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Das Bundesverfassungsgericht hat aus dem Recht auf ein faires Verfahren hergeleitet, dass ein Betroffener grundsätzlich Anspruch auf Zugang zu den nicht bei der Bußgeldakte befindlichen, aber bei der Bußgeldbehörde vorhandenen Informationen hat, wobei er sich mit Erkenntnissen aus dem Zugang zu weiteren Informationen nur dann erfolgreich verteidigen kann, wenn er diesen rechtzeitig im Bußgeldverfahren begehrt. Eine Verfahrensrüge wegen der Verweigerung von Rohmessdaten ist nicht ordnungsgemäß ausgeführt, wenn sie nicht mitteilt, ob und wie die Verwaltungsbehörde auf den Antrag auf Herausgabe der Rohmessdaten reagiert hat. Ein Antrag nach § 62 OWiG gegen eine ablehnende Entscheidung der Verwaltungsbehörde kommt erst nach deren Erlass in Betracht, da Entscheidungen nicht vor deren Erlass angefochten werden können. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |