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Nach § 185 Abs. 1 Satz 1 GVG, der auch im gerichtlichen Bußgeldverfahren gilt, ist ein Dolmetscher hinzuzuziehen, wenn unter Beteiligung von Personen verhandelt wird, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, wozu auch Zeugen gehören. Die Aufklärungspflicht des Gerichts (§ 77 Abs. 1 OWiG) gebietet die erschöpfende Nutzung der zugezogenen Beweismittel, sodass gehörte Beweispersonen so vernommen werden müssen, dass sie ihr ganzes verfahrenserhebliches Wissen offenbaren. Stellt sich bei der Vernehmung eines Zeugen heraus, dass dieser aufgrund erheblicher Verständigungsprobleme nicht erschöpfend vernommen werden kann, rechtfertigt dies nicht den Abbruch der Vernehmung ohne Hinzuziehung eines Dolmetschers. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |