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Wird ein Bußgeldverfahren durch gerichtlichen Hinweis auf eine mögliche Verurteilung wegen einer Straftat in ein Strafverfahren übergeleitet, so sind ab diesem Zeitpunkt nur noch die Vorschriften des Strafverfahrensrechts maßgeblich. Eine Rückumwandlung in ein Bußgeldverfahren, auch wenn im Strafverfahren nur auf eine Ordnungswidrigkeit erkannt wird, kennt das Gesetz nicht. Folglich ist eine solche Verurteilung nur mit den Rechtsmitteln der Berufung oder der Sprungrevision anfechtbar. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |