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Ein Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, wenn die versäumte Handlung nicht binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses in der gesetzlich vorgeschriebenen Form nachgeholt wird. Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss nach § 72 Abs. 1 Satz 1 OWiG ist unstatthaft, wenn keiner der in § 79 Abs. 1 Satz 1 OWiG genannten Zulässigkeitsgründe vorliegt, da sie nach § 79 Abs. 1 Satz 2 OWiG nur gegen Urteile statthaft ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |