig zu machen.
Die Beschränkbarkeit des Rechtsmittels entfällt nur dann, wenn Schuldspruch und Rechtsfolgenbemessung so miteinander verknüpft sind, dass ein die Strafbarkeit erhöhender oder mindernder Umstand einen untrennbaren Teil der Schuldfrage, mithin eine so genannten doppelrelevante Tatsache bildet und der Anfechtende sich der Sache nach dagegen wendet, dass das Erstgericht einen solchen Umstand angenommen hat oder nicht angenommen hat.
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