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Das Entfernen nicht vom Unfallort selbst, sondern von einem anderen Ort, an welchem der Täter erstmals von dem Unfall erfuhr, erfüllt nicht den Tatbestand des § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Ein dringender Tatverdacht des unerlaubten Entfernens vom Unfallort besteht nicht, wenn es nachvollziehbar erscheint, dass der Fahrer den Unfall mit einem sehr langen Anhänger im dichten Verkehr nicht bemerkt hat und erst nach dem Verlassen des unmittelbaren Unfallbereichs darauf angesprochen wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |