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Die Einstellung des Verfahrens nach § 47 Abs. 2 OWiG ist auch in der Rechtsbeschwerdeinstanz möglich, wenn das Rechtsbeschwerdegericht auf einen zulässigen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde mit der Sache befasst ist. Eine Ahndung einer Geschwindigkeitsüberschreitung ist nicht mehr geboten, wenn die Messung mit dem Gerät LEIVTEC XV3 erfolgte, da die Richtigkeit des ermittelten Geschwindigkeitswertes derzeit nicht garantiert ist und kein vereinheitlichtes technisches Verfahren vorliegt, das gleiche Ergebnisse unter gleichen Voraussetzungen erwarten lässt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |