Wird ein vorausfahrender Kfz-Führer durch das Fehlverhalten eines anderen zu einer Gewaltbremsung - womöglich gar bis zum Stillstand - gezwungen und fährt dann ein nachfolgender Kfz-Führer - infolge zu geringen Sicherheitsabstandes oder verspäteter Reaktion - auf, so stellt sich die Frage, wie das Verhalten des Auffahrenden bei der Haftungsabwägung unter den Beteiligten zu bewerten ist.
BGH v. 16.01.2007:
Hat die Nichteinhaltung des gebotenen Sicherheitsabstands einen Auffahrunfall mitverursacht, ist der Verstoß gegen § 4 Abs. 1 StVO im Rahmen der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile grundsätzlich gegenüber jedem Mitverursacher zu berücksichtigen (Haftungsverteilung 50:50 bei Vorfahrtverletzung des Dritten).
KG Berlin v. 09.06.2008:
Fährt ein Pkw in der Weise in die Autobahn ein, dass er einen die Autobahn benutzenden Lkw zum starken Bremsen zwingt und fährt daraufhin ein nachfolgender Lkw auf den abbremsenden Lkw auf, so ist dieses Auffahren dem einfahrenden Pkw zuzurechnen. Das Nichteinhalten des gebotenen Sicherheitsabstandes durch den auffahrenden Lkw kann in einem solchen Falle doppelt so schwer bewertet werden wie das sorgfaltswidrige Einfahren des Pkw (2/3 zu 1/3).
AG Berlin-Mitte v. 21.10.2009:
Betritt ein alkoholisierter Fußgänger bei für ihn rotem Ampellicht einen Zebrastreifen und veranlasst dadurch eine Gewaltbremsung eines Kfz-Führers, haftet er voll auch für den Schaden, den ein dadurch auf das erste Fahrzeug auffahrender Dritter erleidet.
LG Erfurt v. 07.09.2010:
Für Inanspruchnahme des Tierhalters aus der Tiergefahr muss das tierische Verhalten nicht die einzige Ursache des eingetretenen Unfalls sein. Es genügt vielmehr, wenn das Verhalten des Tieres für die Entstehung des Schadens adäquat mitursächlich geworden ist. Ein unmittelbarer Kontakt zwischen Tier und Geschädigtem ist nicht erforderlich. Es genügt eine Einwirkung des Tieres auf einen Menschen, wenn der Mensch infolge der Einwirkung einen Schaden hervorruft. Der Tierhalter haftet daher auch, wenn das Tier einen Fahrzeugführer zu unfallursächlichem Bremsen oder Ausweichen veranlasst. Die Haftung des Tierhalters dem Grunde nach entfällt auch bei einem schuldhaft verursachten Auffahrunfall, bei dem der Vordermann wegen vor ihm frei laufender Pferde eine Vollbremsung einleitet, nicht (Haftungsquote 7/8 zu Lasten des Tierhalters).