Das Verkehrslexikon

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Landgericht Stade v. 10.08.2021: Zur Haftung des Verursachers eines Ausweichmanövers für einen nachfolgenden Auffahrunfall ohne direkten Kontakt




Das Landgericht Stade (Urteil vom 10.08.2021 - 4 O 161/20) hat entschieden:

   Die Halterhaftung nach § 7 Abs. 1 StVG bzw. die Haftung des Fahrers aus vermutetem Verschulden gemäß § 7 Abs. 1 i. V.m. § 18 StVG können auch dann eingreifen, wenn es nicht zu einer Berührung zwischen den am Geschehen beteiligten Kfz gekommen ist. Ausreichend ist, dass das Kraftfahrzeug durch seine Fahrweise zu der Entstehung des Schadens beigetragen hat, etwa indem der Führer des anderen benachteiligten Kraftfahrzeugs durch den Betrieb des Fahrzeugs zu einer Reaktion wie z. B. einem Ausweichmanöver veranlasst wird und dadurch ein Schaden eintritt. Voraussetzung für die Zurechnung ist, dass über die bloße Anwesenheit hinaus objektiv eine Gefahr von dem Fahrzeug ausging.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Auffahrunfall infolge Drittverschuldens


Gründe:


Tatbestand Die Klägerin nimmt die Beklagten mit der am 11.08.2020 zugestellten Klage auf Zahlung von Schadensersatz aus einem Verkehrsunfallereignis in Anspruch.

Am 09.04.2020 befuhr der Ehemann der Klägerin mit deren Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen die B 73 in Richtung Stade. In Höhe der Firma] geriet das von dem Beklagten zu 2.) geführte und bei der Beklagten zu 1.) versicherte Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen auf die Gegenfahrbahn, wobei zwischen den Parteien streitig ist, in welchem Ausmaß der Beklagte zu 2.) in die Gegenfahrbahn gefahren ist. Der Ehemann der Klägerin leitete eine Vollbremsung des klägerischen Fahrzeuges ein und wich nach rechts aus. Das dem klägerischen Fahrzeug nachfolgende, von der Streitverkündeten zu 2.) geführte und über die Beklagten zu 3) haftpflichtversicherte Fahrzeug mit dem polnischen Kennzeichen fuhr auf das Fahrzeug der Klägerin auf.

Durch die Kollision zwischen dem klägerischen Fahrzeug und dem Fahrzeug, das von der Streitverkündeten zu 2.) geführt wurde, entstanden erhebliche Sachschäden am klägerischen Fahrzeug. Der von der Klägerin beauftragte Sachverständige Mi schätzte die notwendigen Reparaturkosten auf 7.298,20 € netto. Für die Begutachtung stellte der Sachverständige Kosten in Höhe von 1.021,97 € in Rechnung.

Die Klägerin ließ das Fahrzeug bei der Firma reparieren, wofür diese 8.617,03 € verlangte.

Die Klägerin behauptet, der Verkehrsunfall sei maßgeblich durch den Beklagten zu 2.) verursacht worden. Weil der Beklagte zu 2) mit dem Fahrzeug auf die Gegenfahrbahn geraten sei habe der Ehemann der Klägerin eine Vollbremsung vornehmen und nach rechts ausweichen müssen, um einen Frontalzusammenstoß mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 2.) zu vermeiden. Dies habe die Fahrerin des nachfolgenden Fahrzeugs, mithin die Streitverkündete zu 2.), zu spät erkannt, sodass sie aufgefahren sei.

Mit der Klage verlangt die Klägerin die Reparatur- und Gutachterkosten sowie einen Nutzungsausfall für die Dauer von acht Tagen in Höhe von 472,0Landgericht Stade, 4 O 161/20, Entscheidung vom 10.08.2021 [IWW-Abruf 225099, Urteilsvolltext]

n und nach rechts ausweichen müssen, um einen Frontalzusammenstoß mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 2.) zu vermeiden. Dies habe die Fahrerin des nachfolgenden Fahrzeugs, mithin die Streitverkündete zu 2.), zu spät erkannt, sodass sie aufgefahren sei.

Mit der Klage verlangt die Klägerin die Reparatur- und Gutachterkosten sowie einen Nutzungsausfall für die Dauer von acht Tagen in Höhe von 472,00 €. Bei dem Fahrzeug handele es sich um das einzige Familienauto, das von dieser auch genutzt werde.

Außerdem verlangt sie Ersatz der durch den Unfall beschädigten Kindersitze, die einen Neuwert von 179,95 € gehabt hätten.

Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 10.495,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 958,19 € zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten bestreiten die Aktivlegitimation der Klägerin und insoweit das Eigentum der Klägerin an dem streitgegenständlichen Fahrzeug. Der Beklagte zu 2) behauptet, seine Fahrweise habe das klägerische Fahrverhalten nicht beeinflusst. Zwar sei er leicht mittig auf der Fahrbahn gefahren, habe dies aber bemerkt und sich sofort wieder in die rechte Fahrbahn eingeordnet als er von Weitem Gegenverkehr wahrgenommen habe.

Der Unfall sei durch die Streitverkündete zu 2.), die aus Unachtsamkeit keinen angemessenen Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug eingehalten habe, verursacht worden.

Die Beklagte zu 3.) ist der Ansicht, der Unfall sei allein durch den Beklagten zu 2) und dessen Fahren auf der Gegenfahrbahn verursacht worden.

Zudem sind die Beklagten der Ansicht, dass die zwei beschädigten Kindersitze bereits keinen neuwertigen Zustand gehabt hätten, weshalb ein Abzug Neu für Alt vorzunehmen sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen i. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.06.2021 (BI. 117 ff. d. A.). Außerdem hat die Kammer den Beklagten zu 2.) sowie die Streitverkündete zu 2.) informatorisch angehört. Insoweit wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.06.2021 (BI. 117 ff. d. A.) und 10.08.2021 (BI. 147 ff. d. A.).

Entscheidungsgründe Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg.

Die Klägerin kann die Beklagten als Gesamtschuldner nach §§ 840 Abs. 1 BGB, 7, 17 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 BGB, 115 Abs. 1 S. 4 VVG, 6 Abs 1 AuslPfVIersG, in Anspruch nehmen. 1.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Sie hat insoweit durch Vorlage des Kaufvertrages über das streitgegenständliche Kfz (Anlage K 8, Anlagenkonvolut Klägerin) ausreichend dargetan und bewiesen, dass sie das Fahrzeug am 08.11.2019 erworben hat, mithin Eigentümerin des am UnfalltaLandgericht Stade, 4 O 161/20, Entscheidung vom 10.08.2021 [IWW-Abruf 225099, Urteilsvolltext]

840 Abs. 1 BGB, 7, 17 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 BGB, 115 Abs. 1 S. 4 VVG, 6 Abs 1 AuslPfVIersG, in Anspruch nehmen. 1.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Sie hat insoweit durch Vorlage des Kaufvertrages über das streitgegenständliche Kfz (Anlage K 8, Anlagenkonvolut Klägerin) ausreichend dargetan und bewiesen, dass sie das Fahrzeug am 08.11.2019 erworben hat, mithin Eigentümerin des am Unfalltag von ihrem Ehemann geführten Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen ist. 2.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass sowohl der Beklagte zu 2) als auch Streitverkündete zu 2), die mit dem bei der Beklagten zu 3) versicherten Fahrzeug gefahren ist, den Verkehrsunfall verursacht haben. Der Beklagte zu 2), indem er mit seinem Fahrzeug auf die Gegenfahrbahn geraten ist und die Streitverkündete zu 2) durch das Auffahren auf das klägerische Fahrzeug.

Nach § 286 Abs. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung fürwahr oder nicht zu erachten ist. Diese Überzeugung des Richters erfordert keine, ohnehin nicht erreichbare, absolute oder unumstößliche, gleichsam mathematische Gewissheit und auch keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet (u.a. BGH NJW 2004, 77, 778). a.

Dass es zu keiner Kollision zwischen dem Fahrzeug des Beklagten zu 2.) und der Klägerin gekommen ist, ist insoweit ohne Relevanz. Denn die Halterhaftung nach § 7 Abs. 1 StVG bzw. die Haftung des Fahrers aus vermutetem Verschulden gemäß § 7 Abs. 1 i. V.m. § 18 StVG und damit einhergehend die Haftung des Haftpflichtversicherers nach § 115 WG können auch dann eingreifen, wenn es nicht zu einer Berührung zwischen den am Geschehen beteiligten Kfz gekommen ist. Denn das Hauptbestandsmerkmal des § 7 Abs. 1 StVG, wonach es bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges zu einem Schaden gekommen sein muss, ist auch dann erfüllt, wenn der Unfall mittelbar durch das andere Kraftfahrzeug verursacht worden ist. Ausreichend aber auch erforderlich ist, dass das Kraftfahrzeug durch seine Fahrweise zu der Entstehung des Schadens beigetragen hat (BGH Urteil vom 21.09.2020 VI ZR 263/09, juris). Dies kann auch dann der Fall sein, wenn der Führer des anderen benachteiligten Kraftfahrzeugs durch den Betrieb des Fahrzeugs zu einer Reaktion wie z. B. einem Ausweichmanöver veranlasst wird und dadurch ein Schaden eintritt (BGH a.a. O). Ausreichend ist, wenn sich die Ausweichreaktion aus Sicht des Fahrzeugführers als die einzige Möglichkeit eine Kollision zu vermeiden, darstellt. Daher ist Voraussetzung für die Zurechnung des Betriebes des Kraftfahrzeuges zu einem schädigenden Ereignis, dass über die bloße Anwesenheit hinaus objektiv eine Gefahr von dem Fahrzeug ausging. Ob diese Ausweichreaktion objektiv Landgericht Stade, 4 O 161/20, Entscheidung vom 10.08.2021 [IWW-Abruf 225099, Urteilsvolltext]

tritt (BGH a.a. O). Ausreichend ist, wenn sich die Ausweichreaktion aus Sicht des Fahrzeugführers als die einzige Möglichkeit eine Kollision zu vermeiden, darstellt. Daher ist Voraussetzung für die Zurechnung des Betriebes des Kraftfahrzeuges zu einem schädigenden Ereignis, dass über die bloße Anwesenheit hinaus objektiv eine Gefahr von dem Fahrzeug ausging. Ob diese Ausweichreaktion objektiv erforderlich gewesen ist, ist ohne Relevanz (OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.10.2010, 13 U 46/10, juris), Gemessen daran liegt der Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 2.) darin, dass er mit seinem Fahrzeug über die Mitte hinaus auf die Gegenfahrbahn geraten ist und dadurch den Zeugen zu einer Vollbremsung veranlasst hat.

b. Die Streitverkündete zu 2) hat entweder gegen § 1 Abs. 2 StVO oder gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO verstoßen. Dieser Verstoß ist der Beklagten nach §§ 6 Abs 1 AusIPflersG, 115 VVG zuzurechnen. Der Verkehrsverstoß der Streitverkündeten zu 2) ergibt sich bereits aus den Regeln des Anscheinsbeweises. Nach § 4 Abs 1 S. 1 StVO hat jeder Verkehrsteilnehmereinen solchen Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug einzuhalten, dass er bei einer plötzlichen Bremsung des Vorausfahrenden in jedem Fall noch rechtzeitig anhalten kann. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob der vorausfahrende Fahrer einen Anlass für die Bremsung hat oder nicht. Kommt es, wie hier, nach einer Bremsung des Vorausfahrenden zu einem Auffahrunfall, ergibt sich daraus in der Regel im Wege des Anscheinsbeweises, dass entweder kein ausreichender Abstand eingehalten wurde (§ 4 Abs.

1 Satz 1 StVO) oder, dass der Führer des auffahrenden Fahrzeugs in Folge Unaufmerksamkeit zu spät reagiert hat (§ 1 Abs. 2 StVO). Ein solcher Anscheinsbeweis wird nur erschüttert, wenn ein atypischer Verlauf vom Auffahrenden dargelegt und bewiesen wird. Eine solche Ausnahme kann vorliegen, wenn der Nachweis erbracht wird, dass der Vorausfahrende unvorhersehbar und ohne Ausschöpfung des Anhalteweges ruckartig - etwa infolge einer Kollision - zum Stehen gekommen und der Nachfolgende deshalb aufgefahren ist. Daran fehlt es aber, wenn das vorausfahrende Fahrzeug durch eine Vollbremsung zum Stillstand kommt. Denn ein plötzliches scharfes Bremsen des Vorausfahrenden muss ein Kraftfahrer grundsätzlich einkalkulieren (BGH NJW 1987, 1075, juris). So lag der Fall hier.

Denn der Zeuge * hat das Fahrzeug zur Vermeidung einer Kollision mit dem ihm auf seiner Fahrspur entgegenkommenden Fahrzeug des Beklagten zu 2) durch eine Vollbremsung zum Stehen gebracht, ist aber nicht ruckartig aufgrund einer eigenen Kollision zum Stehen gekommen. Auf ein solches Verhalten des vorausgehenden Fahrzeugs hätte die Streitverkündete zu 2) ihre Fahrweise einstellen müssen. Unaufmerksamkeit und ein zu knapp bemessener Sicherheitsabstand sind typische Ursachen eines Auffahrunfalls (KG Berlin, Urteil vom

22. Januar 2001 - 22 U 1044/00, juris). Die weiteren Umstände des Unfallhergangs sind nur bei der vorzLandgericht Stade, 4 O 161/20, Entscheidung vom 10.08.2021 [IWW-Abruf 225099, Urteilsvolltext]

r eigenen Kollision zum Stehen gekommen. Auf ein solches Verhalten des vorausgehenden Fahrzeugs hätte die Streitverkündete zu 2) ihre Fahrweise einstellen müssen. Unaufmerksamkeit und ein zu knapp bemessener Sicherheitsabstand sind typische Ursachen eines Auffahrunfalls (KG Berlin, Urteil vom

22. Januar 2001 - 22 U 1044/00, juris). Die weiteren Umstände des Unfallhergangs sind nur bei der vorzunehmenden Gewichtung der Verursachungsbeiträge im Rahmen des § 17 Abs 2 StVG zu beachten, lassen den Verursachungsbeitrag der Streitverkündeten zu 2) jedoch nicht entfallen.

3. Der Unfall war nicht unabwendbar gemäß § 17 Abs 3 StVG. Unabwendbar ist nur ein solches Ereignis, das durch äußerst mögliche Sorgfalt nicht abgewendet werden kann (vgl. BGHZ 117, 337). Dazu gehört sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln über den gewöhnlichen und persönlichen Maßstab hinaus (vgl. BHGZ 113, 164, juris). Nicht verlangt wird das Verhalten eines "Superfahrers", sondern das Verhalten eines "Idealfahrers" gemessen an durchschnittlichen Verkehrsanforderung (vgl. BGH aaO).

Das Verhalten der Parteien genügt diesen Voraussetzungen unzweifelhaft nicht. 4.

Daher sind die jeweiligen Verursachungsbeiträge gegeneinander abzuwägen, §17 Abs 1 StVG. Der Haftungsanteil ergibt sich dabei aus einer Gesamtbetrachtung der aus § 7 Abs 1 StVG folgenden, grundsätzlich bestehenden Betriebsgefahr und aus gefahrerhöhenden Umständen, die sich der KFZ- Halter im konkreten Fall zurechnen lassen muss. Die Beweislast hinsichtlich der zu Ungunsten des anderen Halters zu berücksichtigenden Umstände trifft dabei den jeweiligen Halter (OLG München, 16.05.2008, 10 U 1707/07, juris mit Verweis auf BGH VersR 2007,681). Insoweit dürfen nur zugestandene, unstreitige oder nach § 286 Abs. 1 ZPO bewiesene Umstände, nicht jedoch Verschuldensvermutungen einbezogen werden (OLG München a.a. O.). Außerdem müssen sich diese Umstände auch auf die Schadensentstehung ausgewirkt haben.

Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Beklagte zu 2) zu einem Zeitpunkt auf die Gegenfahrbahn geraten ist, als der Gegenverkehr sich bereits in der Nähe und nicht mehr in weiter Entfernung befunden hat.

Zudem steht fest, dass der Beklagte zu 2) nicht nur unwesentlich, sondern in deutlichem Ausmaß auf die Gegenfahrbahn geraten ist. Zwar hat die Zeugin ausgeführt, der Beklagte zu 2.) sei lediglich ca. eine Reifenbreite des Fahrzeugs in den Gegenverkehr gekommen und danach sofort wieder auf die eigene Fahrbahn zurückgefahren. Nach Wahrnehmung der Zeugin lief der Gegenverkehr ganz normal weiter. Die Aussage der Zeugin überzeugt aber bereits deshalb nicht, weil der Beklagte zu 2) im Rahmen seiner informatorischen Anhörung selbst eingeräumt hat, sein Fahrzeug erst dann wieder auf seine Fahrseite hinübergezogen zu haben und weitergefahren zu sein, als er wahrgenommen habe, dass das ihm entgegenkommende Fahrzeug gebremst habe. Dies zu einem Zeitpunkt, als ihm dLandgericht Stade, 4 O 161/20, Entscheidung vom 10.08.2021 [IWW-Abruf 225099, Urteilsvolltext]

erkehr ganz normal weiter. Die Aussage der Zeugin überzeugt aber bereits deshalb nicht, weil der Beklagte zu 2) im Rahmen seiner informatorischen Anhörung selbst eingeräumt hat, sein Fahrzeug erst dann wieder auf seine Fahrseite hinübergezogen zu haben und weitergefahren zu sein, als er wahrgenommen habe, dass das ihm entgegenkommende Fahrzeug gebremst habe. Dies zu einem Zeitpunkt, als ihm das Fahrzeug auf der gegnerischen Spur ca. eine Pkw-Länge entfernt entgegengekommen sei. Dass sich der Gegenverkehr im Zeitpunkt des Verlassens der Fahrspur nicht in weiter Ferne, sondern in der Nähe befunden hat, wird auch vom Ehemann der Klägerin, dem Zeugen bestätigt, der ausführte er habe nur zwei Optionen gesehen, entweder eine Frontalkollision mit dem entgegenkommenden Fahrzeug oder ein nach "Rechtsrüberziehen" und Abbremsen. In dem kurzen zur Verfügung stehenden Zeitraum, habe er sich, wie der Zeuge weiter plausibel dargelegt hat, dafür entschieden nach rechts rüberzufahren und abzubremsen.

Dass das Fahrzeug des Beklagten zu 2) von den entgegenkommenden Verkehrsteilnehmern als konkrete Gefahr wahrgenommen wurde wird zudem durch die Angaben des Zeugen ,, der angegeben hat, das Fahrzeug des Beklagten zu 2.) als Bedrohung des Gegenverkehrs wahrgenommen zu haben, bestätigt. Auch die Streitverkündete zu 2.) bestätigte den Eindruck gehabt zu haben, dass das entgegenkommende Fahrzeug drohte in ihre Seite zu fahren. Die Kammer hat keinen Anlass die glaubhaften Aussagen der Zeugen und in Zweifel zu ziehen und auch Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit liegen nicht vor. Allein der Umstand, dass der Zeuge l , als Ehemann der Klägerin, in einem Näheverhältnis zu einer Partei steht, genügt nicht, um dessen Glaubwürdigkeit zu schmälern.

Zur Überzeugung der Kammer steht daher fest, dass der Beklagte zu 2.) aufgrund seiner Unaufmerksamkeit und des Fahrens auf der falschen Straßenseite eine erhebliche Gefahrensituation geschaffen hat, auf die der Ehemann; der Klägerin durch eine Vollbremsung reagiert hat und die dazu führte, dass die Streitverkündete zu 2) auf das klägerische Fahrzeug aufgefahren ist.

Hinsichtlich der Streitverkündeten zu 2), deren Verkehrsverstoß der Beklagten zu 3) zuzurechnen ist, ist zu Ihren Gunsten zu berücksichtigen, dass eine unfallursächliche, zumindest den Schaden verstärkende Nichteinhaltung des Sicherheitsabstandes aufgrund der Beweisaufnahme nicht feststeht. Zu berücksichtigen ist aber, dass die Streitverkündete zu 2) selbst eingeräumt hat ein auf ihrer Fahrspur entgegenkommendes Fahrzeug wahrgenommen zu haben. In einer solchen Situation hätte sie mit einem Fehlverhalten des vorausfahrenden Fahrzeuges rechnen können. Auch das von ihr geschilderte Vorhaben zwischen dem entgegenkommenden Fahrzeug und dem zum Stillstand gekommenen Fahrzeug hindurchzufahren, spricht dafür, dass sie sich der Gefahrenlage bewusst gewesen ist.

Nicht zu entscheiden war insoweit der jeweilige Anteil des Verschuldens des Beklagten Landgericht Stade, 4 O 161/20, Entscheidung vom 10.08.2021 [IWW-Abruf 225099, Urteilsvolltext]

er solchen Situation hätte sie mit einem Fehlverhalten des vorausfahrenden Fahrzeuges rechnen können. Auch das von ihr geschilderte Vorhaben zwischen dem entgegenkommenden Fahrzeug und dem zum Stillstand gekommenen Fahrzeug hindurchzufahren, spricht dafür, dass sie sich der Gefahrenlage bewusst gewesen ist.

Nicht zu entscheiden war insoweit der jeweilige Anteil des Verschuldens des Beklagten zu 2) und der Streitverkündeten zu 2). Denn bei mehreren nebeneinander verantwortlichen Schädigern besteht zum Geschädigten grundsätzlich die volle Haftung, ohne dass einer der Schädiger auf den Tatbeitrag des anderen verweisen könnte.

Lediglich im Innenverhältnis ist zwischen den Gesamtschuldnern nach §426 Abs. 1 BGB die Last des Schadens nach den Anteilen an dessen Herbeiführung aufzuteilen (vgl.

BGH Urteil vom 05.10.2010, VI ZR 286/09 , juris). Etwas anderes gilt nur, wenn den Geschädigten ein Mitverschuldensvorwurf trifft und die Abwägung nach § 254 BGB oder§ 17 StVG dazu führt, dass die Ersatzansprüche, die dem Verletzten gegen mehrere Nebentäter zustehen, zu mindern sind (BGH, a.a. O.) Unter solchen Umständen umfasst die Gesamtschuld nicht den gesamten Schaden, weil der jeweilige Schädiger dem Geschädigten, soweit dieser seinen Verantwortungsanteil selbst zu tragen hat, dessen Mithaftungsquote entgegenhalten kann.

Dem Zeugen ist jedoch kein Mitverschuldensvorwurf nach § 254 BGB zu machen. Soweit die Streitverkündete zu 2.) in ihrer informatorischen Anhörung ausgeführt hat, ihrer Ansicht nach hätte es ausgereicht zu hupen und dem Fahrzeug des Beklagten zu 2.) auszuweichen, überzeugt dies nicht. Bei einer derartigen Gefahrenlage, wie sie hier durch das Abkommen des Fahrzeugs des Beklagten zu 2) auf die Gegenfahrbahn entstanden war, muss sich ein Verkehrsteilnehmer kurzfristig entscheiden, wie er dieser Gefahrenlage begegnet. Die vom Zeugen vorgenommene Vollbremsung mag objektiv nicht unbedingt erforderlich gewesen sein, aus dessen subjektiver Wahrnehmung, die auch von den Angaben des Zeugen|^^| und der Streitverkündeten zu 2) gestützt wird, bestand aber durch das Fahrzeug des Beklagten zu 2) eine Gefahrenlage, die eine Vollbremsung als subjektiv unabdingbar annehmen lässt, dem Ehemann der Klägerin im Hinblick auf die von ihm vorgenommene Vollbremsung und das Ausweichen nach rechts kein Vorwurf zu machen.

Selbst wenn man dem Ehemann der Klägerin einen Verursachungsbeitrag wegen der Vollbremsung und des nicht vollständigen Ausweichens nach rechts vorwerfen wollte, würde dieser Mitverschuldensanteil jedenfalls hinter dem weit überwiegenden Verschulden der Beklagten zurücktreten. Entsprechendes gilt hinsichtlich der allgemeinen Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeuges. 5.

Aus den dargelegten Gründen hat die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung der von ihr geltend gemachten unstreitigen Reparaturkosten und der Gutachterkosten. Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Erstattung von 359,90 € für die zwei beschädigten KiLandgericht Stade, 4 O 161/20, Entscheidung vom 10.08.2021 [IWW-Abruf 225099, Urteilsvolltext]

enden Verschulden der Beklagten zurücktreten. Entsprechendes gilt hinsichtlich der allgemeinen Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeuges. 5.

Aus den dargelegten Gründen hat die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung der von ihr geltend gemachten unstreitigen Reparaturkosten und der Gutachterkosten. Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Erstattung von 359,90 € für die zwei beschädigten Kindersitze. Ein Abzug neu für alt ist bei Kindersitzen, als sicherheitsrelevanten Gegenständen, nicht vorzunehmen. Das Risiko einer nicht erkennbaren Vorschädigung eines gebrauchten Kindersitzes ist der Klägerin nicht zumutbar (Landgericht Stuttgart, Urteil vom 14.03.2018, Az. 5 S 6/18).

Darüber hinaus hat die Klägerin Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfalls in der geltend gemachten und insoweit unstreitigen Höhe. Bei dem beschädigten Fahrzeug handelt es sich unstreitig um das einzige Fahrzeug der Familie, weshalb die Klägerin einen hinreichenden Nutzungswillen dargetan hat. Bei einem privat genutzten Pkw wird im Übrigen auch vermutet, dass dieser zur alltäglichen Mobilität genutzt wird. Aus der beigefügten Rechnung der Reparaturwerkstatt dauerte die Reparatur acht Tage, weshalb der geltend gemachte Nutzungsausfallschaden vollumfänglich zu erstatten ist. 6.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 BGB i. V.m. 187 Abs. 1 BGB. Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 958,19 € nach § 249 Abs. 2 S. 1, i. V.m. § 421 BGB. 7.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91,100 Abs. 4 ZPO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Vorstehende Abschrift stimmt mit der Urschrift wörtlich überein und wird hiermit beglaubigt Stade, 05.10.2021 Justizangestellte als Urkundsbeamter/Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Landgerichts Dieses Schriftstück wurde elektronisch erstellt.

Es Ist nur mit Unterschrift, Gerichts siegel oder mit qualifizierter elektronischer Signatur gültig.

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