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Nach § 73 Abs. 2 OWiG hat das Gericht den Betroffenen auf seinen Antrag von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden, wenn er sich zur Sache geäußert oder erklärt hat, er werde sich in der Hauptverhandlung nicht weiter zur Sache äußern, und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhaltes nicht erforderlich ist; die Entscheidung steht nicht im Ermessen des Gerichts. Auch wenn der Entbindungsantrag erst am Sitzungstag und kurz vor dem Termin eingeht, darf der Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid nicht ohne eine vorherige Entscheidung über den Antrag verworfen werden, sofern der Antrag nicht bewusst oder in rechtsmissbräuchlicher Absicht versteckt oder verklausuliert eingereicht und an die zuständige Geschäftsstelle übermittelt wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |