|
Die Halterhaftung nach § 7 Abs. 1 StVG bzw. die Haftung des Fahrers aus vermutetem Verschulden gemäß § 7 Abs. 1 i. V.m. § 18 StVG können auch dann eingreifen, wenn es nicht zu einer Berührung zwischen den am Geschehen beteiligten Kfz gekommen ist. Ausreichend ist, dass das Kraftfahrzeug durch seine Fahrweise zu der Entstehung des Schadens beigetragen hat, etwa indem der Führer des anderen benachteiligten Kraftfahrzeugs durch den Betrieb des Fahrzeugs zu einer Reaktion wie z. B. einem Ausweichmanöver veranlasst wird und dadurch ein Schaden eintritt. Voraussetzung für die Zurechnung ist, dass über die bloße Anwesenheit hinaus objektiv eine Gefahr von dem Fahrzeug ausging. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |