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OLG Oldenburg v. 05.01.2021: Zur Rügepflicht bei der Verweigerung von Rohmessdaten im Bußgeldverfahren




Das OLG Oldenburg (Urteil vom 05.01.2021 - 2 Ss (OWI) 298/20) hat entschieden:

   Das Bundesverfassungsgericht hat aus dem Recht auf ein faires Verfahren hergeleitet, dass ein Betroffener grundsätzlich Anspruch auf Zugang zu den nicht bei der Bußgeldakte befindlichen, aber bei der Bußgeldbehörde vorhandenen Informationen hat, wobei er sich mit Erkenntnissen aus dem Zugang zu weiteren Informationen nur dann erfolgreich verteidigen kann, wenn er diesen rechtzeitig im Bußgeldverfahren begehrt. Eine Verfahrensrüge wegen der Verweigerung von Rohmessdaten ist nicht ordnungsgemäß ausgeführt, wenn sie nicht mitteilt, ob und wie die Verwaltungsbehörde auf den Antrag auf Herausgabe der Rohmessdaten reagiert hat. Ein Antrag nach § 62 OWiG gegen eine ablehnende Entscheidung der Verwaltungsbehörde kommt erst nach deren Erlass in Betracht, da Entscheidungen nicht vor deren Erlass angefochten werden können.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Urteilsanforderungen und Protokoll im Bußgeldverfahren


Gründe:


Gründe

Die Nachprüfung des Urteils lässt aus den von der Generalstaatsanwaltschaft dargelegten Erwägungen im Ergebnis keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen erkennen. Der Ergänzung bedarf allerdings Folgendes:Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Beschluss vom 12. November 2020, 2 BvR 1616/18 aus dem Recht auf ein faires Verfahren hergeleitet, dass ein Betroffener grundsätzlich Anspruch auf Zugang zu den nicht bei der Bußgeldakte befindlichen, aber bei der Bußgeldbehörde vorhandenen Informationen habe. Der Senat verkennt die Bedeutung dieser Entscheidung nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings in seinem Beschluss ausgeführt, dass es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden sei, dass sich ein Betroffener mit Erkenntnissen aus dem Zugang zu weiteren Informationen nur dann erfolgreich verteidigen könne, wenn er diesen rechtzeitig im Bußgeldverfahren begehre.

In dem der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrundeliegenden Fall hatte das Amtsgericht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung, den der Betroffene gestellt hatte, nachdem die Bußgeldbehörde mitgeteilt hatte, dass im einzelnen genannte Unterlagen nicht Bestandteil der Ermittlungsakte seien und deshalb nur auf gerichtliche Anordnung vorgelegt würden, als unzulässig verworfen. Im Rahmen der Begründung der Rechtsbeschwerde trägt der Betroffene hier vor, mit Schreiben vom 02.01.2020 bei der Bußgeldbehörde die Zurverfügungstellung der unverschlüsselten Rohmessdaten angefordert und einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt zu haben. Es folgt die Wiedergabe des in der Hauptverhandlung am 30.09.2020 gestellten Aussetzungsantrages, in Verbindung mit dem Antrag auf Zurverfügungstellung der Rohmessdaten. Damit ist die Verfahrensrüge jedoch nicht ordnungsgemäß ausgeführt worden.

Es fehlt die Mitteilung, ob und wie die Verwaltungsbehörde auf den Antrag auf Herausgabe der Rohmessdaten reagiert hat. Soweit der Betroffene bzgl. des Vorhandenseins von Rohmessdaten auf die Stellungnahme der BB vom 16.7.2019 verweist, wonach Rohmessdaten "in Form der Auswerte-Start-Distanz, Auswerte-Ende-Distanz und Messzeit-Auswertestrecke" gespeichert würden, finden sich diese Angaben nämlich bereits auf Bl. (...) der VA. Auf Bl. (…) befindet sich zudem das "Messprotokoll der Messreihe". Welche vorhandenenOberlandesgericht Oldenburg, 2 Ss (OWI) 298/20, Entscheidung vom 05.01.2021 [IWW-Abruf 222252, Urteilsvolltext]

hat. Soweit der Betroffene bzgl. des Vorhandenseins von Rohmessdaten auf die Stellungnahme der BB vom 16.7.2019 verweist, wonach Rohmessdaten "in Form der Auswerte-Start-Distanz, Auswerte-Ende-Distanz und Messzeit-Auswertestrecke" gespeichert würden, finden sich diese Angaben nämlich bereits auf Bl. (...) der VA. Auf Bl. (…) befindet sich zudem das "Messprotokoll der Messreihe". Welche vorhandenen Daten ihm darüber hinaus vorenthalten worden sein sollen, bleibt somit unklar. Hätte die Verwaltungsbehörde insoweit eine ablehnende Entscheidung getroffen, wäre gegen diese ohnehin erst danach ein Antrag nach § 62 OWiG in Betracht gekommen. Entscheidungen können nämlich nicht vor deren Erlass angefochten werden (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.07.2018-IV-2RBs 133/18 unter Hinweis auf BGHSt 25,187). Vortrag hierzu fehlt ebenfalls. Die Verhängung des Fahrverbots ist mit dieser Entscheidung rechtskräftig. Der Führerschein ist spätestens am TT. MM.2021 bei der Staatsanwaltschaft Oldenburg als der zuständigen Vollstreckungsbehörde in amtliche Verwahrung zu geben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.

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