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Der Geschädigte ist grundsätzlich nicht verpflichtet, Restwertangebote auch räumlich entfernter Interessenten einzuholen. Handelt es sich bei dem Geschädigten jedoch um einen gewerblichen "Branchenkenner" (z. B. ein Autohaus), muss er wegen des Wirtschaftlichkeitsgebots ausnahmsweise im Rahmen des eigenen Gewerbes alle typischerweise vorhandenen Verwertungsmöglichkeiten nutzen und auch räumlich weiter entfernte Interessenten berücksichtigen. Im Falle des wirtschaftlichen Totalschadens eines branchenfremden Unternehmens bleibt es bei dem Grundsatz, dass Restwertangebote lediglich auf dem regionalen Markt einzuholen sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |