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Die Rüge, dass beim Verwenden eines E-Scooters nicht zwingend ein Regelfahrverbot angeordnet werden müsse, hat in der Sache keinen Erfolg. Die von E-Scootern ausgehende abstrakte Gefahr ist nicht deutlich geringer zu beurteilen als im Fall von Motorrollern oder Mofas, weshalb die Indizwirkung des Regelbeispiels für ein Fahrverbot bei einer Trunkenheitsfahrt nach § 24a StVG nicht entkräftet wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |